Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150130-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Knoblauch Beschluss vom 16. Dezember 2015
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 25. Juni 2015 (EB150114-G)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien standen sich vor Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (nachfolgend Vorinstanz) in einem Verfahren betreffend Rechtsöffnung gegenüber. Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Meilen- Herrliberg-Erlenbach, Zahlungsbefehl vom 24. Februar 2015, nicht ein, auferlegte ihr die Kosten und verpflichtete sie zudem, der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 2'300.– zu bezahlen (Urk. 24 S. 17 = Urk. 27 S. 17). 2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 3. Juli 2015 rechtzeitig (vgl. Urk. 25/2) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 26 S. 2): " Es sei die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 25. Juni 2015 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach, Zahlungsbefehl vom 24. Februar 2015, für CHF 200'000 nebst Zins zu 5% seit 23. Oktober 2013 und die Betreibungskosten provisorische Rechtsöffnung zu erteilen; eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3. Den mit Verfügung vom 3. August 2015 einverlangten Kostenvorschuss leistete die Gesuchstellerin innert Frist (vgl. Urk. 33 f.), woraufhin der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 20. August 2015 Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt wurde (Urk. 35). Mit Eingabe vom 2. September 2015 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ der Kammer mit, dass er die Beschwerdegegnerin nicht mehr anwaltlich vertrete. Zudem ersuchte er um Ansetzung einer Notfrist von zehn Tagen, um einem allfällig neuen Anwalt die Möglichkeit zu geben, sich mittels Beschwerdeantwort am Verfahren zu beteiligen (Urk. 36). Dieses Begehren wurde mit Verfügung vom 3. September 2015 abgewiesen (Urk. 37). Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb das Verfahren
- 3 androhungsgemäss (vgl. Urk. 35 Dispositivziffer 1) ohne die Beschwerdeantwort weitergeführt wird (vgl. Art. 147 ZPO). 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 25). II. 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven. Es erfasst auch diejenigen Fälle, in denen die Untersuchungsmaxime gilt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, N. 4 zu Art. 326; BGE 137 III 470 E. 4.5.3). III. 1. Die Gesuchstellerin hatte vor Vorinstanz provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 200'000.– nebst Zins zu 5% seit 23. Oktober 2013 und für die Betreibungskosten verlangt. Sie führte dazu aus, dass mit dem vorliegenden Rechtsöffnungsbegehren die Prosequierung des Arrestes des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach Nr. … bezweckt werde. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen habe am 10. Februar 2015 gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG einen Arrestbefehl für ihre Forderung von Fr. 208'703.– nebst Zins auf Fr. 200'000.– seit 23. Oktober 2013 ausgestellt. Am 12. Februar 2015 habe das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach die Arresturkunde erlassen und die Forderung der Gesuchsgegnerin gegenüber der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Meilen auf teilweise Rückerstattung des für das Aberkennungsverfahren geleisteten Gerichtskostenvorschusses im Restbetrag von CHF 10'862.– verarrestiert. Am 23. Februar 2015 habe sie (die Gesuchstellerin) am Betreibungsort
- 4 des Arrests zwecks Arrestprosequierung die Betreibung eingeleitet, für welche das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach den Zahlungsbefehl vom 24. Februar 2015 ausgestellt habe (Urk. 1 S. 3 f.). Zur Forderung führte die Gesuchstellerin unter anderem aus, dass ihr für diese in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 21. Oktober 2013, bereits mit Urteil vom 11. Juni 2014 provisorische Rechtsöffnung (nachfolgend: Erstbetreibung) erteilt worden sei und die von der Gesuchsgegnerin daraufhin erhobene Aberkennungsklage mangels Bezahlung der Sicherheit für die mutmassliche Parteikostenentschädigung der Gesuchstellerin mit Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 27. Januar 2015 abgeschrieben worden sei (Urk. 1 Rz. 21). Unter Verweis auf die Feststellungen des Einzelgerichts im Rechtsöffnungsverfahren betreffend die Erstbetreibung sei ihr nunmehr auch die vorliegend anbegehrte Rechtsöffnung (nachfolgend: Zweitbetreibung) zu erteilen (Urk. 1 Rz. 24). 2. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen zum Schluss, dass es der Gesuchstellerin an einem genügenden, schutzwürdigen Interesse am vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren mangle, da ihr das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen für die nämliche Forderung bereits Rechtsöffnung erteilt habe und sie berechtigt sei, in der hängigen Erstbetreibung für exakt die gleiche Forderung das Fortsetzungsbegehren zu stellen, für welche sie nun in der Zweitbetreibung erneut Rechtsöffnung verlange. Was die Gesuchstellerin mit diesem Vorgehen bezwecke, sei nicht ersichtlich. Ein "Arrestprosequierungsinteresse" könnte zwar allenfalls darin bestehen, dass der Arrest der Gesuchstellerin einen (beschränkten) Betreibungsort (Art. 52 SchKG) in der Schweiz zur Verfügung stellen würde, welcher – aufgrund des behaupteten Wohnsitzes der Gesuchsgegnerin in Singapur – andernfalls möglicherweise nicht bestehen würde. Der Betreibungsort im Bezirk Meilen sei jedoch weder in der Erstbetreibung bestritten noch mittels Beschwerde angefochten worden. Weiter sei zu beachten, dass der in Frage stehende Arrest in casu mangels (korrekter) Prosequierung ohnehin bereits dahingefallen sei, da die Gesuchstellerin anstatt in der Erstbetreibung ein Fortsetzungsbegehren zu stellen, eine neue Betreibung
- 5 eingeleitet habe. Mangels Rechtsschutzinteresse sei deshalb auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 27 E. III/3). 3.1 Mit der Beschwerde bringt die Gesuchstellerin zunächst vor, die Vorinstanz habe als Rechtsöffnungsgericht ihre Kognition überschritten (mit Hinweis auf Art. 59 f. ZPO und Art. 82 SchKG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Kognition des Rechtsöffnungsgerichts auf diejenigen Aufgaben beschränkt, die ihm das Gesetz (Art. 82 SchKG) ausdrücklich zuweise. Ein Einschreiten des Rechtsöffnungsrichters in das Betreibungsverfahren ausserhalb dieser zugewiesenen Aufgaben sei unzulässig (Urk. 26 Rz. 32 ff. mit Verweis auf BGE 139 III 444 E. 4.1). 3.2 In Bezug auf die Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses kann zunächst auf die zutreffenden – allgemeinen – Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (insb. Urk. 27 E. III/3 [Einleitung] und 3.3.8). Das Gericht prüft das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 59 f. ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsöffnungsverfahren (vgl. dazu Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 91). Richtig ist, dass die Kognition des Rechtsöffnungsgerichts bei der materiellen Prüfung beschränkt ist. Das angerufene Gericht muss jedoch stets die Prozessvoraussetzungen prüfen können und damit auch das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses. Wie die Vorinstanz zudem richtig festhielt, stellte sich die Frage des Rechtsschutzinteresses im von der Gesuchstellerin genannten BGE 139 III 444 nicht, da die Beseitigung des Rechtsvorschlags dort in den zwei Betreibungen zeitgleich erfolgte (vgl. Urk. 27 E. III/3.3). Vorliegend wurde der Rechtsvorschlag in der Erstbetreibung jedoch bereits beseitigt. Damit kann der Rüge der Gesuchstellerin, das Rechtsöffnungsgericht könne nicht darüber entscheiden, ob ein Arrest in einem anderen als dem zu beurteilenden Betreibungsverfahren hätte prosequiert werden können bzw. müssen, so nicht gefolgt werden. Im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen hat das Gericht das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses zu prüfen, weshalb die entsprechende Prüfung durch die Vorinstanz nicht zu bemängeln ist. 4.1 Strittig ist im vorliegenden Verfahren – wie bereits erwähnt – die Frage, ob die Gesuchstellerin ein schutzwürdiges Interesse an der Zweitbetreibung hat,
