Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 12. Februar 2016
in Sachen
A._____,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 13. November 2015 (EB150440-I)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 13. November 2015 erteilte das Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Fällanden (Zahlungsbefehl vom 3. Juli 2015) – gestützt auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. März 2011 für ausstehende Unterhaltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'500.-- nebst 5 % Zins seit 2. Juli 2015 sowie Fr. 11'550.-- nebst 5 % Zins seit 2. Juli 2015 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies die Vorinstanz das Sistierungsgesuch des Gesuchsgegners sowie dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 18 = Urk. 21; in der begründeten Ausfertigung dem Gesuchsteller zugestellt am 12. Januar 2016, Urk. 19). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 22. Januar 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 20 S. 2 f.): "Der Beschwerdeführer hält vollumfänglich an seinen bei der Vorinstanz eingebrachten Anträgen und Begründungen fest. Zur Vereinfachung werden die bei der Vorinstanz gestellten Anträge hier wortgetreu wiederholt. 1. Die Rechtsöffnung und damit die Forderung der Gesuchstellerin ist abzulehnen, da diese auf angeblichen Rechtsgrundlagen basieren, welche unter grösster krimineller Energie erwirkt wurden und daher UN- GÜLTIG sind, das heisst keine Rechtskraft haben. Zumal die angeblichen Rechtsgrundlagen zum grössten Teil auf Offizialdelikten basieren, welche von Amtes wegen hätten verfolgt werden müssen. 1.1.1 Mehrfache Irreführung der Rechtspflege auf den Ebenen - Bezirksgericht Zürich - Obergericht Zürich - Bundesgericht 1.1.2 Arglistige Täuschung des Sozialamtes der Stadt Zürich 1.1.3 Arglistige Täuschung der AHV sowie BVG, resp. Anstiftung zur arglistigen Täuschung 1.1.4 Arglistige Täuschung durch den Liquidator, resp. Anstiftung dazu 1.1.5 Arglistigen Täuschung von Notariat, Grundbuchamt etc. resp. Anstiftung dazu 1.1.6 Unrechtmässige Aneignung von fremdem Eigentum 1.1.7 arglistige Täuschung der Ausländerbehörde etc. Alle Offizialdelikte begangen zur Eliminierung von Personen und unter Kindsmissbrauch unter Mitwissen und Mittäterschaft des rechtswidrig gegen das Anwaltsgesetz (BGFA Art. 12, Abs c) und Standesregeln handelnden Rechtsanwaltes.
- 3 - 1.2. Die (Aconto) Gegenforderungen des Gesuchsgegners seien gutzuheissen. (Event. zur Verrechnung zuzulassen; Siehe dazu Auflistung in der Eingabe vom 14.9.2013) 1.3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (materielle und immaterielle Schäden) zu Lasten der Gesuchstellerin. 1.4. Die vom Gesuchsgegner aufgeführten, von der Gesuchstellerin und den von ihr "benutzten" Mittäter begangenen Offizialdelikte sind unter Befolgung von StPO § 21, resp. GOG § 167 den Strafverfolgungsbehörden zu melden und strafrechtlich zu verfolgen. 1.5. Ev. Auf das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin sei erst einzutreten, wenn die durch die Gesuchstellerin unter Irreführung der Rechtspflege, des Sozialamtes etc. (Offizialdelikt) unterschlagenen, für die Beurteilung des Rechtsöffnungsbegehrens notwendigen Akten erhoben sind. 1.6. Dem Gesuchsgegner sei eine unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 1.7. Dem Gesuchsgegner sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Eventuell, falls trotz bewiesener Offizialdelikte ausgeführt durch die Gesuchstellerin, welche das Rechtsöffnungsgesuch als weitere Irreführung der Rechtspflege entlarven das Rechtsöffnungsbegehren behandelt werden sollte 1.8. Das Verfahren betr. Rechtsöffnung sei so lange zu sistieren, bis die vom Gesetz