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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.07.2016 RT160130

27 luglio 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,507 parole·~13 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160130-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 27. Juli 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 6. Juni 2016 (EB160106-D)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 15. März 2016 reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) gegen den Gesuchgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) das vorliegende Rechtsöffnungsbegehren ein, mit welchem sie in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 28. Juli 2015) gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 26. Juni 2015 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 10'081.45 nebst 5% Zins auf Fr. 23'017.05 seit 6. Februar 2011 und für Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten ersuchte (Urk. 1-5/1-2; Urk. 10). 1.2 Mit Verfügung vom 5. April 2016 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.– sowie zum Nachreichen der Rechtskraft- bzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigung für das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2015 angesetzt (Urk. 6 S. 3). Nach Eingang des Kostenvorschusses sowie der verlangten Bescheinigung (Urk. 7-10) setzte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 20. April 2016 eine 10tägige Frist an, um zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (Urk. 11 S. 2). Eine entsprechende Stellungnahme des Gesuchsgegners datiert vom 11. Mai 2016 (Datum Poststempel; Urk. 12-14). Hierauf erging am 6. Juni 2016 folgendes Urteil der Vorinstanz (Urk. 15 S. 8 f. = Urk. 19 S. 8 f.): 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rümlang- Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 28. Juli 2015) definitive Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von Fr. 10'081.45 nebst Zins zu 5% seit 6. Februar 2011 sowie für aufgelaufenen Zins im Betrag von Fr. 2'899.–. Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 500.– zu ersetzen. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen.

- 3 - 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO und die Bestimmungen des SchKG). 1.3 Hierauf erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 18. Juli 2016 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 19. Juli 2016) innert Frist Beschwerde mit dem folgenden Anträgen (Urk. 18 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 6. Juni 2016 vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei das Urteil an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Es sei mir unentgeltliche Prozessführung und deren Vertretung zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin." 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 3.1 Nachdem der Gesuchsgegner die Verfügung der Vorinstanz vom 20. April 2016 am 30. April 2016 in Empfang genommen, die Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch jedoch erst am 11. Mai 2016 eingereicht hatte, war die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass der Gesuchsgegner die diesbezügliche Frist verpasst habe. Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners sei unerheblich, dass es sich beim ersten Tag der Frist um einen Sonntag (1. Mai 2016) gehandelt habe. Die 10-tägige Frist habe am 1. Mai 2016 zu laufen begonnen und am 10. Mai 2016 geendet, weshalb die erst am 11. Mai 2016 der Schweizerischen Post zuhanden des Gerichts übergebene Stellungnahme verspätet erfolgt sei. Damit sei diese Eingabe unbeachtlich und das Verfahren sei androhungsgemäss ohne die versäumte Handlung weiterzuführen (Urk. 19 S. 4 f. m.w.H.). 3.2 Der Gesuchsgegner macht hiergegen geltend, dass der Irrtum der falschen Fristberechnung nur deshalb entstanden sei, weil ihm die Vorinstanz nicht einen fixen Termin zum Erstatten der Stellungnahme angesetzt habe. Des Weiteren stört sich der Gesuchsgegner an der folgenden Sachverhaltsfeststellung der