- 6 nachdem ihr das Einzelgericht am Bezirksgericht Meilen bereits mit Urteil vom 11. Juni 2014 Rechtsöffnung für die identische Forderung erteilt hat und die Gesuchstellerin berechtigt gewesen ist, das Fortsetzungsbegehren in jener Erstbetreibung zu stellen. 4.2 Die Gesuchstellerin macht eine falsche Rechtsanwendung der Bestimmungen zur Arrestprosequierung (Art. 279 i.V.m. Art. 52 und Art. 88 SchKG) geltend. Gemäss bisheriger Praxis habe bei einer Betreibung am Arrestort jeder gelegte Arrest einzeln am jeweiligen Arrestort prosequiert werden müssen. Seit der Einführung des schweizweiten Arrestes am 1. Januar 2011 sei es gemäss herrschender Lehre zwar möglich, alle innerhalb der Schweiz ausgestellten Arreste durch eine einzige Betreibung an einem der Arrestorte zu prosequieren. Eine Prosequierung durch separate Betreibungen an jedem Ort des Arrestvollzugs werde dadurch aber nicht ausgeschlossen. In der Praxis würden einzelne Betreibungsämter weiterhin eine separate Betreibung am dortigen Arrestort verlangen. Die Feststellung der Vorinstanz, sie hätte durch die Fortsetzung der Erstbetreibung auch den Arrest des Betreibungsamtes Meilen prosequieren müssen, sei somit falsch (Urk. 26 Rz. 21 ff.). 4.3 Art. 279 Abs. 1 SchKG unterscheidet zwischen den Fällen, in denen bereits vor der Arrestbewilligung eine Betreibung oder Klage eingereicht wurde, und jenen, in welchen eine solche zur Prosequierung des Arrestes noch zu erheben ist. Wurde noch keine Betreibung oder Klage eingereicht, hat dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde zu geschehen. Hat der Arrestgläubiger jedoch noch vor der Zustellung der Arresturkunde die Betreibung oder die Klage angehoben, erübrigt es sich für ihn, dies nach der Zustellung zu wiederholen (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, 1997/99, N. 2 zu Art. 279). In BGer 5A_220/2013 vom 6. September 2013 hielt das Bundesgericht hierzu fest, dass ein Gläubiger eine im Zeitpunkt der Arrestlegung bereits eingeleitete Betreibung nicht zu wiederholen brauche ("[…] n'a pas besoin de répeter son acte […]"), wenn die betriebene Forderung mit der Arrestforderung identisch und wenn im Moment der Zustellung der Arresturkunde die Betreibung noch gültig sei, das heisst, die Frist zur Stellung des Fortsetzungs-
- 7 begehrens nach Art. 88 Abs. 2 SchKG noch nicht abgelaufen sei (BGer 5A_220/2013 vom 6. September 2013 E. 5.2). Die bereits hängige Betreibung wird zur Prosequierungsbetreibung (vgl. Schwander, in: AJP 2015 S. 1282, 1300). Eine frühere Betreibung kann durch den Gläubiger jedoch auch fallen gelassen und alsdann fristgerecht am Arrestort eine neue Betreibung eingeleitet werden (Reiser, in: Basler Kommentar SchKG II, 2. Auflage 2010, N. 10 zu Art. 279; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N. 3 zu Art. 279; KGer FR, RFJ/FZR 2004 Nr. 13 S. 50). Die hängige Betreibung wird dann nicht zur Prosequierungsbetreibung, wenn diese gestützt auf Art. 52 SchKG an einem Arrestort erhoben wurde, welcher nicht mit dem Wohnsitz des Schuldners zusammenfällt. In diesem Fall ist die Betreibung nämlich auf die vom Arrest erfassten Vermögenswerte beschränkt (BGE 110 III 27 E. 1.b; Jeanneret/Strub, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage 2014, N. 6 zu Art. 52; Schmid, in: Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage 2010, N. 9 zu Art. 52; Stücheli, a.a.O., S. 102). In BGer 5A_220/2013 vom 6. September 2013 legte das Bundesgericht dar, wie es sich verhält, wenn ein Gläubiger für dieselbe Forderung mehrere Arreste erwirkt hat: Sind mit dem zweiten Arrest dieselben Vermögenswerte erneut verarrestiert worden, so muss der zweite Arrest nicht selbstständig prosequiert werden. In diesem Fall wirkt die Betreibung, mit welcher der erste Arrest prosequiert wurde, auch für den zweiten Arrest, sofern sie im Zeitpunkt des Vollzugs des zweiten Arrests noch gültig ist. Sind dagegen mit dem zweiten Arrest andere Vermögenswerte verarrestiert worden als mit dem ersten Arrest, so ist für jeden Arrest eine gesonderte Prosequierungsbetreibung erforderlich (BGer 5A_220/2013 vom 6. September 2013 E. 5.3). 4.4 Gestützt auf den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Sachverhalt ging die Vorinstanz davon aus, dass dadurch, dass vorliegend zunächst am ordentlichen Betreibungsort auf Pfändung betrieben worden und erst anschliessend eine Arrestbetreibung eingeleitet worden sei, das vom Arrest umfasste Vermögenssubstrat bereits von der Erstbetreibung am ordentlichen Betreibungsort umfasst werde, und damit kein schutzwürdiges Interesse an der Zweitbetreibung bestehe (Urk. 27 E. III/3.4.4 und 3.5).
