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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.07.2016 RT160126

21 luglio 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,223 parole·~6 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160126-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 21. Juli 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. Juni 2016 (EB160702-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 28. Juni 2016 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 26. Februar 2016) – gestützt auf einen Konkursverlustschein – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 16'292.--; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 10 = Urk. 14). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 11. Juli 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 13): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der Gesuchsgegner hat an sich keine konkreten Beschwerdeanträge gestellt. Aus dem Gesamtzusammenhang wird jedoch klar, dass er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs erreichen will. 3. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf einen Konkursverlustschein des Konkursamts Wallisellen vom 21. Februar 1975 über Fr. 16'292.--; aus diesem gehe hervor, dass der Gesuchsgegner die Forderung vollumfänglich anerkannt habe. Die Gesuchstellerin sei infolge Übernahme, Abtretung und Firmenänderung zur Geltendmachung der Forderung berechtigt (Urk. 14 S. 2). Die Vorinstanz erwog weiter, der Gesuchsgegner habe mit Eingabe vom 17. Juni 2016 und an der Verhandlung vom 28. Juni 2016 geltend gemacht, er verfüge nicht über die notwendigen finanziellen Mittel, um die Forderung zu bezahlen. Dieser Einwand könne im Rechtsöffnungsverfahren jedoch nicht beachtet werden; dies sei Sache des Betreibungsamts im eigentlichen Vollstreckungsverfahren. Weitere Einwendungen habe der Gesuchsgegner nicht vorgebracht und würden sich nicht aus den Akten ergeben (Urk. 14 S. 2-3).

- 3 b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe die von ihm mit Brief vom 17. Juni 2016 eingereichten Unterlagen nicht berücksichtigt (Urk. 13). Dies ist unzutreffend. Die Vorinstanz hat das Schreiben des Gesuchsgegners vom 17. Juni 2016 (Urk. 6) sehr wohl berücksichtigt. Wie erwähnt, hat die Vorinstanz erwogen, der Gesuchsgegner habe in diesem Schreiben (und an der vorinstanzlichen Verhandlung) geltend gemacht, er habe kein Geld, um die Forderung zu bezahlen. Dies ist genau der wesentliche Inhalt des Schreibens vom 17. Juni 2016 (vgl. etwa lit. b am Ende: "Wir hätten sehr gerne bezahlt, aber durch unsere finanzielle Situation war es uns nicht möglich"). Eine gerichtliche Prüfung der finanziellen Situation des Gesuchsgegners wäre dann möglich gewesen, wenn der Gesuchsgegner den Rechtsvorschlag damit begründet hätte, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen sei (Art. 265a SchKG). Obwohl auf dem Zahlungsbefehl eine solche Möglichkeit aufgeführt ist (Urk. 2 und Urk. 4/6 S. 2 oben und unten), hat der Gesuchsgegner keinen solchen Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 2 und Urk. 4/6 S. 2). Im Rechtsöffnungsverfahren ist diese Einrede nicht mehr möglich (Art. 75 Abs. 2 SchKG), und das Rechtsöffnungsgericht darf nicht mehr prüfen, ob ein Schuldner über die finanziellen Mittel zur Bezahlung der Schuld verfügt (wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat; Urk. 14 S. 2 Erwäg. 2.2). Dies wird erst vom Betreibungsamt im Rahmen eines allfälligen Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). d) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde sodann geltend, für ihn stehe auch noch die Frage der Verjährung im Raum. Dieses Thema sei noch

- 4 nicht thematisiert worden, zumal die ganze Angelegenheit mehr als 40 Jahre zurück liege (Urk. 13). In seiner Eingabe vom 17. Juni 2016 hatte der Gesuchsgegner eine allfällige Verjährung nicht geltend gemacht (Urk. 6). An der vorinstanzlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 führte die Gesuchstellerin aus, sie habe den Gesuchsgegner betrieben, um die Verjährung zu unterbrechen und die Vorinstanz erklärte den Prozess der Verjährung und Verjährungsunterbrechung. Die Ehefrau des Gesuchsgegners (welche diesen an die Verhandlung begleitet hatte) führte daraufhin aus, sie verstehe das nicht; "dann hätte man das Ganze überhaupt nicht machen müssen, wegen dieser Verjährung" (Vi-Prot. S. 5). Dies stellt wohl keine genügende Verjährungseinrede dar, doch kann dies letztlich offen bleiben, denn eine Verjährung ist so oder so noch nicht eingetreten: Seit dem 1. Januar 1997 verjähren durch einen Konkursverlustschein verurkundete Forderungen nach 20 Jahren (Art. 265 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 149a SchKG). Zuvor waren solche Forderungen zwar unverjährbar, durch die Gesetzesänderung von 16. Dezember 1994 unterliegen ältere Verlustscheine – wie der vorliegende vom 21. Februar 1975 (Urk. 4/5) – nun aber ebenfalls der Verjährungsfrist von 20 Jahren, beginnend am 1. Januar 1997 (Art. 2 Abs. 5 der Schlussbestimmungen zur Änderung des SchKG vom 16. Dezember 1994). Damit ist der Verlustschein vom 21. Februar 1975 heute noch nicht verjährt. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 16'292.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 5 c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 13, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'292.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 6 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. Juli 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Urteil vom 21. Juli 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 13, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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