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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.06.2016 RT160084

3 giugno 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,050 parole·~5 min·6

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160084-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 3. Juni 2016

in Sachen

A._____,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Basel-Stadt,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. April 2016 (EB160337-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 13. April 2016 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 21. Dezember 2015) – für bevorschusste Kinderunterhaltsbeiträge gestützt auf einen genehmigten Unterhaltsvertrag – definitive Rechtsöffnung für Fr. 11'280.-- nebst 5 % Zins seit 21. Dezember 2015; im Mehrumfang wurde das Gesuch abgewiesen und die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 11 = Urk. 14; dem Gesuchsgegner zugestellt am 4. Mai 2016, Urk. 12b). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 14. Mai 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 13): Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf einen Vertrag über die gemeinsame elterliche Sorge und den Unterhalt für den (am tt.mm.2005 geborenen) Sohn des Gesuchsgegners vom 12. Januar 2006, welcher mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt … vom 23. Februar 2006 genehmigt worden sei. Der Gesuchsgegner habe sich darin verpflichtet, für den Sohn indexierte Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.-- pro Monat zu bezahlen. Sodann habe der Gesuchsteller zwei Verfügungen der Alimentenhilfe des Kantons Basel-Stadt vom 9. Dezember 2014 und 8. Juli 2015 eingereicht, wonach die Unterhaltsbeiträge für das Jahr 2015 mit Fr. 940.-- pro Monat bevorschusst worden seien. Der Gesuchsteller verlange Rechtsöffnung für die bevorschussten Kinderunterhaltsbeiträge des Jahres 2015 von insgesamt Fr. 11'280.-- (12 x Fr. 940.- -). Unterhaltsansprüche würden auf das Gemeinwesen übergehen, wenn dieses für den Unterhalt aufkomme. Durch die Auszahlungsbestätigung vom 11. März

- 3 - 2016 sei die Aktivlegitimation des Gesuchstellers nachgewiesen. Der Unterhaltsvertrag stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar und berechtige grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung (Urk. 14 S. 2 f.). Der Gesuchsgegner habe eingewandt, er schulde keine Kinderunterhaltsbeiträge, sondern lediglich eine korrekte Vater-Sohn-Beziehung; solange ihm der Aufbau einer solchen Beziehung – insbesondere durch die Vormundschaftsbehörde … und das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt (KJD) – verwehrt bleibe, schulde er auch die entsprechenden Kinderunterhaltsbeiträge nicht (Urk. 14 S. 3 Erw. 2.4). Diese Einwendungen seien jedoch unbehelflich. Die Einhaltung von Betreuungsanteilen stelle keine Bedingung für die Zahlung von Unterhalt dar; das Nichtbestehen einer guten Vater-Sohn-Beziehung ändere nichts an der Verpflichtung des Gesuchsgegners aus dem Unterhaltsvertrag. Ob der Gesuchsgegner allenfalls berechtigt wäre, eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge oder die Einhaltung bzw. Erweiterung seines Besuchsrechts zu verlangen, sei nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens. Das Rechtsöffnungsgericht dürfe die inhaltliche Richtigkeit des Unterhaltsvertrags bzw. der Bevorschussungsentscheide nicht überprüfen (Urk. 14 S. 3 f.). Betragsmässig sei die Hauptforderung durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Verzugszinsen seien jedoch erst ab Datum des Zahlungsbefehls geschuldet (Urk. 14 S. 4). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Gesuchsgegner verweist zur Begründung seiner Beschwerde auf seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten, in Erwägung 2.4 des angefochtenen Entscheids dargelegten Einwendungen (Urk. 13; diese wurden vorstehend wiedergegeben).

- 4 d) Mit diesen Einwendungen – der Gesuchsgegner schulde keine Unterhaltsbeiträge, weil ihm der Aufbau einer guten Vater-Sohn-Beziehung durch die Basler Behörden verwehrt worden sei – hat sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt. Sie hat zutreffend dargelegt, dass gemäss dem Betreuungs- und Unterhaltsvertrag vom 12. Januar 2006 die Zahlungspflicht des Gesuchsgegners nicht von der Einhaltung der Betreuungsanteile abhängt, d.h. die Zahlungspflicht auch dann besteht, wenn die Betreuungsanteile nicht eingehalten werden und/ oder keine intakte Vater-Sohn-Beziehung besteht (vgl. Urk. 5/4). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 11'280.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 400.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 13, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'280.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Juni 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Urteil vom 3. Juni 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 13, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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