Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160042-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 28. April 2016
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Etat de Vaud, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Office d'impôt des Personnes Morales-CTX
betreffend Rechtsöffnung (Frist zur Stellungnahme) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 22. Februar 2016 (EB160054-G)
- 2 - Erwägungen: 1.a) Die Parteien stehen vor Vorinstanz seit dem 22. Februar 2016 in einem Rechtsöffnungsverfahren (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom gleichen Tag entschied der erstinstanzliche Richter das Folgende (Urk. 2 S. 2f.): " 1. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. 2. Der gesuchsgegnerischen Partei wird eine letztmalige Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um eine schriftliche Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren der gesuchstellenden Partei in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Ein allfälliger Rechtsvertreter ist so rechtzeitig zu bestellen, dass die Frist gewahrt werden kann. In ihrer Stellungnahme hat sich die gesuchsgegnerische Partei zum Rechtsbegehren und zu allen tatsächlichen Behauptungen der gesuchstellenden Partei im Einzelnen zu äussern. Die Beweismittel sind mit der Stellungnahme einzureichen oder zu bezeichnen. Beweis ist grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen. Die Urkunden sind mit einem Verzeichnis in zweifacher Ausfertigung beizulegen. Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern, wenn es der Verfahrenszweck erfordert oder das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Bei Säumnis wird aufgrund der Akten entschieden (Art. 219 i.V.m. Art. 234 ZPO). 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die gesuchsgegnerische Partei unter Beilage eines Doppels des Rechtsöffnungsbegehrens samt Beilagen gegen Empfangsschein, an die gesuchstellende Partei mit gewöhnlicher A-Post. 4. Diese Verfügung wird mit ihrer Eröffnung rechtskräftig. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden, in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch ihn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
- 3 - In diesem Verfahren stehen die Fristen während der Gerichtsferien nicht still."
b) Innert Frist erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 4. März 2016 Beschwerde mit dem Antrag, "die Rechtsöffnung rückgängig zu machen und damit die Steuerämter in Yverdon und Lausanne anzuhalten, uns korrekt gem. BV Art. 9, Willkürverbot, zu behandeln." (Urk. 1 S. 2). c) Die Beschwerdeschrift vom 4. März 2016 wurde lediglich von B._____ unterzeichnet, welcher gemäss Auszug aus dem Handelsregister Kollektivunterschrift zu zweien hat (Urk. 1). Mit Verfügung vom 30. März 2016 wurde daher der Gesuchsgegnerin eine Nachfrist von 10 Tagen angesetzt, um ihre Beschwerdeschrift von einem dazu berechtigten Organ unterzeichnen zu lassen (Urk. 7). Innert Frist (vgl. Urk. 7, angehefteter Empfangsschein) reichte die Gesuchsgegnerin die korrekt unterzeichnete Beschwerdeschrift ein (Urk. 8). d) Auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2.a) Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; siehe auch angefochtene Verfügung S. 3 Dispositivziffer 4). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377).
- 4 - Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, in: DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (Sterchi, in: BK-ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. b) Die Gesuchsgegnerin unterlässt es in ihrer Beschwerdeschrift auszuführen, inwiefern ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Eine solche Gefahr ist zudem nicht von vornherein offenkundig. Die Gesuchsgegnerin beschränkt sich stattdessen darauf, Ausführungen dazu zu machen, weshalb ihres Erachtens keine Rechtsöffnung erteilt werden dürfe (Urk. 1 und Urk. 8). Solches kann aber erst im Beschwerdeverfahren gegen den die Rechtsöffnung erteilenden Endentscheid vorgebracht werden. Die Gesuchsgegnerin hat denn auch gleichzeitig mit der vorliegenden Beschwerde bei der Vorinstanz eine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren eingereicht (Urk. 6/6). Die Vorinstanz wird diese Ausführungen im Rechtsöffnungsverfahren zu prüfen haben. 3. Angesichts des Fehlens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist auf die vorliegende Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht einzutreten. Bei dieser Sachlage kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsteller) verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 5 - 4.a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Aufgrund des Streitwerts von Fr. 1'219.70 ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 3 und 8, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'219.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. April 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: kt
Beschluss vom 28. April 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 3 und 8, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...