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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.04.2016 RT160058

4 aprile 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·721 parole·~4 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160058-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 4. April 2016

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 4. März 2016 (EB160042-A)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 29. Februar 2016 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Affoltern (Vorinstanz) das Begehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Bonstetten (Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2015) – für eine Ordnungsbusse wegen Nichteinreichens der Steuererklärung 2013 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 360.-- nebst 3 % Zins seit 26. November 2015 sowie Betreibungskosten zu erteilen (Urk. 1, Urk. 2/1-2). Mit Verfügung vom 4. März 2016 schrieb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsverfahren infolge Konkurseröffnung über den Beklagten als gegenstandslos geworden ab, auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 100.-- dem Beklagten und sprach dem Kläger keine Parteientschädigung zu (Urk. 3 = Urk. 9). b) Hiergegen hat der Beklagte am 20. März 2016 fristgerecht (Urk. 5) Beschwerde erhoben (Urk. 8). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthalten; hierauf wurde schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen (Urk. 9, Entscheid-Ziffer 5). Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen lauten sollte. b) Die vorliegende Beschwerdeschrift enthält keine Anträge. Der Beklagte macht geltend, er reiche die Steuererklärung heute noch ein. Er bitte, diese Grundlage der Steuerberechnung zu berücksichtigen. Denn die Folgekosten seien sehr hoch und würden nicht seinem realen Einkommen entsprechen. Die Grundlage der Einschätzung scheine ihm nicht gerechtfertigt; so entspreche diese auch nicht der letzten eingereichten Steuererklärung (Urk. 8). Aus der Beschwer-

- 3 de wird damit nicht klar, wogegen sich der Beklagte eigentlich wenden will, ob gegen die infolge seines Konkurses erfolgte Abschreibung des Rechtsöffnungsverfahrens, oder eventuell gegen die Konkurseröffnung selber, oder gegen die Kostenauflage an ihn, oder gegen die Höhe der Kosten. Nachdem unklar ist, was mit der Beschwerde überhaupt angefochten werden soll, kann auf die Beschwerde des Beklagten nicht eingetreten werden. 3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt – da unklar geblieben ist, was angefochten wurde: maximal – Fr. 360.--. Umständehalber ist vorliegend für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt maximal Fr. 360.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. April 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Beschluss vom 4. April 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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