- 4 - Vorinstanz: So habe er die Frist nicht um einen Tag, sondern lediglich um 11 Stunden und 15 Minuten verpasst. Sodann rügt er überspitzen Formalismus und die Verletzung seines Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz seine Stellungnahme wegen einer blossen Verspätung von 11 Stunden und 15 Minuten nicht beachtet habe. Gleichzeitig sieht er darin eine Ungleichbehandlung der Parteien, da die Vorinstanz der Gesuchstellerin trotz anwaltlicher Vertretung Frist zum Nachreichen von Unterlagen angesetzt habe. Schliesslich moniert der Gesuchsgegner noch die Entscheiddauer der Vorinstanz: Diese habe statt der vorgeschriebenen 5 Tage 26 Tage bis zum Entscheiderlass und 66 Tage bis zur Urteilseröffnung benötigt (Urk. 18 S. 2 ff.). 3.3.1 Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners besteht keine dahingehende gesetzliche Pflicht, dass beim Ansetzen einer Frist ein bestimmtes Ablaufdatum zu bezeichnen ist. Es ist Sache der Parteien, die Frist nach Zustellung der entsprechenden Verfügung auszurechnen. Damit geht der Einwand des Gesuchsgegners fehl, die Vorinstanz hätte ihm ein bestimmtes Datum zum Erstatten seiner Stellungnahme ansetzen müssen. 3.3.2 Des Weiteren hat die Vorinstanz den Sachverhalt auch nicht offensichtlich unrichtig falsch festgestellt, wenn sie zum Schluss gekommen ist, der Gesuchsgegner habe die Frist um einen Tag verpasst. Massgeblich für die Einhaltung einer Frist ist Art. 143 Abs. 1 ZPO, wonach Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein müssen. Nachdem der Gesuchsgegner die Verfügung der Vorinstanz vom 20. April 2016 am 30. April 2016 in Empfang genommen hatte (Urk. 11), begann die Frist gemäss Art. 142 Abs. 1 ZPO am auf die Mitteilung folgenden Tag zu laufen, d.h. am 1. Mai 2016. Entsprechend endete die Frist am 10. Mai 2016 um 24.00 Uhr. Wenn der Gesuchsgegner seine Eingabe der Schweizerischen Post erst am 11. Mai 2016 zuhanden des Gerichts übergeben hat, ist er damit – ungeachtet der Uhrzeit – verspätet. Damit ist irrelevant, um welche Zeit der Gesuchsgegner seine Eingabe am 11. Mai 2016 der Schweizeri-

- 5 schen Post übergeben hat. Er hat die Frist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – um einen Kalendertag verpasst. 3.3.3 Ebenso wenig ist der Einwand des Gesuchsgegners zielführend, wonach er als Laie keine Kenntnis in Bezug auf die Fristberechnung habe: Diesbezüglich hält das Gesetz klar fest, dass Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen, Art. 142 Abs. 1 ZPO. Eine Ausnahme, wonach die Frist bei Beginn an Sonntagen erst am folgenden Werktag zu laufen beginnt, findet im Gesetz keine Stütze. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich beim Gesuchsgegner um einen Laien handelt, da von einer Partei durchaus erwartet werden kann, sich bei Unkenntnis über den Fristenlauf entsprechend zu informieren. 3.3.4 In Bezug auf den Einwand des überspitzten Formalismus ist dem Gesuchsgegner Folgendes entgegenzuhalten: Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 I 10 E. 2.4.2 mit Verweis auf BGE 135 I 6 E. 2.1; BGE 130 V 177 E. 5.4.1; BGer 6B_730/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 1.3.1; BGer 6B_503/2011 vom 7. Februar 2012, E. 3.1; je mit Hinweisen). Behördliches Verhalten, das einer Partei den Rechtsweg verunmöglicht oder verkürzt, obschon auch eine andere gesetzeskonforme Möglichkeit bestanden hätte, ist mit Art. 29 Abs. 1 BV nicht vereinbar (BGE 142 I 10 E. 2.4.3).

