Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160097-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 19. Juli 2016
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Stadt Schlieren, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt der Stadt Schlieren,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 18. März 2016 (EB160070-M)
- 2 - Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 18. März 2016, den Parteien zunächst in unbegründeter (Urk. 7), hernach in begründeter Fassung eröffnet (Urk. 9), erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf (Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2016) für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern 2014 definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'631.15 zuzüglich Verzugszins seit 11. Januar 2016, aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 27.65 sowie Ausgleichszins von Fr. 37.80 (Urk. 9 = Urk. 13). b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 3. Juni 2016 fristgerecht (Urk. 11b; Briefumschlag zu Urk. 12) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 2): "1. Das Urteil sei aufzuheben und die Rechtsöffnung sei zu verweigern; 2. Dem Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde wie nachstehend gezeigt - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 3 - 3.a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der rechtskräftige Einschätzungsentscheid betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 vom 16. September 2015 (Urk. 2/5; Urk. 2/4) und die dazugehörige rechtskräftige Schlussrechnung vom 16. September 2015 (Urk. 2/2) stellten Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Es liege somit ein zusammengesetzter, vollstreckbarer definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vor. Die vom Gesuchsgegner erhobene Tilgungseinrede der Verrechnung misslinge, da die eingereichten Urkunden keine vorbehalt- und bedingungslose Schuldanerkennung seitens der Gesuchsteller belegen würden. Dies sei jedoch für die Gültigkeit der Verrechungseinrede erforderlich. Folglich sei den Gesuchstellern definitive Rechtsöffnung in Höhe der geltend gemachten Steuerforderung zuzüglich Ausgleichs- und Verzugszins in ausgewiesener Höhe (§§ 174-176 StG ZH, §§ 49-52 VO StG ZH sowie Regierungsratsbeschluss über die Festsetzung und Berechnung von Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern), nicht aber für die beantragten Betreibungskosten, zu erteilen (Urk. 13 S. 3 f.). b) Der Gesuchsgegner bringt dagegen beschwerdeweise vor, der von der Vorinstanz zur Gültigkeit der Verrechnungsreinrede angeführten Lehrmeinung (KUKO SchKG-Vock, Art. 81 N 3; BGE 115 III 100) könne nicht gefolgt werden, da sie den Bestimmungen des Obligationenrechts widerspreche. Allenfalls vollstreckungsrechtlich wünschbare Sonderbestimmungen könnten nicht materielles Bundesrecht derogieren und ausser Kraft setzen, sei doch Art. 120 Abs. 2 OR zu entnehmen, dass selbst mit einer bestrittenen Forderung verrechnet werden könne. Im vorliegenden Fall habe der Gesuchsgegner Verrechnung gestützt auf eine amtliche Bestätigung des Stadtammann- und Betreibungsamtes Zürich 1, mithin eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB, verlangt, aus welcher hervorgehe, dass der Gläubiger in einem ordentlich durchgeführten Pfändungsverfahren zu Verlust gekommen sei. Diese reiche für eine gültige Verrechnungseinrede allemal aus (Urk. 12 S. 3 f.) c) Der Gesuchsgegner verkennt die Natur des Rechtsöffnungsverfahrens. Die definitive Rechtsöffnung dient der Vollstreckung rechtskräftiger Gerichts- und
- 4 - Verwaltungsentscheide. Als Folge der materiellen Rechtskraft solcher Titel kann die materiellrechtliche Frage des Bestandes und Umfanges der betriebenen Forderung nicht erneut vom Rechtsöffnungsrichter geprüft werden. Entsprechend sind auch die Einwendungen des Schuldners in diesem besonderen Verfahren auf die Vollstreckbarkeit des Titels beschränkt, mithin hat der Rechtsöffnungsrichter auf Einrede des Schuldners lediglich zu prüfen, ob seit Erlass des Titels nicht Tilgung, Stundung oder Verjährung eingetreten sind. Zur hier geltend gemachten Verrechnungseinrede im Rechtsöffnungsverfahren ist die Lehre einhellig: Erhebt der Schuldner gegen eine rechtskräftige Forderung des Gläubigers die Einrede der Tilgung durch