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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.03.2016 RT160030

1 marzo 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,067 parole·~5 min·6

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160030-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 1. März 2016

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ r

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 4. Januar 2016 (EB150112-A)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 4. Januar 2016 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Hausen a.A. ZH (Zahlungsbefehl vom 12. März 2015) gestützt auf einen der Klägerin und dem Sohn der Parteien Unterhaltsbeiträge zusprechenden Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 8. September 2014 (Urk. 3/3) und ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 14. Januar 2015 (Urk. 3/4) definitive Rechtsöffnung für Fr. 57'380.– nebst Zins zu 5 % seit 11. März 2015. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 440.– festgesetzt und dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) auferlegt. Sodann wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'065.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Urk. 26). Mit fristgerechter Eingabe vom 15. Februar 2016 erhob der Beklagte Beschwerde mit dem folgenden Antrag (Urk. 25 S. 1): " Es sei der Entscheid aufzuheben und die Sache nochmals neu zu beurteilen Es sei mir zu gestatten, sofern ich auch nach einem neuen Entscheid Alimente/Unterhalt zu bezahlen habe, den Betrag in Raten zu begleichen."

2. a) aa) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).

- 3 ab) Der Beklagte stellte vor Erstinstanz im Rahmen seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin vom 2. Dezember 2015 den folgenden Antrag (Urk. 12 S. 2): " 1. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Hausen am Albis sei gestützt auf Art. 80 SchKG für den Betrag von CHF 57'380.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. März 2015 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Unter teilweiser Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten."

Abgesehen von den durch die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin festgelegten Kosten- und Entschädigungsfolgen stimmt somit das vorinstanzliche Urteil mit dem Antrag des Beklagten überein. Ihm ist diesbezüglich durch das angefochtene Urteil kein Nachteil entstanden. Aufgrund mangelnder Beschwer ist somit auf die Beschwerde des Beklagten gegen Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils nicht einzutreten. b) ba) Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Die Beschwerde führende Partei hat sodann im Einzelnen – in der Beschwerdebegründung selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 14 f.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22). bb) Die Eingabe des Beklagten ist in Bezug auf die angefochtenen Kostenund Entschädigungsfolgen als Beschwerde unzureichend, da er sich in seiner Beschwerdeschrift mit den diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinandersetzt. So führt der Beklagte in seiner Beschwerdeschrift

- 4 - (Urk. 25) nichts dazu aus, wieso die Erwägungen der erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichterin zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 26 S. 5 E. 4.1) nicht korrekt sein sollen. Auf die Beschwerde des Beklagten betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens ist demnach mangels Begründung ebenfalls nicht einzutreten. c) Anzufügen bleibt, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Ob und inwieweit ein Schuldner finanziell in der Lage ist, eine fällige Schuld zu bezahlen, kann ebenso nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). 3. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Beklagten die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

- 5 - 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein, an die Klägerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 25 und 27, sowie an die Vorinstanz. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 57'380.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. März 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: jb

Beschluss vom 1. März 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein, an die Klägerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 25 und 27, sowie an die Vorinstanz. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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