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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.10.2015 RT150180

30 ottobre 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,098 parole·~5 min·2

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150180-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 30. Oktober 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. September 2015 (EB151113-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 2. September 2015 erteilte die Vorderrichterin der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 8, Zahlungsbefehl vom 25. Juni 2015, provisorische Rechtsöffnung für Fr. 9'018.– nebst Zins zu 5 % seit 30. Oktober 2014 sowie für Fr. 295.– und Fr. 10.– (Urk. 12 S. 4f., Dispositiv-Ziffer 1). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist (Urk. 10b) mit Schreiben vom 28. September 2015, zur Post gegeben am 29. September 2015, "Widerspruch" bei der Vorinstanz, welche die Eingabe an die Kammer weiterleitete (Urk. 13). Da aus dem Schreiben des Gesuchsgegners nicht klar hervorging, ob er damit eine Beschwerde erheben oder der Vorinstanz einzig mitteilen wollte, dass er das Urteil vom 2. September 2015 als falsch erachte, wurde einstweilen kein Beschwerdeverfahren angelegt. Vielmehr wurde ihm mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 Gelegenheit gegeben, sich bis zum 15. Oktober 2015 dazu zu äussern, ob er Beschwerde erheben wolle oder nicht (Urk. 14). Dieses Schreiben wurde dem Gesuchsgegner am 7. Oktober 2015 zugestellt (Urk. 14, angehefteter Empfangsschein). Innert Frist liess er sich nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet wurde. 3.a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet zu erheben. Der Inhalt dieser Bestimmung erschliesst sich durch einen Vergleich mit der entsprechenden Regelung für das bundesgerichtliche Verfahren in Art. 42 Abs. 2 BGG (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 mit Verweis auf BGE 134 II 244 E. 2.4). Praxisgemäss sind die Eintretensvoraussetzungen aber nicht so restriktiv wie gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren. So wird vom Beschwerdeführer nicht verlangt, dass er explizit verletzte Gesetzesartikel nennt, da die kantonale Beschwerdeinstanz das Gesetz von Amtes wegen anwendet.

- 3 b) Vom Beschwerdeführer muss aber verlangt werden, dass er klar und substantiiert darlegt, welchen Mangel der angefochtene Entscheid aufweist. Dabei hat er sich insbesondere konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Er muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht des Beschwerdeführers zutreffenden Überlegungen gegenüberzustellen und es ist darzutun, zu welchem, von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese führen. Der Beschwerdeführer kann seiner Rüge- und Begründungspflicht nicht durch einen globalen Verweis auf bisherige Eingaben oder die Akten nachkommen. Insbesondere genügt die Erklärung der gesamten bisherigen Ausführungen zum Bestandteil der Beschwerde nicht. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Die Beschwerde muss diesfalls abgewiesen werden. 3.a) Der Gesuchsgegner bringt vor, dass er von Herrn C._____, einem Mitarbeiter der Gesuchstellerin, in höchstem Mass bedroht und unter Druck gesetzt worden sei, um seine Unterschrift auf der Schuldanerkennung zu erhalten (Urk. 11). b) Wie den vorinstanzlichen Akten entnommen werden kann, hat der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren lediglich mit Eingabe vom 26. August 2015 vorgebracht, dass die Forderung nach der Operation von Herrn D._____ vor dem November 2011 entstanden sei und daher im Insolvenzverfahren in München behandelt werde (Urk. 8). Zur Verhandlung sind jedoch beide Parteien nicht erschienen (vgl. Prot. I). Die Vorbringen des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfahren sind somit neu. Im Beschwerdeverfahren sind indessen neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt,

- 4 a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 8). Auf die Vorbringen des Gesuchsgegners ist daher nicht näher einzugehen. 4. Weitere Ausführungen, insbesondere solche, in welchen er sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, macht der Gesuchsgegner nicht. Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist daher abzuweisen. 5. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 6. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 9'323.–, in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. 7. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'323.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Oktober 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: mc

Urteil vom 30. Oktober 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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