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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.12.2015 RT150170

2 dicembre 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,023 parole·~5 min·1

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150170-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 2. Dezember 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. September 2015 (EB151148-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 10. September 2015 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 18. Juni 2015) gestützt auf die Verfügung des Kantonalen Steueramtes Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer, vom 8. Dezember 2014 für eine ausstehende Busse definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.– nebst 5 % Zins seit 12. Juni 2015 sowie für Fr. 1.25; die Kosten wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 17 S. 5). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 (gleichentags überbracht) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 16 S. 2). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Leistungsentscheid der Stadt Zürich, Sozialzentrum Ausstellungsstrasse, betreffend die Zeit vom 01.04.2015 bis 31.03.2016 [Urk. 19/2]; Unterstützungsbestätigung der Stadt Zürich, Sozialzentrum Ausstellungsstrasse, vom 30. September 2015 [Urk. 19/3]) neu und damit unzulässig und unbeachtlich.

- 3 - 3.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Gesuchsgegner mit seiner Einwendung, wonach er als Sozialhilfebezüger keine Bundessteuer schulde, und das Sozialdepartement für seine Steuererklärung zuständig sei, die inhaltliche Richtigkeit der Verfügung des Gesuchstellers vom 8. Dezember 2014 beanstande. Damit sei er im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören, da es dem Rechtsöffnungsgericht nicht zustehe, Verwaltungsverfügungen auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Der Gesuchsgegner hätte seine Einwände vielmehr mit dem dafür vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die betroffene Verfügung geltend machen müssen. Hinsichtlich der weiteren Einwendungen hielt die Vorinstanz fest, dass diese keinen Bezug zum vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren aufwiesen, sondern angebliche Fehlverhalten von Ämtern und Institutionen sowie ältere Verfahren aus den Jahren 2003 bis 2009 beim Bezirksgericht Zürich beträfen. Auch diesbezüglich stehe es dem Rechtsöffnungsgericht nicht zu, erledigte Gerichtsverfahren oder Handlungen von Ämtern und Institutionen, die nicht im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Rechtsöffnungsverfahren stünden, auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstehen würden, seien vom Gesuchsgegner nicht geltend gemacht worden und gingen auch aus den Akten nicht hervor, weshalb das Begehren gutzuheissen sei (Urk. 13 S. 3 ff. = Urk. 17 S. 3 ff.). 3.2 Der Gesuchsgegner ist vor Vorinstanz zur auf den 10. September 2015 angesetzten Hauptverhandlung nicht erschienen (Prot. I S. 1). Indes überbrachte er der Vorinstanz am 4. September 2015 ein Schreiben (Urk. 7) sowie am 9. September 2015 zwei weitere Schreiben (eine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren [Urk. 10] und ein als "Beschwerde" bezeichnetes Schriftstück [Urk. 11]). Diese Schreiben bezog die Vorinstanz in ihre Erwägungen zum Urteil vom 10. September 2015 mit ein. Im Beschwerdeverfahren reicht der Gesuchsgegner nun ein mit der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren vom 9. September 2015 inhaltlich identisches Schreiben ein (vgl. Urk. 10 mit Urk. 16). Damit wiederholt er aber lediglich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte, ohne sich mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Entsprechend vermag seine Beschwerdebegründung den Anforderungen an eine solche nicht zu genügen; die Beschwerde ist abzuweisen.

- 4 - 3.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je eines Doppels von Urk. 16 und Urk. 18 und je einer Kopie von Urk. 19/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 5 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. Dezember 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: js

Urteil vom 2. Dezember 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je eines Doppels von Urk. 16 und Urk. 18 und je einer Kopie von Urk. 19/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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