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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.09.2015 RT150144

9 settembre 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·933 parole·~5 min·1

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150144-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 9. September 2015

in Sachen

Verein A._____ Schweiz, Beschwerdeführer vertreten durch B._____

gegen

1. Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 2. B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner 1 vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 6. Juli 2015 (EB150109-D)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 war das Bezirksgericht Dielsdorf auf ein Gesuch des Vereins A._____ Schweiz, vertreten durch B._____, betreffend Gegendarstellung nicht eingetreten; die Gerichtskosten von Fr. 750.-- waren B._____ persönlich auferlegt worden (Urk. 3). Der Kanton Zürich (Gesuchsteller) hatte in der Folge B._____ (Gesuchsgegner) für diesen Betrag betrieben, wogegen B._____ Rechtsvorschlag erhoben hatte (Urk. 2). b) Mit Urteil vom 6. Juli 2015 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 12. Februar 2015) – gestützt auf die obenerwähnte Verfügung vom 26. Mai 2014 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 750.--; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten von B._____ geregelt (Urk. 9 = Urk. 11). b) Hiergegen hat B._____ im Namen der A._____ Schweiz am 13. August 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und mit dieser (einzig) den Antrag gestellt (Urk. 10): "Ich beantrage für die Erledigung und Vorbereitung für meine Anträge eine Abklärungsfrist von 60 Tagen, respektive müssen juristische Abklärungen getroffen werden." c) Mit Verfügung der Kammerpräsidentin vom 21. August 2015 wurde das Gesuch um Fristerstreckung für Antragstellung und Begründung der Beschwerde abgewiesen und B._____ sowie dem Verein A._____ Schweiz eine Nachfrist zur Einreichung einer Vollmacht für B._____ angesetzt (Urk. 13). Eine entsprechende Vollmacht ging fristgerecht ein (Urk. 15). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 2. a) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Für eine Beschwerde ist (u.a.) Prozessvoraussetzung, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil hat die Beschwerde erhebende Partei kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung einer Beschwerde und ist dementsprechend darauf nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). b) Der Verein A._____ Schweiz war nicht Partei des vorinstanzlichen Verfahrens, welches zum angefochtenen Urteil vom 6. Juli 2015 geführt hat. In diesem Urteil wurde Rechtsöffnung in der Betreibung gegen B._____ erteilt und es wurde B._____ zum Ersatz der Gerichtskosten von Fr. 150.-- und zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 80.-- verpflichtet (Urk. 11). Der Verein A._____ Schweiz wurde dagegen zu nichts verpflichtet. Er erleidet damit durch das angefochtene Urteil keinen Nachteil. Und damit ist ihm ein Interesse an der Beurteilung einer Beschwerde dagegen abzusprechen. c) Auf die Beschwerde des Vereins A._____ Schweiz kann daher nicht eingetreten werden. d) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auf die Beschwerde auch dann nicht einzutreten gewesen wäre, wenn sie von B._____ in eigenem Namen erhoben worden wäre. Eine Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist vollständig begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Die vorliegende Beschwerde enthält jedoch keine Begründung; ebensowenig enthält sie Anträge, in welcher Weise der angefochtene Entscheid hätte abgeändert werden sollen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 750.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer, d.h. dem Verein A._____ Schweiz, aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 4 c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens, den Beschwerdegegnern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Verein A._____ Schweiz auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 750.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 5 - Zürich, 9. September 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Beschluss vom 9. September 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Verein A._____ Schweiz auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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