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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.03.2016 RT160043

14 marzo 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,084 parole·~5 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160043-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 14. März 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 5. Februar 2016 (EB150435-M)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 5. Februar 2016 erteilte das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Dietikon (Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2015) – gestützt auf einen Pfändungsverlustschein – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 8'727.45; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 5 = Urk. 8). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 7. März 2016 fristgerecht (Urk. 6b) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 7 S. 2): "1. Das Urteil vom 05. Februar 2016 des Bezirksgericht Dietikon sei aufzuheben. 2. Die Spruchgebühr aufzuheben 3. Die Parteientschädigung aufzuheben" c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Begehren auf einen Verlustschein aus Pfändung des Betreibungsamts Dietikon (Betreibung Nr. …) vom 6. Dezember 1994, ausgestellt auf die Bank C._____. Diese habe ihren Firmennamen am 1. Dezember 1998 in C'._____ Bank gewechselt. Anfang 2004 habe sie sodann die Forderung an die Gesuchstellerin (damals: B'._____) verkauft und zediert. Der vorgelegte Pfändungsverlustschein stelle einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 8 S. 2-3). Die Verlustscheinsforderung beruhe auf einem Darlehensvertrag vom 16. Juli 1991. Die Gesuchsgegnerin habe weder den Abschluss noch die gehörige Erfüllung desselben bestritten, sondern vielmehr bestätigt, bis zum 11. Juli 1993 Abzahlungen getätigt zu haben. Dass die Gesuchsgegnerin gemäss ihrer Darstellung nicht in der Lage sei, die Forderungshöhe nachzuvollziehen und ihr auch niemand habe darüber Aufschluss geben können, reiche nicht aus, um den provisorischen Rechtsöffnungstitel zu entkräften, weshalb entsprechend Rechtsöffnung zu erteilen sei. Da die Gesuchsgegne-

- 3 rin vollumfänglich unterliege, seien ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen und sie sei antragsgemäss zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Urk. 8 S. 3). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Die Gesuchsgegnerin macht vorab geltend, die Vorinstanz habe nur aufgrund des Verlustscheins entschieden, trotz mangelnder Beweise. Die Gesuchstellerin habe nicht genügend Beweismittel vorgewiesen, weder einen Vertrag noch sonstige erforderliche Dokumente (Urk. 7 S. 2). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, stellt der Pfändungsverlustschein vom 6. Dezember 1994 (Urk. 2/5) eine genügende Urkunde für die provisorische Rechtsöffnung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Der Übergang der Forderung von der ursprünglichen Gläubigerin auf die Gesuchstellerin wurde mit Urkunden belegt (Urk. 2/2 bis 2/4). Vorliegendenfalls waren für die provisorische Rechtsöffnung keine weiteren Dokumente notwendig. d) Die Gesuchsgegnerin macht sodann geltend, die Spruchgebühr von Fr. 300.-- sei aufzuheben, da ihre finanzielle Lage nicht richtig geprüft worden sei und sie als Rentnerin diesen Betrag nicht tragen könne (Urk. 7 S. 2). Die Höhe der vorinstanzlichen Spruchgebühr entspricht den gesetzlichen Vorgaben (Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG). Die Höhe der Spruchgebühr richtet sich dabei einzig nach dem Streitwert; die finanziellen Verhältnisse der Parteien können dabei nicht berücksichtigt werden. e) Die Gesuchsgegnerin macht schliesslich geltend, die Parteientschädigung von Fr. 100.-- sei aufzuheben, da ihr nicht klar sei, wieso sie eine Parteient-

- 4 schädigung zu leisten habe, nachdem man sie nicht einmal richtig angehört habe (Urk. 7 S. 2). Die Gesuchsgegnerin hatte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Februar 2016 teilgenommen und hatte dabei eine ausführliche Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch abgegeben (teilweise auf Befragen; Vi-Prot. S. 3-5) und danach noch zu den Noven Stellung genommen (Vi-Prot. S. 6). Dass die Gesuchsgegnerin nicht richtig angehört worden wäre, ist demnach aktenwidrig. Dass die Vorinstanz der in D._____ domizilierten Gesuchsgegnerin für die Teilnahme an der Hauptverhandlung eine Parteientschädigung zugesprochen hat, ist sodann korrekt (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO). f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als unbegründet und ist sie demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 8'727.45. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

- 5 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'727.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. März 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Urteil vom 14. März 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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