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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.07.2016 RT160115

27 luglio 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,074 parole·~5 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160115-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 27. Juli 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch B._____

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 9. Juni 2016 (EB160146-G)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 9. Juni 2016 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 12. Februar 2016) gestützt auf die Rückforderungsverfügung der Gesuchstellerin vom 25. Oktober 2013 definitive Rechtsöffnung für Fr. 11'121.– sowie für die Betreibungskosten und die Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 10 S. 4 f. = Urk. 13 S. 4 f.). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Schreiben vom 20. Juni 2016 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 21. Juni 2016) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 12). Des Weiteren stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 12 S. 3). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. es ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern die Beschwerde ist abzuweisen bzw. es ist darauf nicht einzutreten. 2.2 Die Vorinstanz erwog, dass die Gesuchsgegnerin zwar bei der Gesuchstellerin einen Antrag auf Erlass der Rückforderung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG gestellt habe, dieser Antrag aber die formelle Rechtskraft der Verfügung der Gesuchstellerin vom 25. Oktober 2013 nicht zu hemmen vermöge. So habe dieser keine aufschiebende Wirkung, weshalb ungeachtet des Antrages auf Erlass der Rückforderung ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege. Entspre-

- 3 chend sei der Einwand, über das Erlassgesuch sei noch nicht entschieden worden, nicht zu hören (Urk. 13 S. 3). 2.3 Mit diesen Erwägungen setzt sich die Gesuchsgegnerin nicht auseinander. Vielmehr wiederholt sie bloss das von ihr bereits vor Vorinstanz Ausgeführte (vgl. Urk. 7 [= Urk. 16] und Urk. 12). So führt sie aus, dass sowohl das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen als auch das Bundesgericht in ihren Entscheiden darauf hingewiesen hätten, dass die Möglichkeit eines Erlassgesuches bestehe. Dies sei vorliegend ignoriert worden. So sei das Erlassgesuch vom 1. November 2015 unbeantwortet geblieben. Entsprechend sei auch keine Ratenzahlungsvereinbarung möglich gewesen. Daher ersuche sie das Gericht darum, die Ratenzahlung zu ermöglichen (Urk. 12 S. 3 ff.). Damit aber beschränkt sich die Gesuchsgegnerin darauf, auf einer Ratenzahlungsvereinbarung bzw. auf der Behandlung ihres Antrages auf Erlass der Rückforderung zu bestehen. Die Gesuchsgegnerin ist erneut auf die Natur des Rechtsöffnungsverfahrens hinzuweisen: In diesem Verfahren wird nicht geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann ebenso wenig im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Schliesslich ist die Gesuchsgegnerin darauf hinzuweisen, dass es nicht in der Kompetenz des Rechtsöffnungsgerichts liegt, die Gesuchstellerin zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung oder zur Behandlung des Erlassgesuches zu verpflichten. Ebenso wenig sind die Vorinstanz und die angerufene Kammer, welche die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid zu beurteilen hat, zuständig für den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung bzw. für die Behandlung des Erlassgesuchs. Dementsprechend aber bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid. 2.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

- 4 - 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Die Gesuchsgegnerin ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 12 S. 3). Dieses Gesuch ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 3.3 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 12 und Urk. 14-16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 5 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'121.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Juli 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Urteil vom 27. Juli 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 12 und Urk. 14-16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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