zwingend geforderte Strafanzeige wegen den bewiesenen Offizialdelikten gegen die Gesuchstellerin und ihre Mittäter / Mitwisser erfolgt und abgeschlossen ist, resp. die unterschlagenen Beweise durch die richterlichen Behörden erhoben sind. 1.9. Die in der Eingabe der Gesuchstellerin vom 9. Sept. 2015 (Akte 1, Ziff. 40) in unzulässiger diskriminierender Form gestellte Forderung, den Gesuchsgegner in seinen Rechten betr. Beweisvorbringung zu beschneiden, ist als weitere Irreführung der Rechtspflege und unzulässige Beeinflussung des Gerichts zu qualifizieren und nicht zu hören. Zumal die Noven (nachfolgende Ziff. 3) eindeutig beweisen, dass die dazumal vorgebrachten Beweise zutreffend sind. Diese Akten sind demzufolge vollständig bei der Beurteilung beizuziehen. Ganz davon abgesehen ist die unzulässige Beeinflussung des Gerichtes durch die Gesuchstellerin dazu angetan den Rechtsunbeholfenen Gesuchsgegner zu nötigen die Beweise nicht so vollständig wie möglich vorzubringen, damit dann bei den Folgeinstanzen, bis hin zum EGMR vorgebracht werden kann, die Beweise hätten schon bei der ersten Eingabe eingereicht werden müssen. Neuer, zusätzlicher Antrag 1.10 Die befangene Vorinstanz sei anzuweisen die auch für sie geltenden Gesetze einzuhalten, insbesondere GOG § 167, sowie die dazumal (zur Zeit der strafrechtlich relevanten Irreführung der Rechtspflege etc. durch die Gesuchstellerin / Beschwerdegegnerin) gültige StPO § 21. Das Urteil der nachweislich befangenen Vorinstanz sei aufzuheben."
- 4 c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, das Sistierungsgesuch des Gesuchsgegners (bis zum Entscheid über die von ihm vorgebrachten Straftaten bzw. bis zur Herausgabe von durch die Gesuchstellerin unterschlagenen Akten, welche zur Bezifferung eines Schadenersatzanspruchs des Gesuchsgegner zwecks Verrechnung nötig seien) sei abzuweisen, weil ein Rechtsöffnungsverfahren ein qualifiziert rasches Verfahren sei, weshalb eine Sistierung bis zum Entscheid über ein möglicherweise noch stattfindendes Strafverfahren oder zur Ermöglichung der Bezifferung eines Schadenersatzanspruchs nicht angezeigt sei (Urk. 21 S. 3 f.). Die Gesuchstellerin stütze ihr Begehren auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. März 2011, mit welchem der Gesuchsgegner verpflichtet worden sei, der Gesuchstellerin bis zu deren Eintritt ins ordentliche Pensionsalter monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'850.-- zu bezahlen; Rechtsmittel des Gesuchsgegners gegen das Urteil seien vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. August 2012 und vom Bundesgericht mit Urteil vom 15. Februar 2013 abgewiesen worden. Der Gesuchsgegner habe von Juli 2013 bis April 2015 monatlich Fr. 250.-- zu wenig bezahlt (mithin total Fr. 5'500.--) und für Mai bis Juli 2015 keine Zahlungen geleistet (mithin total Fr. 11'550.--; Urk. 21 S. 4 f.). Der Gesuchsgegner mache geltend, die genannten Urteile würden auf strafbaren Handlungen der Gesuchstellerin und Dritter beruhen. Der Gesuchsgegner
- 5 mache damit nicht geltend, die Urteile seien gefälscht oder nichtig, sondern er bestreite die Richtigkeit derselben. Das Rechtsöffnungsgericht könne jene Urteile jedoch nicht auf deren materielle Richtigkeit überprüfen (dies hätte allenfalls mit Revision zu geschehen). Damit könne auch eine Edition der nicht näher bezeichneten Unterlagen, welche belegen sollten, dass die Gesuchstellerin im Scheidungsverfahren falsche Angaben gemacht habe, mangels Relevanz unterbleiben. Für ein Vorgehen nach § 167 GOG bestehe mangels Vorliegen eines qualifizierten Tatverdachts kein Anlass (Urk. 21 S. 5 f.). Als Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG mache der Gesuchsgegner