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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.01.2016 RT150204

18 gennaio 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,169 parole·~6 min·1

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150204-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 18. Januar 2016

in Sachen

A._____,

Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich und Gemeinde B._____,

Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Gemeindesteueramt B._____,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 5. November 2015 (EB150101-A)

- 2 - Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 5. November 2015 erteilte die Vorinstanz den Klägern und Beschwerdegegnern (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bonstetten provisorische Rechtsöffnung für Fr. 4'875.20 (Urk. 18 = Urk. 24). b) Dagegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingaben vom 23. November 2015 (Urk. 23, Urk. 25) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 25). Überdies ersuchte er darum, den Prozess im summarischen Verfahren zu führen (Urk. 23). Am 13. Januar 2016 reichten die Kläger ihre Beschwerdeantwort ein, mit welcher sie auf Abweisung der Beschwerde schlossen (Urk. 30, Urk. 31/1+2). 2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, im von den Klägern eingereichten Pfändungsverlustschein vom 31. Mai 2005 sei eine Verlustforderung von Fr. 4'875.20 verbrieft (Urk. 2/1). Der Verlustschein gelte als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG (Art. 149 Abs. 2 SchKG) und stelle somit einen tauglichen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 24 S. 2). Da der Beklagte den Rechtsöffnungstitel nicht zu entkräften vermocht habe und die Einwendungen hinsichtlich seines fehlenden Wohnsitzes im Kanton Zürich nicht glaubhaft seien, sei den Klägern provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 24 S. 3). 3.a) Provisorische Rechtsöffnung kann nur erteilt werden, wenn dem Schuldner anschliessend die Aberkennungsklage offensteht. Öffentlich-rechtliche Forderungen, welche nicht vor dem Zivilrichter geltend gemacht werden können, sind dem Aberkennungsprozess im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG nicht zugänglich. Dem öffentlichen Recht ist das Institut der Aberkennungsklage fremd, weshalb gestützt auf einen Verlustschein für eine öffentlich-rechtliche Forderung grundsätzlich keine provisorische Rchtsöffnung erteilt werden kann (vgl. zum Ganzen BSK SchKG I-Staehelin, N 46 zu Art. 82 SchKG; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 393; vgl. auch ZR 109/2010 Nr. 43 S. 162). Dem vorliegenden Pfändungsverlustschein liegt eine Forderung für Staatsund Gemeindesteuern des Jahres 1999, mithin eine Forderung des öffentlichen

- 3 - Rechts zugrunde (Urk. 2/1, Urk. 1). Sie ist grundsätzlich auf dem Verwaltungsweg geltend zu machen. Ein Aberkennungsprozess beim Zivilgericht im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG steht vorliegend somit nicht zur Verfügung. Ohne die Möglichkeit einer späteren Aberkennungsklage ist - wie erwähnt - eine provisorische Rechtsöffnung nicht zulässig. Indem die Vorinstanz den Klägern für die im Verlustschein verbriefte Steuerforderung des Jahres 1999 provisorische Rechtsöffnung erteilte, hat sie das Recht unrichtig angewendet. Die Beschwerde ist infolgedessen gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Zum gleichen Ergebnis müsste auch der Umstand führen, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Wohnsitzfrage das rechtliche Gehör des Beklagten verletzte, indem sie ihm die Eingabe der Kläger vom 30. Oktober 2015 (Urk. 15,16/1-2, 24 S. 3) vor Urteilsfällung nicht zustellte. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, im Weiteren auf die Rügen des Beklagten einzugehen. b) Die Kläger beantragten vor Vorinstanz eventualiter die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (Urk. 1). In den vorinstanzlichen Akten befindet sich einzig der Pfändungsverlustschein vom 31. Mai 2005 (Urk. 2/1). Zwar wurde vom Gemeindesteueramt B._____ bescheinigt, dass gegen die Steuer- und Zinsrechnung innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Einsprache erhoben worden sei (Urk. 1). Die der betriebenen Forderung zugrundeliegende Verfügung der Steuerbehörde aber wurde nicht vorgelegt. Diese ist für die Überprüfung der Vollstreckbarkeit der Forderung jedoch unerlässlich (BSK SchKG I-Staehelin, N 162 zu Art. 82 SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 393). Folglich kann mangels Vorliegens des Titels keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden. c) Das Urteil der Vorinstanz vom 5. November 2015 ist aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Kläger ist abzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), wobei die erstinstanzliche Entscheidgebühr wiederum auf Fr 200.– festzusetzen ist. d) Was der Beklagte sodann mit dem Antrag bezweckt, es sei vorliegend das summarische Verfahren durchzuführen (Urk. 23), ist unerfindlich, zumal für Rechtsöffnungsverfahren - wie auch Beschwerdeverfahren darüber - stets das summarischen Verfahren gilt (Art. 251 lit. a ZPO).

- 4 - 4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 4'875.20. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und wäre zusammen mit der erstinstanzlichen Entscheidgebühr ausgangsgemäss den unterliegenden Klägern je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Während die Gemeinde B._____ die hälftigen Gerichtskosten zu tragen hat, fällt der dem Kanton zufallende Teil zufolge der ihm nach § 200 lit. a GOG gewährten Kostenfreiheit ausser Ansatz. Parteientschädigungen sind sodann keine zuzusprechen, den Klägern zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beklagten mangels Antrags bzw. Begründung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 5. November 2015 aufgehoben. 2. Das Rechtsöffnungsbegehren der Kläger wird abgewiesen. 3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– und die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden der Gemeinde B._____ zur Hälfte auferlegt. Die verbleibende Hälfte wird auf die Gerichtskasse genommen. 5. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie der Urk. 30 und Urk. 31/1+2 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 - 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'875.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Januar 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G .Ramer Jenny

versandt am: js

Urteil vom 18. Januar 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 5. November 2015 aufgehoben. 2. Das Rechtsöffnungsbegehren der Kläger wird abgewiesen. 3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– und die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden der Gemeinde B._____ zur Hälfte auferlegt. Die verbleibende Hälfte wird auf die Gerichtskasse genommen. 5. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie der Urk. 30 und Urk. 31/1+2 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...