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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.11.2016 RT160162

18 novembre 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·964 parole·~5 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160162-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 18. November 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin 1

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____ vertreten durch Soziale Dienste der Stadt Zürich, Alimentenstelle

sowie

Kanton Zürich, Beschwerdegegner 2

vertreten durch Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 23. August 2016 (EB160689-L)

- 2 - Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 23. August 2016 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin 1 (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 20. Juli 2015) ab (Urteilsdispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig wurde mit Verfügung vom 23. August 2016 das Verschiebungsgesuch des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) abgewiesen (Verfügungsdispositiv-Ziffer 1) und dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Verfügungsdispositiv-Ziffer 2; Urk. 25 S. 10 = Urk. 29 S. 10). b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner fristgerecht (Urk. 26, Briefumschlag zu Urk. 28) Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 28 S. 1): "Das obgenannte Urteil vom 23. August 2016 ist nicht korrekt und nicht zu akzeptieren, d.h. zu widerrufen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a) Laut Beschwerdeantrag des Gesuchsgegners wendet er sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid in der Sache. Aus seiner Begründung geht hervor, dass er zudem - neben der Abweisung seines Verschiebungsgesuchs - die Nichtbestellung eines Rechtsbeistandes beanstandet (Urk. 28 S. 1). Entsprechend ist neben der Gesuchstellerin auch der Kanton Zürich als Beschwerdegegner 2 in das Rubrum aufzunehmen. b) Die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittel sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Für eine Beschwerde ist (unter anderem) Prozessvoraussetzung, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet; ohne diese sogenannte Beschwer hat die Beschwerde führende Partei kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer Beschwerde und ist dement-

- 3 sprechend auf eine solche nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Soweit ein solcher Nachteil nicht geradezu auf der Hand liegt, ist er in der Beschwerde darzulegen und zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner scheint zu verkennen, dass er vor Vorinstanz vollumfänglich obsiegte. Das gegen ihn erhobene Rechtsöffnungsbegehren wurde abgewiesen und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden gesamthaft der Gesuchstellerin auferlegt (Urk. 29 S. 10). Der Gesuchsgegner erleidet durch das angefochtene Urteil demnach keinen Nachteil, wird er doch zu nichts verpflichtet. Vor diesem Hintergrund sind auch seine Vorbringen gegen die (mitangefochtene) Verfügung, man habe ihm vor Vorinstanz keinen Rechtsbeistand gewährt und zu Unrecht sein Verschiebungsgesuch abgewiesen, nicht stichhaltig, hätte doch das Ergebnis vor Vorinstanz selbst bei einer Gutheissung der entsprechenden prozessualen Gesuche nicht günstiger für ihn ausfallen können. Auch insofern ist kein Nachteil des Gesuchsgegners ersichtlich. Sodann ist er im Hinblick auf allfällige weitere Verfahren darauf hinzuweisen, dass die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Partei aufgrund ihrer Mitwirkungsobliegenheit gehalten ist, ihre finanziellen Verhältnisse im Einzelnen darzulegen. Es ist nicht Sache des Gerichts, die entsprechenden Informationen für den Gesuchsgegner zu beschaffen (vgl. Urk. 28 S. 3). d) Wie ausgeführt, wird die Rechtsstellung des Gesuchsgegners durch die Anordnungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids nicht beeinträchtigt. Folglich hat er kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels, weshalb auf die Beschwerde mangels Beschwer nicht einzutreten ist. 3. Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 28). Aufgrund der Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde wäre es sodann ohnehin abzuweisen gewesen. 4.a) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 14'339.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzusetzen und aufgrund des Aus-

- 4 gangs des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 28, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'339.–.

- 5 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. November 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: jo

Beschluss vom 18. November 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 28, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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