- 6 - Der Gesuchsgegner nennt keine Formvorschrift, welche die Vorinstanz mit übertriebener Strenge angewendet hätte. Dass die Stellungnahme des Gesuchsgegners nicht beachtet werden kann, ist eine Folge des – möglicherweise aufgrund eines Irrtums über die Rechtslage – falsch berechneten Fristenlaufs und nicht der übertrieben strengen Anwendung einer Formvorschrift. Sodann ist das Gesetz diesbezüglich – wie erwähnt – klar; eine andere gesetzeskonforme Möglichkeit stand der Vorinstanz nicht offen, als die verspätet eingereichte Stellungnahme nicht zu berücksichtigen, zumal der Gesuchsgegner auch keine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 148 ZPO vor Vorinstanz beantragt hatte. Schliesslich hat die Vorinstanz diesbezüglich auch keine Vertrauensgrundlage für die Annahme geschaffen, dass der Sonntag als erster Tag der Frist nicht mitzuzählen wäre. Entsprechend war sie auch nach Treu und Glauben nicht verpflichtet, den behaupteten Rechtsirrtum zu berücksichtigen. 3.3.5 Des Weiteren kann der Gesuchsgegner auch aus dem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin eine Nachfrist zum Einreichen der Rechtskraft- bzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigung angesetzt hat. Fehlt lediglich ein nebensächlicher Teil zum vollständigen Urkundenbeweis, wie beispielsweise eine Rechtskraftbescheinigung, darf das Gericht der gesuchstellenden Partei eine kurze Nachfrist zur Vervollständigung seiner Eingabe ansetzen (P. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 130 f.; BSK SchKG-I-Staehelin, Art. 84 N 52; Kuko SchKG-Vock, Art. 84 N 23). Vorliegend hat die Gesuchstellerin mit Einreichen ihres Rechtsöffnungsbegehrens am 15. März 2016 den Rechtsöffnungstitel, d.h. das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2015, beigelegt (Urk. 1; Urk. 5/2). Dazu hatte sie ausgeführt, dass das Bezirksgericht Dielsdorf (und damit das vorliegend örtlich angerufene Gericht) in einem Urteil vom 15. Dezember 2015 bereits selber die Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2015 und damit des Rechtsöffnungstitels festgestellt habe. Entsprechend werde einstweilen auf die Vorlage des mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Rechtsöffnungstitels verzichtet, die Nachreichung jedoch offeriert (Urk. 1 S. 2). Damit hat die Vorinstanz der Gesuchstellerin zu Recht eine kurze Nachfrist zum Nachreichen der Rechtskraftbescheinigung angesetzt, zumal dadurch der Anspruch des Gesuchsgegners auf Wahrung des

- 7 rechtlichen Gehörs nicht verletzt worden ist. Anders als bei den Bestimmungen über den Fristenlauf verfügt das Gericht diesbezüglich über ein gewisses Ermessen. Damit aber hat das Gericht die Parteien nicht zu Unrecht ungleich behandelt. 3.3.6 Ferner vermag auch der Einwand des Gesuchsgegners, wonach diese die Frist nach Art. 84 Abs. 2 SchKG überstrapaziert habe (Urk. 18 S. 5), den vorinstanzlichen Entscheid nicht umzustossen: So handelt es sich bei Art. 84 Abs. 2 SchKG um eine blosse Ordnungsvorschrift; die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 2 SchKG enthaltenen Frist von 5 Tagen führt nicht zur Ungültigkeit des betreffenden Entscheides. Weitere Einwendungen hinsichtlich einer Rechtsverzögerung bringt der Gesuchsgegner nicht vor. Entsprechend hat es damit sein Bewenden. 3.3.7 Schliesslich bleibt der Gesuchsgegner der Vollständigkeit darauf hinzuweisen, dass er – sollte er mit seinem Einwand der Rechtsunkenntnis/des Rechtsirrtums ein Fristwiederherstellungsgesuch erheben wollen – ein solches nicht bei der angerufenen Kammer zu erheben hätte, sondern beim Gericht, beim welchem die Frist verpasst worden ist (Art. 148 ZPO). Damit wäre hierauf ohnehin mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Ein solches Gesuch hat der Gesuchsgegner vor Vorinstanz – wie erwähnt – nicht gestellt; entsprechend hat es damit sein Bewenden. 3.4 Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr entschieden werden. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 8 - 4.2 Der Gesuchsgegner hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 18 S. 2). Dieses ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 4.3 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18, Urk. 20 und Urk. 21/2-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'081.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Juli 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Urteil vom 27. Juli 2016 Erwägungen: 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 28. Juli 2015) definitive Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von Fr. 10'081.45 nebst Zins zu 5% seit 6. Februar 2011 sowie für aufgelaufe... 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 500.– zu ersetzen. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO und die Bestimmungen des SchKG). 1.3 Hierauf erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 18. Juli 2016 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 19. Juli 2016) innert Frist Beschwerde mit dem folgenden Anträgen (Urk. 18 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 6. Juni 2016 vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei das Urteil an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Es sei mir unentgeltliche Prozessführung und deren Vertretung zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin." Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18, Urk. 20 und Urk. 21/2-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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