Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 12.04.2016 RT160063

12 aprile 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,024 parole·~10 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160063-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber K. Montani Schmidt Urteil vom 12. April 2016

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Stato del Cantone Ticino, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Ufficio esazione e condoni

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 10. März 2016 (EB160030-I)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 13. Januar 2016 reichte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Cham (Zahlungsbefehl vom 9. September 2015) bei der Vorinstanz gestützt auf den rechtskräftigen Entscheid des Consiglio di Stato vom 15. Oktober 2014 betreffend ausstehende Verfahrenskosten ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 100.– ein (Urk. 1; Urk. 2/1-2). Nach Eingang des mit Verfügung vom 1. Februar 2016 festgesetzten Kostenvorschusses von Fr. 100.– setzte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Verfügung vom 17. Februar 2016 Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren an (Urk. 3-6). Mit Schreiben vom 1. März 2016 teilte die Gesuchsgegnerin die Tilgung mit (Urk. 10). In der Folge bestätigte der Gesuchsteller, dass sowohl im Verfahren EB160030-I als auch im (wohl parallel laufenden) Verfahren EB160029-I je Fr. 100.– bezahlt worden seien (Urk. 12). In der Folge entschied die Vorinstanz mit Urteil und Verfügung vom 10. März 2016 wie folgt (Urk. 13 S. 3 f.): 1. Dem Gesuchsteller wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Cham (Zahlungsbefehl vom 9. September 2015) für die Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 dieses Urteils. Im Mehrbetrag wird das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 100.–. 3. Die Spruchgebühr wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird vom Gesuchsteller unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen, sie ist ihm aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 50.– zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand gem. Art. 145 Abs. 2 ZPO).

- 3 - 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 24. März 2016 (am 26. März 2016 zur Post gegeben, eingegangen am 30. März 2016) – unter Berücksichtigung von Art. 63 SchKG, welcher auch auf die Beschwerdefrist gegen Rechtsöffnungsentscheide anwendbar ist (BGer 5A_371/2010 vom 31. August 2010 E. 3.2) – innert Frist Beschwerde ein, mit welcher sie die Löschung der Betreibungen sowie Schadenersatz verlangt und eine Aufsichtsbeschwerde erhebt (Urk. 15). 2.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Gesuchsgegnerin den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 100.– am 22. Februar 2016, beim Gesuchsteller am 29. Februar 2016 eingegangen, bezahlt habe. Damit sei die Schuld unbestrittenermassen nach Stellen des Rechtsöffnungsbegehrens beglichen worden, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei. Da die Gesuchsgegnerin die Gegenstandslosigkeit verursacht und der Gesuchsteller über einen definitiven Rechtsöffnungstitel verfügt habe, seien der Gesuchsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und sei sie zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung zu bezahlen. Sodann wies sie die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass die Löschung der Betreibung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könne (Urk. 16 S. 2 f.). 2.2 Die Gesuchsgegnerin hält die Rechtsöffnung für nichtig. Sie wendet hiergegen ein, dass sie nicht nur einmal Fr. 100.– bezahlt habe; sie habe drei Zahlungen getätigt. Diese seien jeweils direkt an das Betreibungsamt Cham überwiesen worden. Die Betreibungen seien immer rechtswidrig gewesen; der Gesuchsteller könne sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung zwingen, wenn sie am rechtlichen Firmensitz Fristerstreckung zur Abgabe derselben beantragt und die erstreckte Frist schliesslich eingehalten habe. Des Weiteren verlangt die Gesuchsgegnerin Schadenersatz aufgrund des ihr – ihrer Ansicht nach – widerfahrenen Unrechts durch den Gesuchsteller und das Betreibungsamt Cham. Des Weiteren erhebt sie Aufsichtsbeschwerde gegen beide (Urk. 15).

- 4 - 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2 Nach dem Gesagten ist das erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte Schadenersatzbegehren neu und damit unzulässig und unbeachtlich. Selbst wenn dieses zu berücksichtigen wäre, wäre darauf nicht einzutreten, da die Höhe der geltend gemachten Schadenersatzsumme nicht ausreichend beziffert ist. So verlangt die Gesuchsgegnerin zwar das 10-fache der Höhe der gegen sie eingeleiteten Betreibung, indes ist unklar, von welcher Betreibung die Gesuchsgegnerin ausgeht, da sie zeitgleich geltend macht, mehrere Beträge (3 Zahlungen) überwiesen zu haben und eine detaillierte Forderungsaufstellung vom Gesuchsteller verlangt. Damit aber könnte – selbst wenn der neue Antrag zu berücksichtigen wäre – nicht eruiert werden, welche Schadenersatzsumme die Gesuchsgegnerin geltend machen wollte. Es ist darauf nicht einzutreten. 4.1 Soweit sich die Einwendungen der Gesuchsgegnerin gegen die Forderung an sich richten, d.h. ob der Gesuchsteller sie nun zur Abgabe einer Steuererklärung zwingen kann oder nicht und inwiefern ihr die damaligen Verfahrenskosten zu Recht oder Unrecht auferlegt worden seien, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Zum Einen handelt es sich dabei teilweise um neue Behauptungen, welche die Gesuchsgegnerin erstmals im Beschwerdeverfahren vorbringt, weshalb diese unzulässig und damit unbeachtlich sind. Zum Anderen wird im definitiven Rechtsöffnungsverfahren ohnehin nicht (mehr) geprüft, ob eine Forderung zu

