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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.04.2016 RT160003

5 aprile 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·956 parole·~5 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 5. April 2016

in Sachen

A._____,

Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____ GmbH,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. Dezember 2015 (EB151774-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 21. November 2015 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) das Begehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 5 (Zahlungsbefehl vom 11. September 2015) provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 4'465.– nebst Zins zu 11,5 % seit 25. April 2012, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1 f.). Mit Urteil vom 4. Dezember 2015 wies der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter das Rechtsöffnungsgesuch in der genannten Betreibung ab und auferlegte dem Gesuchsteller die Spruchgebühr von Fr. 240.– (Urk. 8). b) Mit fristgerechter Eingabe vom 13. Januar 2016 erhob der Gesuchsteller Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, sein Rechtsöffnungsbegehren sei vollständig gutzuheissen (Urk. 7). Die urteilende Kammer eröffnete in der Folge diesbezüglich ein Beschwerdeverfahren (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO; vgl. dazu auch Urk. 8 S. 3 Dispositivziffer 4). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter wies das Rechtsöffnungsbegehren ab, da die Passivlegitimation der Gesuchsgegnerin weder hinreichend behauptet noch durch Urkunden erstellt sei. Die Schuldanerkennung, die von C._____ im Namen der D._____ GmbH unterzeichnet worden sei (Urk. 4/3), weise als Schuldner die D._____ GmbH aus und nicht die Gesuchsgegnerin. In welcher Beziehung die Gesuchsgegnerin zur D._____ GmbH stehe und weshalb sie nun für diese haften sollte, führe der Gesuchsteller nicht aus. Eine Antwort dazu finde sich nicht in den Akten (Urk. 8 S. 2 f. E. 2.2). Der Gesuchsteller führt in der Beschwerdeschrift dazu aus, die D._____ GmbH sei in Konkurs gegangen. In der Folge sei die Gesuchsgegnerin durch die

- 3 gleiche Person (C._____) auf einen anderen Namen gegründet worden. C._____ arbeite auch in der Unternehmung mit. Aus diesem Grund habe er, der Gesuchsteller, Belege von der D._____ GmbH und der Gesuchsgegnerin. Die Zahlungsvereinbarung sei durch C._____ unterzeichnet. Somit sei C._____ für den geschuldeten Restbetrag in der Höhe von Fr. 4'465.– nebst Zins verantwortlich. Er, der Gesuchsteller, habe das Recht auf das Geld, welches ihm geschuldet werde (Urk. 7). c) Der Gesuchsteller bringt die in der Beschwerdeschrift vom 13. Januar 2016 vorgebrachten Tatsachenbehauptungen erstmalig im Beschwerdeverfahren vor, weshalb seine diesbezüglichen Behauptungen aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden können. So sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Ferner geht aus dem Schreiben der D._____ GmbH vom 4. Dezember 2012 hervor, dass sie dem Gesuchsteller Fr. 10'344.83 schulden würde (Urk. 4/3). Auch wenn C._____ nun ebenfalls für die Gesuchsgegnerin tätig sein sollte, würde dies für sich alleine keine Anspruchsgrundlage dafür darstellen, dass jetzt die Gesuchsgegnerin für die Restschuld von Fr. 4'465.– aufzukommen hätte. Zudem ist im Handelsregister des Kantons Zürich C._____ weder als Gesellschafter noch als Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin aufgeführt. Somit bleibt auch im Beschwerdeverfahren nach wie vor unklar, wieso die Gesuchsgegnerin Schuldnerin der geforderten Fr. 4'465.– sein sollte. Im Weiteren setzt sich der Gesuchsteller nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsgegnerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung

- 4 - (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Der Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von Kopien der Urk. 7 und 9/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'465.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 5 -

Zürich, 5. April 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: mc

Urteil vom 5. April 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Der Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von Kopien der Urk. 7 und 9/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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