- 8 - 4.5 Im Beschwerdeverfahren führt die Gesuchstellerin nun neu aus, die Vorinstanz verkenne, dass die Gesuchstellerin zwei Arreste an verschiedenen Arrestorten mit separaten Betreibungen über die identische Forderung prosequiert habe, da kein allgemeiner Betreibungsort in der Schweiz (mehr) gegeben gewesen sei. Das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon habe in der Erstbetreibung, nachdem die Gesuchstellerin das Fortsetzungsbegehren gestellt habe, u.a. die Pfändungsankündigung mit der Begründung aufgehoben, dass diese, mangels eines Betreibungsortes in der Schweiz, nichtig sei. In der Folge habe die Gesuchstellerin zwecks Sicherung ihrer Forderung und Begründung von speziellen Betreibungsorten nach Art. 52 SchKG die Verarrestierung der Liegenschaft der Gesuchsgegnerin in Zollikon sowie deren Anspruch auf Rückerstattung des Gerichtskostenvorschusses aus dem Verfahren betreffend Aberkennungsklage in Meilen erwirkt. Anschliessend habe sie – nunmehr gestützt auf den gelegten Arrest – mit Schreiben vom 20. März 2015 beim Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon- Zumikon die Fortsetzung der Erstbetreibung verlangt, woraufhin die Liegenschaft der Beschwerdegegnerin am 16. April 2015 gepfändet worden sei (Urk. 26 Rz. 10 ff.). 4.6 Gestützt auf diesen – neu vorgebrachten – Sachverhalt wäre das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin an der Zweitbetreibung gestützt auf die obenstehenden Erwägungen (E. III/4.3) zu bejahen. Die Erstbetreibung ist nunmehr auf die dort verarrestierten Vermögenswerte, und damit auf die Liegenschaft, eingeschränkt. Da mit dem zweiten Arrest ein anderer Vermögenswert, namentlich der Kostenvorschuss, verarrestiert wurde, bedarf es zur gültigen Prosequierung einer neuen Betreibung (vgl. BGer 5A_220/2013 vom 6. September 2013 E. 5.3). Allerdings sind diese, durch die Gesuchstellerin erst im Beschwerdeverfahren getätigten Ausführungen aufgrund des umfassenden Novenverbots unzulässig (vgl. Art. 326 ZPO und vorstehend E. II/2). Die Gesuchstellerin macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht geltend. Die Vorinstanz habe ihr keine Frist zur Stellungnahme zum angeblich fehlenden Rechtsschutzinteresse angesetzt, obwohl dies aufgrund der im Bereich der Prozessvoraussetzungen erweiterten Fragepflicht des Richters angezeigt gewesen wäre (Urk. 26 Rz. 7).
- 9 - 5.1 Im Bereich der Prozessvoraussetzungen gilt gemäss Art. 60 ZPO der Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht ist zwar nicht zu ausgedehnten Nachforschungen verpflichtet, doch hat es nähere Abklärungen zu treffen, sobald sich aus den Akten oder den Parteivorbringen bezüglich des Vorliegens von positiven Prozessvoraussetzungen bzw. des Nichtvorliegens von negativen Eintretensvoraussetzungen Bedenken ergeben. Die klagende Partei hat die Tatsachen vorzutragen und zu belegen, welche die Zulässigkeit ihrer Klage begründen. Die Beschaffung des entsprechenden Tatsachenmaterials ist trotz des geltenden Untersuchungsgrundsatzes Aufgabe der hinsichtlich der fraglichen Prozessvoraussetzung beweisbelasteten Partei (BGer 4P.239/2005 vom 21. November 2005 E. 4.3; Zingg, in: Berner Kommentar ZPO, Band I, 2012, N. 4 zu Art. 60). Das Gericht fordert die Parteien aber gegebenenfalls in geeigneter Weise auf, unvollständige Vorträge zu ergänzen und sachdienliche Unterlagen beizubringen. Diese Pflicht ergibt sich aus der – im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes erweiterten – Fragepflicht des Richters (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, N. 4 zu Art. 60). Im Rahmen der Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO gibt das Gericht einer Partei, deren Vorbringen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist, durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung (Sutter-Somm/von Arx in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 25 ff. zu Art. 56 ZPO). Gedenkt das Gericht den Entscheid auf Normen oder juristische Argumente abzustützen, welche im vorangehenden Verfahren weder erwähnt noch von einer der beteiligten Parteien geltend gemacht wurden und mit deren Heranziehung sie auch nicht rechnen mussten, ergibt sich eine Hinweispflicht zudem bereits aus dem rechtlichen Gehör (BGer 4A_165/2008 vom 11. November 2008 E. 7.1; BGE 130 III 35 E. 5; Hurni, in: Berner Kommentar ZPO, a.a.O., N. 20 zu Art. 56). 5.2 Die Gesuchstellerin führte im vorinstanzlichen Verfahren nicht aus, dass in der Erstbetreibung die Pfändungsankündigung mangels eines ordentlichen Betreibungsorts aufgehoben worden sei und sie die Fortsetzung der Betreibung in der Folge gestützt auf einen Arrest über die Liegenschaft der Gesuchsgegnerin verlangt habe. Allerdings stellt sich die Frage, ob die Gesuchstellerin vorliegend https://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/d82e7074-3020-4306-bb19-5dbdb5f7d896?citationId=14225dc1-5edd-4e8f-bb67-124ac0b4c725&source=document-link&SP=31|2bf1xy
