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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.02.2016 RT150217

3 febbraio 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·860 parole·~4 min·1

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150217-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 3. Februar 2016

in Sachen

A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. November 2015 (EB151606-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 24. November 2015 erteilte der Vorderrichter dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 4, Zahlungsbefehl vom 4. Mai 2015, definitive Rechtsöffnung für Fr. 12'503.50 nebst Zins zu 3 % seit 30. April 2015 sowie für Fr. 356.90 (Urk. 12 S. 3). 2. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 Beschwerde und verlangte eine Fristerstreckung bis 11. Januar 2016 für die Einreichung einer Beschwerdebegründung (Urk. 11). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 wurde das Fristerstreckungsgesuch unter Hinweis darauf, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist handle, abgewiesen (Urk. 13). Innert laufender Beschwerdefrist reichte die Gesuchsgegnerin am 5. Januar 2016 eine schriftliche Beschwerdebegründung ein (Urk. 14). 3. Die Gesuchsgegnerin macht einerseits geltend, dass sie entgegen der Erwägungen des Vorderrichters nicht zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 22. Oktober 2015 vorgeladen worden sei. Deshalb sei auch kein Vertreter zur Verhandlung erschienen (Urk. 14). Den vorinstanzlichen Akten lässt sich entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin am 27. Oktober 2015 auf den 24. November 2015 zur Rechtsöffnungsverhandlung vorgeladen wurde (Urk. 7 S. 2). Entgegen den Ausführungen der Gesuchsgegnerin fand die Verhandlung nicht am 22. Oktober 2015 statt, sondern datiert lediglich das Rechtsöffnungsgesuch vom 22. Oktober 2015 (Urk. 1). Die Vorladung wurde der Gesuchsgegnerin - wie sich aus der Sendungsnummer … ergibt (Urk. 7 S. 2) - am 28. Oktober 2015 zugestellt. Die Rüge der Gesuchsgegnerin, sie sei zur Verhandlung vom 24. November 2015 nicht vorgeladen worden, geht daher ins Leere. 4. Anderseits bringt die Gesuchsgegnerin vor, dass keine offenen Steuerschulden in dieser Sache bestünden. Wenn überhaupt, könne es sich bei dieser Forderung nur um eine Einschätzung handeln (Urk. 14).

- 3 - Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 8). Die Gesuchsgegnerin ist weder zur vorinstanzlichen Verhandlung am 24. November 2015 erschienen noch hat sie sich schriftlich (vgl. Vorladung vom 27. Oktober 2015, Urk. 7 S. 1 unten) zu den Vorbringen der Gesuchstellerin vernehmen lassen. Ihre Bestreitung der Forderung erfolgt daher verspätet und kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. 5. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin sogleich als unbegründet. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 6. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

- 4 - 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 11 und einer Kopie von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'503.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Februar 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: js

Urteil vom 3. Februar 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 11 und einer Kopie von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...