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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.03.2016 RT160017

30 marzo 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·968 parole·~5 min·9

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 30. März 2016

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 11. Dezember 2015 (EB150382-M)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 11. Dezember 2015 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf (Zahlungsbefehl vom 28. Oktober 2015) gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 17. August 2015 für eine ausstehende Schadenersatz- und Entschädigungszahlung sowie eine ausstehende Parteientschädigung definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'151.10; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) geregelt (Urk. 5 S. 2). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren der Gesuchsgegnerin in begründeter Form (Urk. 5; Urk. 7; Urk. 8 = Urk. 11). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 1. Februar 2016 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 2. Februar 2016) fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 10). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 2.2 Die Gesuchsgegnerin bringt beschwerdeweise lediglich vor, dass die Forderung der Gesuchstellerin ungerechtfertigt sei. Sie appelliere an die Gegenseite, freiwillig auf die Forderung zu verzichten, um beiden Parteien eine langjährige Auseinandersetzung zu ersparen. Dabei wirft sie die Frage auf, ob es im Interesse des Kantons Thurgau sei, wenn sie keine Produkte mehr von und an Unter-

- 3 nehmen im Kanton Thurgau kaufe bzw. verkaufe und der Kanton Thurgau somit Steuereinbussen erleiden würde. Ebenso stellt Dr. B._____, einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der Gesuchsgegnerin, die Frage, ob ihr der Gesuchsteller den geforderten Betrag samt Zinsen und Wiedergutmachung nicht ohnehin zu einem späteren Zeitpunkt indirekt zurückbezahlen würde, wenn er sich zu einem späteren Zeitpunkt von Februar bis November arbeitslos melden würde (Urk. 10). 2.3 Diese Einwendungen zielen an der Sache vorbei und vermögen den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung (vgl. Erw. 2.1 hiervor) nicht zu genügen. So setzt sich die Gesuchsgegnerin mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz mit keinem Wort auseinander, wonach das Urteil des Arbeitsgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 17. August 2015 in Rechtskraft erwachsen sei und die Gesuchsgegnerin weder substantiiert behauptet noch belegt habe, dass sie ihren Rechtsvertreter mit der Erhebung einer Berufung gegen dieses Urteil beauftragt habe (Urk. 11 S. 3). Die bloss appellatorische und in pauschaler Form vorgebrachte Kritik, wonach die Forderung ungerechtfertigt sei, ist ungenügend. Ohnehin wird im Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr) geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Das Rechtsöffnungsgericht darf die im Rechtsöffnungstitel verurkundete Forderung nicht mehr auf ihren Bestand hin überprüfen. Es wird lediglich geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Solches bringt die Gesuchsgegnerin nicht vor. Entsprechend hat es damit sein Bewenden. 2.4 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf

- 4 - Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'151.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 5 - Zürich, 30. März 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: JC

Urteil vom 30. März 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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