eine Tilgung durch Verrechnung geltend, indem ihm eine Forderung aus Schadenersatz etc. zustehe. Eine Verrechnung setze voraus, dass sie durch Urkunden ausgewiesen sei, welche mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels hätten. Der Gesuchsgegner verweise zur Bezifferung der Forderung pauschal auf eine in einem früheren Betreibungsverfahren eingereichte, 25-seitige Stellungnahme; dem Rechtsöffnungsgericht sei jedoch nicht zumutbar, aus einer 25-seitigen Stellungnahme einen Verrechnungsbetrag herauszusuchen. Der Gesuchsgegner habe sodann auch keine genügenden Urkunden eingereicht. Aus der Nichteinhaltung eines Besuchsrechts könnten grundsätzlich keine finanziellen Ansprüche abgeleitet werden, weshalb die Verrechnung einer solchen (ebenfalls nicht bezifferten) Gegenforderung nicht möglich sei (Urk. 21 S. 7 f.). Das Armenrechtsgesuch des Gesuchsgegners sei wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Es liege ein gültiger Rechtsöffnungstitel in Form eines von allen Instanzen bestätigten Urteils vor und die Einwendungen des Gesuchsgegners könnten allesamt als haltlos bezeichnet werden (Urk. 21 S. 10). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde hinsichtlich der Sistierung im Wesentlichen geltend, die Behörden hätten die notwendigen zu editierenden Akten zu erheben. Die Vorinstanz habe seine Beweise nicht zur Kenntnis genommen (Urk. 20 S. 3, S. 5 f.). Dem ist nicht so. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Urk. 21 S. 7), obliegt es im Rechtsöffnungsverfahren den Parteien, die Tatsachen im einzelnen
- 6 darzulegen und die konkreten entsprechenden Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Gericht hat nicht von sich aus den Sachverhalt abzuklären oder Beweismittel zu erheben. Zu den eingereichten Unterlagen hat sich die Vorinstanz sodann geäussert (dazu unten Erw. 2.e und 2.f). d) Der Gesuchsgegner macht sodann geltend, das Gericht habe die Anzeige gemäss § 167 GOG vorzunehmen, dies sei keine Kann-Vorschrift (Urk. 20 S. 4 f., S. 11). Wie schon die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, haben Gerichte eine Strafanzeige nur bei qualifiziertem Tatverdacht einzureichen (Urk. 21 S. 6). Der Gesuchsgegner legt auch nicht dar, dass er eine solche Strafanzeige nicht selber einreichen könnte, bzw. inwieweit er ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Vorinstanz dies tun sollte. e) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde zur Hauptsache sinngemäss geltend, das als Rechtsöffnungstitel bezeichnete Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. März 2011 sei ungültig. Er habe vor Vorinstanz 33 mal klar vorgebracht, es liege kein rechtsgültiges Urteil vor, weil die Gesuchstellerin dasselbe durch falsche Angaben, arglistige Täuschung, Irreführung der Rechtspflege, Prozessbetrug sowie Kindesmissbrauch, alles strafbare Handlungen, erwirkt habe (Urk. 20 S. 6-11). Auch in dieser Hinsicht hat bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt, dass das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Vollstreckungsverfahren ist und in diesem Verfahren nicht (mehr) geprüft werden kann, ob eine Forderung begründet ist oder nicht (Urk. 20 S. 6). Diese Prüfung ist nämlich bereits im Verfahren erfolgt, welches zum Entscheid geführt hat (welcher nunmehr zu vollstrecken ist). Daher darf das Rechtsöffnungsgericht die Forderung nicht mehr (noch einmal) prüfen. Demgemäss durfte die Vorinstanz die diesbezüglichen Vorbringen des Gesuchsgegners nicht berücksichtigen. Wenn das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. März 2011 auf falschen Grundlagen beruhen würde oder sogar mit strafbaren Handlungen erwirkt worden wäre, stünde dem Gesuchsgegner die Einleitung eines Revisionsverfahrens offen (Art. 334 Abs. 1 ZPO); wenn sich die
