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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.08.2016 RT160131

25 agosto 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,484 parole·~7 min·6

Riassunto

Rechtsöffnung (unentgeltliche Rechtspflege/Fristwiederherstellung)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160131-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 25. August 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Stadt Wetzikon, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1

vertreten durch Steueramt Wetzikon,

sowie Kanton Zürich Beschwerdegegner 2

vertreten durch Bezirksgericht Hinwil,

betreffend Rechtsöffnung (unentgeltliche Rechtspflege/ Fristwiederherstellung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. Mai 2016 (EB160104-E)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 20. Mai 2016 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1 (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 26. Februar 2016) gestützt auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes des Kantons Zürich vom 8. September 2015 sowie die dazugehörige rechtskräftige Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Wetzikon vom 12. Oktober 2015 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2013 definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'299.15 nebst 4.5% Zins seit 13. November 2015, für Fr. 100.60 aufgelaufenen Zins bis 12. Oktober 2015 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid. Im Mehrbetrag (Mahngebühren von Fr. 40.–) wies sie das Begehren ab (Urk. 17 S. 7 f.). Mit gleichentags ergangener Verfügung wies die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und trat auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zum Ausfüllen der Steuererklärung für das Jahr 2013 nicht ein (Urk. 17 S. 7). Verfügung und Urteil ergingen zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Gesuchsgegners in begründeter Form (Urk. 10; Urk. 12; Urk. 14). 1.2 Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 22. Juli 2016) erhob der Gesuchsgegner gegen die genannte Verfügung innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 1): "Ich verlange 1. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege 2. Gewährung des Wiederherstellungsgesuchs 3. Nennung der Voraussetzungen für die Fristwiederherstellung, welche Nachweise, Belege, Gutachten müssen vorliegen, damit die Fristwiederherstellung gerechtfertigt wird."

- 3 - 2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Den Gesuchstellern im Hauptsachenprozess kommt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2, BGE 139 III 334 E. 4.2), weshalb von ihnen in diesem Punkt keine Beschwerdeantwort einzuholen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf ihre Anhörung im Sinne von Art. 119 Abs. 3 ZPO sowie auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) wird verzichtet. Da sich die Beschwerde auch in den übrigen Punkten sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, ist auch diesbezüglich auf das Einholen einer Beschwerdeantwort zu verzichten. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 3.2 Der Gesuchsgegner beanstandet die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und bringt vor, dass die gleiche Situation wie im Jahre 2012 vorliege. Damals sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden (Urk. 16 S. 1). Mit diesen Ausführungen aber setzt sich der Gesuchsgegner in keiner Weise mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach sein Begehren aussichtslos sei, da er gegen die rechtskräftige Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Wetzikon vom 12. Oktober 2015 keine Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben habe. Entsprechend fehle es an einer der beiden Voraussetzungen nach Art. 117 ZPO, weshalb das Gesuch ungeachtet der finanziellen Schwierigkeiten des Gesuchsgegners abzuweisen sei (Urk. 17 S. 5 f.). Entsprechend unerheblich ist es denn auch, ob sich die finanzielle Situation des Gesuchsgegners seit 2012 geändert hat oder nicht, da das Gesuch nach

- 4 dem Gesagten gerade nicht wegen der fehlenden Voraussetzung der Mittellosigkeit abgewiesen worden ist, sondern weil die Verlustrisiken des gesuchsgegnerischen Standpunkts höher als dessen Gewinnchancen eingeschätzt und damit die Prozesschancen des Gesuchsgegners als aussichtslos qualifiziert wurden. Schliesslich ist der Einwand, wonach ihm 2012 bereits die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, auch deswegen irrelevant, da einerseits jeweils auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen ist und andererseits die Frage der Aussichtslosigkeit für jedes Verfahren separat zu prüfen ist. Damit aber genügt die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Erw. 3.1 hiervor) nicht. Entsprechend ist auf die diesbezügliche Beschwerde nicht einzutreten. 3.3 In Bezug auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zum Ausfüllen der Steuererklärung für das Jahr 2013 fehlt es ebenso an einer den gesetzlichen Vorgaben genügenden Begründung. So bringt der Gesuchsgegner lediglich vor, dass er dazu bisher nicht fähig gewesen sei. Er habe der Vorinstanz bereits die gleiche Frage nach den Voraussetzungen für die Fristwiederherstellung gestellt, indes keine Antwort erhalten. In seiner Scheidungsgeschichte sei einiges nicht ordnungsgemäss verlaufen. Als Haupt-Täter in dieser Geschichte mache er die Stadt Wetzikon bzw. die Vormundschaftsbehörde und die Alimentenbevorschussungsstelle sowie auf der juristischen Seite den Bezirksrat und Bezirks- und Obergericht verantwortlich (Urk. 16 S. 2 f.). Damit aber setzt sich der Gesuchsgegner wiederum nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach über ein solches Gesuch gemäss § 15 Abs. 1 und 3 der Verordnung zum Steuergesetz des Kantons Zürich die Behörde über das Fristwiederherstellungsgesuch entscheide, die in der Sache selbst zuständig sei. Die Wiederherstellung müsse folglich mittels Gesuch bei derjenigen Behörde verlangt werden, die entschieden habe, respektive bei der die Frist verpasst worden sei. Dies sei vorliegend das Steueramt Wetzikon und nicht die angerufene Instanz. Wegen sachlicher Unzuständigkeit sei auf das Wiederherstellungsgesuch somit nicht einzutreten (Urk. 17 S. 6 mit Verweis auf Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 129 N 26 und Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario). Entsprechend aber hat es

- 5 auch damit sein Bewenden und auf die diesbezügliche Beschwerde ist ebensowenig einzutreten. 3.4 Schliesslich ist auch auf das Gesuch, es seien ihm die Voraussetzungen für die Fristwiederherstellung zu nennen, nicht einzutreten. So ist es nicht Sache des Gerichts, die Parteien in rechtlichen Belangen zu beraten; hierfür stehen ihnen u.a. (teils unentgeltliche) Rechtsauskunftsstellen zur Verfügung. 4.1 Die Kostenlosigkeit des Gesuchsverfahrens betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Damit ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchsgegner hat sinngemäss auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 16 S. 1). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 4.3 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

- 6 - 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an den Gesuchsteller und die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie der Urk. 16 und Urk. 18, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 3'299.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. August 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: se

Beschluss vom 25. August 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an den Gesuchsteller und die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie der Urk. 16 und Urk. 18, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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