Verrechnung, hat er seine Gegenforderung durch eine Urkunde auszuweisen, die mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels aufweist (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 238; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 10; KUKO SchKG-Vock, Art. 81 N 3; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs Band I, 3. A., Zürich 1984, § 19 Rz 20). Das Bundesgericht stützt diese Auffassung ausdrücklich (BGer 5P.458/2004 vom 28. Februar 2005 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 115 II 97) und stellt selbst hohe Anforderungen an den fraglichen Urkundenbeweis (vgl. u.a. BGE 116 III 66 E. 4, wonach ein Konkursverlustschein als Beweis nicht ausreichte). Die zitierte Rechtsprechung und Lehre überzeugen entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners, da sie im Einklang mit dem gesetzgeberischen Willen stehen, dem definitiven Rechtsöffnungstitel erhöhte Durchsetzungskraft zu verschaffen. Dies zeigt sich auch in den eng beschränkten Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr. Das Feld diesbezüglich zu erweitern und an den Urkundenbeweis für die Verrechnungsforderung tiefere Anforderungen zu stellen, hiesse auch, dem Rechtsöffnungsrichter gegebenenfalls heikle Auslegungs- und andere materiellrechtliche Fragen zu überbinden, deren Entscheidung dem Sachrichter vorbehalten ist. Auch dies hat das Bundesgericht mehrfach abgelehnt (BGE 124 III 501 = Pra 88 (1999) Nr. 137 E. 3.a; BGE 115 III 97 E. 4.b). Überdies geht der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Gesuchsgegners, wonach durch "vollstreckungsrechtliche Sonderbestimmungen" materielles Bun-
- 5 desrecht, namentlich Art. 120 Abs. 2 OR ausser Kraft gesetzt werde (Urk. 12 S. 4), ohnehin fehl, handelt es sich doch beim Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) um gleichrangiges Bundesrecht. Auch insofern ist die Rüge des Gesuchsgegners nicht stichhaltig. d) Der Gesuchsgegner legte als Belege für seine behauptete Verrechnungsforderung gegenüber den Gesuchstellern eine Liste mit verschiedenen Forderungen (Urk. 6/1), ein Schreiben an das Kantonale Steueramt Zürich vom 8. September 2003 (Urk. 6/2) und eine Verlustbescheinigung des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 15. August 1979 über Fr. 6'519'734.15 der B._____ AG (Gläubigerin) gegenüber der Bundesrepublik Nigeria (Schuldnerin) (Urk. 6/3) vor Vorinstanz ins Recht. Keine dieser Urkunden enthält eine vorbehaltlose Schuldanerkennung der Gesuchsteller und vermag somit den genannten Voraussetzungen an eine beachtliche Verrechnungsforderung im Rechtsöffnungsverfahren zu genügen. Dies gilt insbesondere auch für die Verlustbescheinigung des Betreibungsamtes Zürich 1 (Urk. 6/3), bei welcher es bereits an der Identität des Schuldners mit den im Rechtsöffnungsverfahren beteiligten Gläubigern fehlt. Folglich ist auch der Hinweis des Gesuchsgegners auf Art. 9 ZGB nicht zielführend, liegt doch gerade keine öffentliche Urkunde über eine gegenüber den Gesuchstellern bestehende Forderung vor. In diesem Zusammenhang sei zudem erneut auf die Ansicht des Bundesgerichts hingewiesen, wonach im definitiven Rechtsöffnungsverfahren selbst ein Konkursverlustschein mit zum Rechtsöffnungsverfahren identischen Gläubigern und Schuldnern keinen urkundlichen Beweis für den Bestand einer Verrechnungsforderung darstelle (vgl. vorstehend Ziff. 3.c.; BGE 116 III 66). Auch insofern zielt die Rüge des Gesuchsgegners ins Leere. 4. Insgesamt bringt der Gesuchsgegner somit keine Rügen vor, welche die Rechtsanwendung der Vorinstanz als unrichtig oder ihre Sachverhaltsdarstellung gar als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Urk. 12 S. 2) ist zufolge Aussichtslosigkeit dieses Verfahrens abzuweisen.
- 6 - 6. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 2'696.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 12 und Urk. 14 und der Kopien von Urk. 15/2-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 7 - 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'696.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juli 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: kt
Urteil vom 19. Juli 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 12 und Urk. 14 und der Kopien von Urk. 15/2-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...