- 7 - Grundlagen erst nach jenem Urteil verändert hätten, stünde dem Gesuchsgegner die Einreichung einer Abänderungsklage offen (Art. 284 ZPO). Das Scheidungsurteil vom 28. März 2011 bleibt aber solange rechtskräftig und vollstreckbar (und damit ein Rechtsöffnungstitel), als es nicht durch einen (vollstreckbaren) Revisions- oder Abänderungsentscheid aufgehoben oder abgeändert wird. Somit hat die Vorinstanz das Recht korrekt angewendet. f) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde weiter geltend, die Vorinstanz habe seine Gegenforderungen zu Unrecht nicht zur Verrechnung zugelassen. Es stünden ihm Gegenforderungen aus Verdienst der Gesuchstellerin im Jahre 2009 und in den Folgejahren sowie aus BVG-Leistungen zugunsten der Gesuchstellerin, welche gemäss Scheidungsurteil zu teilen seien, zu; diese seien zur Verrechnung zuzulassen und würden die Forderung der Gesuchstellerin bei weitem übersteigen. Entgegen der Vorinstanz leite er aus der Nichteinhaltung der Besuchsrechte durch die Gesuchstellerin keine finanziellen Ansprüche ab, sondern die Gesuchstellerin mache durch die Nichteinhaltung des Urteils dasselbe zusätzlich ungültig; wenn die Gesuchstellerin nicht Willens sei, das Besuchsrecht zu erfüllen, sei ihm vom Gericht ein unlimitierter finanzieller Ausgleich zuzusprechen (Urk. 20 S. 11-14). Wie schon die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 21 S. 8), kann im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung eine Verrechnungseinrede nur dann berücksichtigt werden, wenn die Gegenforderung durch Urkunden belegt ist, denen mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels zukommt (vgl. Art. 82 Abs. 1 SchKG: Schuldanerkennung, welche durch öffentliche Urkunde festgestellt oder durch Unterschrift bekräftigt ist). Solche Urkunden hat der Gesuchsgegner nicht eingereicht, weshalb eine Verrechnung von vornherein und ungeachtet der übrigen Vorbringen ausgeschlossen war. g) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde schliesslich geltend, die Vorinstanz habe sein Armenrechtsgesuch zu Unrecht abgewiesen, denn sein Standpunkt sei nicht haltlos, sondern Folge der Irreführung der Rechtspflege, der Selbstjustiz und des Kindesmissbrauchs der Gesuchstellerin (Urk. 20 S. 15).
- 8 - Hinsichtlich der Aussichtslosigkeit der Vorbringen des Gesuchsgegners kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Die vorinstanzliche Bezeichnung der Vorbringen des Gesuchstellers als "haltlos" ist ohne weiteres zutreffend. Mit der Vorinstanz (Urk. 21 S. 11) ist darauf hinzuweisen, dass das Bezirksgericht Uster der Gesuchstellerin bereits mit Urteil vom 18. November 2013 für den ungedeckt gebliebenen Teil der Unterhaltsbeiträge für die Monate März bis Juni 2013 definitive Rechtsöffnung erteilt hat, und bereits in jenem Verfahren praktisch die gleichen Einwendungen des Gesuchsgegners verworfen wurden (Urk. 3/5 S. 5 ff.). h) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet und ist diese abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 17'050.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 20 S. 2). Dieses ist jedoch schon zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Gesuchstellerin erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
- 9 - 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 20, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'050.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Februar 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: se
Urteil vom 12. Februar 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 20, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...