Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160076-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 25. Mai 2016
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 5. Januar 2016 (EB150311-E)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 5. Januar 2016 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Hinwil ZH (Zahlungsbefehl vom 26. August 2015) gestützt auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2015 sowie das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 19. November 2014 für ausstehende Verfahrenskosten und eine Busse definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'600.– und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 11 = Urk. 14). 1.2 Mit Schreiben vom 24. April 2016 (Datum Poststempel 25. April 2016, eingegangen am 26. April 2016) erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 13 und 13A). 2.1 Gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO in Verbindung mit Art. 219 ZPO und Art. 252 ff. ZPO kann das Gericht seinen Entscheid durch Zustellung des Dispositivs ohne schriftliche Begründung eröffnen. Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Eine schriftliche Begründung des Entscheides ist Voraussetzung für die Anfechtung desselben mit Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sodann ist das Gesuch schriftlich zu stellen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Dies hat die Vorinstanz korrekt belehrt (Urk. 14 S. 2 Dispositivziffer 6). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies dementsprechend als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides. 2.2 Das angefochtene Urteil erging am 5. Januar 2016 in unbegründeter Form und wurde der Gesuchsgegnerin am 25. Januar 2016 persönlich zugestellt (Urk. 11; Urk. 12). Ein Gesuch um Begründung findet sich weder in den Akten noch behauptet die Gesuchsgegnerin, ein solches vor Vorinstanz gestellt zu haben. Damit ist davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin keine Begründung verlangt hat. Wird aber keine Begründung verlangt, so gilt dies – wie erwähnt – als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- 3 - 2.3 Da die Gesuchsgegnerin auch beschwerdeweise kein Gesuch um Begründung des Urteils vom 5. Januar 2016 stellt und zudem die Frist zum Verlangen einer Urteilsbegründung für die Gesuchsgegnerin am Donnerstag, den 4. Februar 2016, abgelaufen ist, erübrigt sich eine Überweisung der gesuchsgegnerischen Eingabe an die Vorinstanz. 2.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 4 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Mai 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: se
Beschluss vom 25. Mai 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...