- 5 - Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Das Rechtsöffnungsgericht darf die im definitiven Rechtsöffnungstitel verurkundete Forderung nicht mehr auf ihren Bestand hin überprüfen. Es wird lediglich geprüft, ob die Voraussetzungen für eine definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Entsprechend hätte es damit sein Bewenden, selbst wenn die Einwendungen, wonach der Gesuchsteller zu Unrecht eine Steuererklärung von ihr verlangt habe, zu berücksichtigen wären. 4.2 Sodann zielt der Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach sie mehrere Überweisungen vorgenommen habe, ins Leere. Vorliegend ist lediglich relevant, ob sie die dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren zugrundeliegende, in Betreibung gesetzte Forderung beglichen hat oder nicht. Inwiefern sie auch Forderungen, für welche weitere Betreibungen angehoben und weitere Rechtsöffnungsverfahren pendent sind, allenfalls bezahlt hat, tut hier nichts zur Sache. Auf diese nicht das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren betreffenden Einwendungen ist dementsprechend nicht weiter einzugehen. 4.3 Fraglich ist sodann, ob die Gesuchsgegnerin sich mit ihrer Äusserung, wonach sie die Rechtsöffnung für nichtig halte, gegen die für die Betreibungskosten sowie die Kosten und Entschädigung gemäss Dispositivziffer 2 bis 4 des vorinstanzlichen Urteils vom 10. März 2016 erteilte Rechtsöffnung stellen will. Da die Gesuchsgegnerin dies nicht weiter begründet, ist darauf nicht einzutreten. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Gesuchsgegnerin wolle aufgrund ihrer Ansicht, wonach die Forderung unrechtmässig sei und sie damit auch fälschlicherweise betrieben worden sei, geltend machen, es hätten ihr weder Betreibungsnoch Prozesskosten auferlegt und hierfür auch keine Rechtsöffnung erteilt werden dürfen, würde sie hiermit nicht durchdringen: Nach dem Gesagten ist die Beschwerde aussichtslos, weshalb es damit auch bei der vorinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolge bleibt. Wie bereits ausgeführt, ist vorliegend nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, ob die der Betreibung zugrundeliegende Forderung zu Recht besteht oder nicht (vgl. Erw. 4.1 hiervor). Zudem legt die Gesuchsgeg-

- 6 nerin nicht dar, inwiefern die Vorinstanz hierfür nicht hätte definitive Rechtsöffnung erteilen dürfen. 4.4 Erneut stellt die Gesuchsgegnerin Antrag auf Löschung der Betreibung. Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, ist die Anordnung der Löschung des Betreibungsregistereintrages entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht möglich. Dies ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Selbst ein abweisender Rechtsöffnungsentscheid würde die betreffende Betreibung nicht aufheben. Hierzu stünden lediglich die Möglichkeiten der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG wie auch die allgemeine Feststellungklage offen. Entsprechend ist hierauf nicht einzutreten. 4.5 In Bezug auf die Aufsichtsbeschwerde gegen das Betreibungsamt und den Gesuchsteller verlangt die Gesuchsgegnerin, dass – sollte sich das Gericht hierfür nicht für zuständig erachten – ihr Auskunft über die zuständige Behörde zu erteilen sei. In der Tat ist die angerufene Kammer weder Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt Cham noch über den Gesuchsteller. Entsprechend fehlt es an der entsprechenden Zuständigkeit, weshalb auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten ist. Es ist zudem nicht Sache des Gerichts, die Parteien in rechtlichen Belangen zu beraten; hierfür stehen ihnen u.a. (teils unentgeltliche) Rechtsauskunftsstellen zur Verfügung. 4.6 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.

- 7 - 5.2 Die Gesuchsgegnerin hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 15). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Ohnehin ist eine juristische Person nur dann anspruchsberechtigt, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und auch die daran wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind, wozu neben ihren Gesellschaftern und Organen auch interessierte Gläubiger gehören (BGE 131 II 306 Erw. 5.2.1 f.). Weder liegt vorliegend das einzige Aktivum der Gesuchsgegnerin im Streit noch wurde dargelegt, inwiefern die Gesellschafter und Organe der Gesuchsgegnerin mittellos wären. 5.3 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 8 - 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. April 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: kt

Urteil vom 12. April 2016 Erwägungen: 1. Dem Gesuchsteller wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Cham (Zahlungsbefehl vom 9. September 2015) für die Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 d... 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 100.–. 3. Die Spruchgebühr wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird vom Gesuchsteller unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen, sie ist ihm aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 50.– zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand gem. Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RT160063 — Zürich Obergericht Zivilkammern 12.04.2016 RT160063 — Swissrulings