Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160128-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 22. Juli 2016
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Fürsprecher Y._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. Mai 2016 (EB160217-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 24. Mai 2016 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin für Fr. 26'522.35 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2015 (für ausstehende Unterhaltsbeiträge) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 13. November 2015) ab; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchstellerin geregelt (Urk. 26 = Urk. 29). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 11. Juli 2016 fristgerecht (Urk. 27a) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 28 S. 2): "1. Ziffer 3, 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24.05.2016 seien aufzuheben. 2. Es sei der Gesuchstellerin Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 4, Zahlungsbefehl vom 13./17.11. 2015, für CHF 26'522.35 nebst Zins zu 5% seit 01.01.2015, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf den amtlich genehmigten Unterhaltsvertrag vom 23. Dezember 2003, in welchem sich der Gesuchsgegner verpflichtet habe, für die am tt.mm.2003 geborene Tochter bestimmte (gestaffelte) Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin als Kindsmutter sei zu bejahen (Urk. 29 S. 4 f.). Die Vorinstanz erwog weiter, die Gesuchstellerin habe geltend gemacht, der Gesuchsgegner sei IV-Rentenbezüger und habe eine erhaltene Nachzahlung für Zusatzleistungen zur IV von total Fr. 20'221.-- für die Zeit von Mai 2010 bis Juni 2013 gesetzeswidrig nicht an sie weitergeleitet sowie auch weitere Zahlungen des Amtes für Zusatzleistungen nicht, verspätet oder nicht vollständig an sie weitergeleitet. Im Schreiben der Sozialen Dienste St. Gallen vom 16. März 2016 werde
- 3 bestätigt, dass die Unterhaltsbeiträge vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2012 vollumfänglich bevorschusst worden und für diesen Zeitraum keine Unterhaltsbeiträge offen seien. Der von der Gesuchstellerin für die Nachzahlung von Fr. 20'221.-angegebene Zeitraum sei unzutreffend, gemäss den eingereichten Unterlagen beziehe sich diese Nachzahlung auf den Zeitraum von Mai 2010 bis Juni 2012. Diese Nachzahlung sei damit für eine Periode bestimmt gewesen, während welcher die Unterhaltsbeiträge vollumfänglich bevorschusst worden seien, womit der entsprechende Unterhaltsanspruch von Gesetzes wegen auf das bevorschussende Gemeinwesen übergegangen sei. Demgemäss sei hinsichtlich der Nachzahlung von Fr. 20'221.-- einzig das Gemeinwesen aktivlegitimiert, was in diesem Umfang zur Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Gesuchstellerin führe (Urk. 29 S. 4-6). Die Vorinstanz erwog schliesslich, zur Zusammensetzung der weiteren Forderungen habe sich die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch nicht geäussert, womit sich dieses als ungenügend substantiiert erweise. Der dem Zahlungsbefehl angehängten Liste lasse sich entnehmen, dass eine Teilforderung von Fr. 4'154.-- sich auf eine weitere Nachzahlung von November 2009 bis April 2010 beziehe und damit ebenfalls in die Periode falle, während welcher eine vollumfängliche Bevorschussung durch das Gemeinwesen erfolgt sei. Ebenso verhalte es sich mit den Verzugszinsen von Fr. 1'769.35 für die Nachforderung von Fr. 20'221.--, welche deren Schicksal teilten. Was es mit der weiteren Teilforderung über Fr. 378.-- für eine Bewandtnis habe, lasse sich anhand der Unterlagen nicht eruieren. Das Rechtsöffnungsgesuch sei damit vollumfänglich abzuweisen (Urk. 29 S. 6). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
