Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160056-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 6. April 2016
in Sachen
A._____, Revisionskläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Revision Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. März 2016 (BR160001-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Gestützt auf ein Urteil vom 14. Februar 2005 betrieb die Revisionsbeklagte den Revisionskläger für eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 75'000.– zuzüglich Zins (Urk. 3/4/2 und 3/4/5). Der Revisionskläger erhob Rechtsvorschlag. Das Rechtsöffnungsverfahren der Parteien schrieb das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 6. Januar 2016 infolge Anerkennung des Rechtsöffnungsgesuches ab (Urk. 3/7). Die gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen vom Revisionskläger erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 10. März 2016 abgewiesen (Urk. 14 in RT160010-O). Die Frist zu Erhebung der Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht läuft bis am 14. April 2016. b) Am 19. Februar 2016 stellte der Revisionskläger ein Revisionsgesuch vor Erstinstanz. Er beantragte, die Anerkennung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2016 sei als unwirksam zu erklären, die Zwangsvollstreckung der Forderung über Fr. 75'000.– sei einzustellen und der entsprechende Eintrag im Betreibungsregister sei zu löschen (Urk. 1). Mit Urteil vom 2. März 2016 wies die Vorinstanz das Revisionsgesuch ab und auferlegte dem Revisionskläger die Kosten des Revisionsverfahrens (Urk. 4 Dispositivziffern 1 und 2). 2. Hiergegen erhob der Revisionskläger mit Eingabe vom 17. März 2016, eingegangen am 18. März 2016, Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 7): "Die güterrechtliche Forderung aus dem Scheidungsurteil vom 14. Februar 2005 sei aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung nicht mehr geschuldet. Die Anerkennung gemäss Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2016 sowie des Urteils vom 2. März 2016 sei als unwirksam zu erklären. Die Zwangsvollstreckung der Forderung über CHF 75'000.– sei als nicht mehr berechtigt einzustellen und der entsprechende Eintrag im Betreibungsregister sei zu löschen." 3. Im Beschwerdeverfahren können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an
- 3 welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf, 3. Auflage, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, in: Berner Kommentar, Art. 150-352 ZPO und Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). 4. a) Die Vorinstanz wies das Revisionsgesuch mit der Begründung ab, der Revisionskläger habe keinen Grund dargelegt, der zur Unwirksamkeit seiner Anerkennung führe (Urk. 4 S. 5). Er berufe sich nicht explizit auf einen Willensmangel, sondern auf den Umstand, dass die Forderung inzwischen verjährt sei. Dies sei kein Revisionsgrund. Bei grosszügiger Auslegung könne seine Begründung dahingehend verstanden werden, dass er das Gesuch nicht anerkannt hätte, wenn er von der Verjährung gewusst hätte. Dabei handle es sich um einen unwesentlichen und unbeachtlichen Motivirrtum. Sämtliche nunmehr vorgebrachten Tatsachen seien ihm bereits zum Zeitpunkt der Rechtsöffnungsverhandlung bekannt gewesen. Dennoch habe er die Einrede der Verjährung anlässlich der Verhandlung nicht erhoben. Gemäss Art. 42 OR sei die Verjährung nur auf Einrede des Schuldners zu prüfen. Sie dürfe nicht von Amtes wegen berücksichtigt werden (Urk. 4 S. 4). Entsprechend habe der Revisionskläger auch nicht vom Rechtsöffnungsgericht auf diese Möglichkeit hingewiesen werden müssen bzw. dürfen. Versäumte Einreden oder Einwendungen könnten nicht über die Revision nachträglich noch vorgebracht werden, wenn es an einem zu beachtenden Willensmangel fehle (Urk. 4 S. 5). b) Die Ausführungen des Revisionsklägers im Beschwerdeverfahren erschöpfen sich in der bereits vor Erstinstanz erhobenen Rüge, das Rechtsöffnungsgericht habe die güterrechtliche Forderung in Bezug auf die eingetretene Verjährung nicht geprüft und die erforderliche Sorgfaltspflicht nicht wahrgenommen (Urk. 7). Damit setzt er sich mit den zutreffenden Erwägungen im angefoch-
- 4 tenen Urteil nicht auseinander. Wie bereits die Erstinstanz richtig erwog, konnte das Rechtsöffnungsgericht ihn nicht auf die Möglichkeit der Verjährung der Forderung hinweisen, da es lediglich auf seine Einrede hin die Verjährung hätte prüfen dürfen (Urk. 4 S. 4 f.). Entgegen der Darstellung des Revisionsklägers verletzte das Rechtsöffnungsgericht seine Sorgfaltspflicht nicht (Urk. 7) bzw. wandte das Recht nicht unrichtig an. Seine erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Behauptung, er sei erst durch den Rechtsdienst der Stadt Zürich am 16. Februar 2016 auf die tatsächlich eingetretene Verjährung hingewiesen worden (Urk. 7), ist als neue Tatsachenbehauptung im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Sie wäre im Übrigen nicht geeignet, einen Irrtum über den Eintritt der Verjährung als beachtlich erscheinen zu lassen. Der Revisionskläger erhebt gegen den angefochtenen Entscheid keine weiteren Rügen bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen liesse. Das angefochtene Urteil erweist sich als rechtlich korrekt und ist nicht zu beanstanden. c) Resümierend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Entsprechend kann davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Revisionsbeklagten und eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO). 5. a) Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Revisionskläger aufzuerlegen. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Revisionsbeklagten für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 5 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Revisionskläger auferlegt. 4. Der Revisionsbeklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 7, 9 und 10/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 75'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. April 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: mc
Urteil vom 6. April 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Revisionskläger auferlegt. 4. Der Revisionsbeklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 7, 9 und 10/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...