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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.12.2015 RT150161

15 dicembre 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,225 parole·~6 min·1

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150161-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 15. Dezember 2015

in Sachen

A._____,

Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich,

Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 26. August 2015 (EB150063-A)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 26. August 2015 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Bonstetten ZH (Zahlungsbefehl vom 11. Februar 2015) gestützt auf die rechtskräftigen Urteile des Bezirksgerichts Affoltern vom 28. Oktober 2013 (Urk. 2/2) und des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2014 (Urk. 2/3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'900.– (Urk. 11). Mit fristgerechter Eingabe vom 18. September 2015 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Beschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil vom 26. August 2015 sei vollumfänglich und in allen Teilen aufzuheben und die Rechtsöffnung sei nicht zu erteilen (Urk. 10). 2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Die Urteile des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 23. Oktober 2014 (Urk. 12/1) und 1. April 2014 (Urk. 12/2) wurden im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens erstmals im Beschwerdeverfahren eingereicht. Diese sind im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten und daher nicht mehr zu berücksichtigen. Auch wenn die beiden Urkunden zu berücksichtigen gewesen wären, ist darauf hinzuweisen, dass sie im vorliegenden Zusammenhang keinen Beweiswert haben, da sie sich weder auf die mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 28. Oktober 2013 (Urk. 2/2) noch auf die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2014 (Urk. 2/3) ausgefällten Gerichtskosten beziehen.

- 3 - 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Der Beklagte macht in der Beschwerdeschrift geltend, dass der erstinstanzliche Richter nicht geprüft habe, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliege, obwohl dieser auf Seite 3 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dies sei von Amtes wegen zu prüfen. Sodann liege entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen keine Vollstreckbarkeitsbescheinigung vor (Urk. 10). Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe als Rechtsöffnungstitel sowohl das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 28. Oktober 2013 (unter Hinweis auf Urk. 2/2) als auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2014 (unter Hinweis auf Urk. 2/3) vorgelegt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 28. Oktober 2013 seien dem Beklagten Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'900.– (Fr. 1'500.– Entscheidgebühr sowie Fr. 1'400.– Gebühr Anklagebehörde; unter Hinweis auf Urk. 2/2 S. 20) auferlegt worden. Dieses Urteil habe der Beklagte mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich angefochten. Das Obergericht des Kantons Zürich habe mit Urteil vom 11. April 2014 das Kostendispositiv des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 28. Oktober 2013 bestätigt und die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren auf Fr. 3'000.– festgesetzt (unter Hinweis auf Urk. 2/3 S. 22). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen sei mit Nichteintretensentscheid vom 22. Juli 2014 erledigt worden, so dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2014 am 20. Mai 2015 in Rechtskraft erwachsen sei (unter Hinweis auf Urk. 2/3 S. 23). Durch das rechtskräftige Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2014 sei das Kostendispositiv des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 28. Oktober 2013 ebenfalls rechtskräftig geworden, weshalb der Beklagte rechtskräftig zur Bezahlung der Gerichtskosten aus dem erst- und zweitinstanzlichen Verfahren in der Gesamthöhe von Fr. 5'900.– verpflichtet worden sei. Bei dem erwähnten Urteil des Bezirksgerichts Affoltern sowie demjenigen des Obergerichts des Kantons Zürich handle es sich um vollstreckbare gerichtliche Entscheide und folglich um definitive Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG (Urk. 11 S. 3 f. E. 2.2).

- 4 - Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beklagte im Beschwerdeverfahren konkret nicht auseinander. Eine pauschale Bestreitung der Vollstreckbarkeit der Rechtsöffnungstitel genügt hierzu nicht. Zudem genügt – wie vom erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichter ausgeführt (Urk. 11 S. 3 m.w.H.) – diesbezüglich eine "prima-facie"-Überprüfung, solange der Schuldner keine entsprechenden Einwände vorbringt, was der Beklagte vor Vorinstanz auch nicht getan hat (vgl. Urk. 6). Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2014 auf Seite 23 eine Rechtskraftbescheinigung vom 20. Mai 2015 aufweist (Urk. 2/3). Damit ist das Urteil auch vollstreckbar. c) Aus den beiden Rechtsöffnungstiteln, den vollstreckbaren Urteilen des Bezirksgerichts Affoltern vom 28. Oktober 2013 und des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2014, geht die Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung von gesamthaft Fr. 5'900.– (Fr. 2'900.– [Urk. 2/2 S. 20 Dispositivziffern 6 f.] und Fr. 3'000.– [Urk. 2/3 S. 22 Dispositivziffern 6 f.]) klar hervor. Somit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 5 - 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel der Urk. 10 und 12/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'900.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Dezember 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

Urteil vom 15. Dezember 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel der Urk. 10 und 12/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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