- 4 - Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Die von der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Beweismittel (Urk. 31/1-6) sind daher von vornherein unbeachtlich. c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, der Gesuchsgegner bestreite ihre Aktivlegitimation wider besseren Wissens. So hätten die Sozialen Dienste St. Gallen lediglich die zu erwartenden IV-Kinderrenten von monatlich Fr. 320.-- bzw. Fr. 321.-- bevorschusst. Sie (die Gesuchstellerin) habe in der Betreibung und Rechtsöffnung aber nicht diese Kinderrenten geltend gemacht, sondern die Zusatzleistungen zur IV-Rente, welche der Gesuchsgegner für die Tochter erhalten, aber nicht weitergeleitet habe. Für diese habe nie eine Bevorschussung stattgefunden. Der Gesuchsgegner habe die Zusatzleistungen zu seiner IV-Rente für die Tochter seit deren Verfügung vom 19. Dezember 2012 bis im April 2015 bestimmungswidrig nicht an die Gesuchstellerin weitergeleitet. Da zum Zeitpunkt der Verfügung der Zusatzleistungen keine Ausstände des Gemeinwesens bestanden, sei kein Übergang an das Gemeinwesen erfolgt. Die geschuldeten Beiträge seien als Beilage zum Zahlungsbefehl zusammengestellt und im Rechtsöffnungsgesuch begründet worden (Urk. 28 S. 2 ff.). Es bleibt unklar, welche konkrete Erwägungen die Gesuchstellerin mit diesen Vorbringen rügen will. Ausführungen zu Renten nach dem 30. Juni 2012 sind unbeachtlich, weil gemäss Beilage zum Zahlungsbefehl lediglich die IV-Zusatzleistungen bis 30. Juni 2012 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (Urk. 3 Blatt 2; neben einer im Rechtsöffnungsgesuch, Urk. 1, nicht substantiierten Forderung von Fr. 378.-- für eine "erzwungene Rückzahlung"). Soweit die Vorbringen eine Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (dass die Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum von Mai 2010 bis Juni 2012 vollumfänglich bevorschusst worden seien) darstellen sollen, sind sie unbegründet. Das von der Vorinstanz angeführte Schreiben der Sozialen Dienste St.
- 5 - Gallen vom 16. März 2016 bestätigt u.a., dass die Sozialen Dienste für die Tochter für die Zeit "vom 01.07.2007 bis 30.06.2012 die Alimente vollumfänglich bevorschusst" haben und dass für diesen Zeitraum gestützt auf den Unterhaltsvertrag vom 23. Januar 2004 keine Unterhaltsbeiträge offen seien (Urk. 23/1; der 23. Januar 2004 ist das Datum der Genehmigung des vorliegend relevanten Unterhaltsvertrags vom 23. Dezember 2003; vgl. Urk. 5/2). In diesem Schreiben findet sich damit keine Einschränkung auf eine Bevorschussung bloss von IV- Kinderrenten; im Gegenteil ist von Unterhaltsbeiträgen "gestützt auf den uns vorliegenden Unterhaltsvertrag" die Rede. Die Vorinstanz hat damit den Sachverhalt gemäss ihrem Aktenstand korrekt festgestellt. Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin für den Betrag von Fr. 20'221.-- zwar das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 22. November 2013 als Grundlage nennt (Urk. 3 Blatt 2), dass jenes Urteil aber selbstredend keinen Rechtsöffnungstitel darstellt, da in dessen Entscheiddispositiv keine Zahlungsverpflichtung des Gesuchsgegners enthalten ist (Urk. 5/5 S. 9 f.). In den Erwägungen ist zwar vermerkt, dass der Gesuchsgegner diese Ergänzungsleistungen zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht an das Kind weiterzuleiten habe (Urk. 5/5 S. 7 Erw. 5.1). Der Unterhaltsvertrag vom 23. Dezember 2012 statuiert das Gleiche, hält aber auch fest, dass sich diesfalls der vereinbarte Unterhaltsbeitrag um den Betrag dieser Leistungen vermindere (Urk. 5/2 Ziff. 2). Wenn also der Gesuchsgegner für den fraglichen Zeitraum seiner Unterhaltspflicht bereits vollumfänglich nachgekommen ist (wie dies dem Schreiben der Sozialen Dienste St. Gallen vom 16. März 2016 zu entnehmen war), hat er nachträglich für diesen Zeitraum erhaltene Sozialversicherungsrenten der Gesuchstellerin nicht zusätzlich zu entrichten (solange diese nicht höher als die Unterhaltsbeiträge sind) bzw. stellt zumindest der Unterhaltsvertrag hierfür keinen tauglichen Rechtsöffnungstitel dar. d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchstellerin als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.
- 6 - 3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 26'522.35. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 28, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'522.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. Juli 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc
Urteil vom 22. Juli 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 28, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...