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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.03.2016 RT150216

10 marzo 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·870 parole·~4 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150216-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 10. März 2016

in Sachen

A._____ Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. Dezember 2015 (EB151625-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 schrieb die Vorinstanz das Begehren der Gesuchstellerin um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 1. Oktober 2015) für Fr. 20'000.– nebst Zins zu 5.75 % seit 1. Oktober 2015 und Fr. 22'492.– nebst Zins zu 5.75 % seit 1. Oktober 2015 – wegen Aufhebung der Betreibung infolge Eröffnung des Konkurses über den Gesuchsgegner – ab (Urk. 13 = Urk. 16). b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 16. Dezember 2015, eingegangen am 18. Dezember 2015, Beschwerde (Urk. 15). 2. a) Eine Beschwerde im Sinne von Art. 321 ZPO muss Rechtsmittelanträge und eine entsprechende Begründung enthalten, ansonsten auf sie nicht eingetreten werden kann. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift der Gesuchstellerin vom 16. Dezember 2015 nicht zu genügen. Die Gesuchstellerin unterlässt es, ausdrückliche Anträge zu stellen, und lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes oder allenfalls nur in Teilen aufzuheben sei (Urk. 15). Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, 3. Auflage, N 34 f. zu Art. 311 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 14 zu Art. 321 ZPO). b) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, in: Berner Kommentar Art. 150-352 ZPO und Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen

- 3 erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. es ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gesuchstellerin erhebt in ihrer Beschwerdeschrift keine konkreten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid. Auch bringt sie nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde. Vielmehr stellt sie die Beweggründe für die Eröffnung des Konkurses über den ihrer Ansicht nach vermögenden Gesuchsgegner in Frage und mutmasst, ob der Gesuchsgegner vielleicht sein privates Vermögen in seine Immobilienfirma "gezügelt" habe (Urk. 15). Das Abschreiben des Rechtsöffnungsverfahrens zufolge Konkurseröffnung über den Gesuchsgegner entspricht dem Gesetz. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtlich korrekt. c) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner) und eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO). 3. a) Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die beschwerdeführende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchstellerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

- 4 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 15, 17, 18/1 und 18/3-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 42'492.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. März 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: se

Beschluss vom 10. März 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 15, 17, 18/1 und 18/3-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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