- 10 mit der Argumentation der Vorinstanz, es fehle ihr aufgrund der Erstbetreibung an einem Rechtsschutzinteresse, hatte rechnen müssen oder ob die Vorinstanz ihr zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme hätte geben müssen. Die Frage des fehlenden Rechtsschutzinteresses an einem zweiten Rechtsöffnungsentscheid wurde vor Vorinstanz von keiner Partei thematisiert. In ihrem Rechtsöffnungsbegehren behauptete die Gesuchstellerin, der Wohnsitz der Gesuchsgegnerin liege in Singapur, was unbestritten blieb. Weiter machte sie einen internationalen Sachverhalt geltend und erklärte, mit der Zweitbetreibung die Prosequierung eines "Ausländerarrestes" gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG am Betreibungsort des Arrestes zu bezwecken. Da die Gesuchstellerin ausführte, mit der Zweitbetreibung die Prosequierung eines Ausländerarrestes anzustreben, welcher notabene nur möglich ist, wenn der Schuldner keinen ordentlichen oder besonderen Betreibungsstand in der Schweiz hat, musste sie nicht davon ausgehen, dass die Vorinstanz ihr diesbezügliches Rechtsschutzinteresse aufgrund einer Erstbetreibung am ordentlichen Betreibungsort der Gesuchsgegnerin in Frage stellen würde. Dies war umso weniger der Fall, als die Gesuchsgegnerin ein fehlendes Rechtsschutzinteresse nicht zum Thema gemacht hatte. Vor diesem Hintergrund hätte es sich jedoch aufgedrängt, der Gesuchstellerin Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äussern, zumal sich die Ansicht der Vorinstanz nicht auf eine bestehende Rechtsprechung stützen lässt und ihre Argumentation damit nicht ohne Weiteres vorhersehbar war. Die Vorinstanz führt selber aus, dass die Frage noch ungeklärt sei, ob die Tatsache, dass ein Gläubiger zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens in einer ersten Betreibung berechtigt ist, dessen Rechtsschutzinteresse an einem Rechtsöffnungsverfahren in einer zweiten Betreibung betreffend die identische Forderung vernichte (Urk. 27 E. III/3.3.1). In BGer 5A_220/2013 stellte das Bundesgericht lediglich fest, dass eine neue Betreibung nicht nötig sei. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass an einer solchen kein Rechtsschutzinteresse besteht. Diese Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, da die Vorinstanz bei der vorgelegenen Sachlage der Gesuchstellerin zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs die Möglichkeit hätte geben müssen, sich zum Vorliegen ihres Rechtsschutzinteresses zu äussern. Die von der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren hierzu gemachten Ausführun-
- 11 gen können – wie bereits dargelegt – nicht berücksichtigt werden. Damit erübrigt sich vorliegend schliesslich auch die Prüfung der durch die Gesuchstellerin geltend gemachten Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht. Immerhin kann aber darauf hingewiesen werden, dass der gerichtlichen Fragepflicht bei anwaltlich vertretenen Parteien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine eingeschränkte Tragweite zukommt (BGer 4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 7.6; BGer 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.2; BGer 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2). Folglich ist der angefochtene Entscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). 6. Auf die im Weiteren geltend gemachte Rüge der falschen Rechtsanwendung der Bestimmungen zum Rechtsschutzinteresse (Art. 59 f. ZPO; Urk. 26 Rz. 27 ff.) braucht damit nicht weiter eingegangen zu werden. IV. 1. Schliesslich ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu bestimmen. 2. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sowie den Entscheid über die Parteientschädigung dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten. Die Vorinstanz wird zusammen mit den vor ihr aufgelaufenen Prozesskosten nach Massgabe des (endgültigen) Verfahrensausgangs darüber zu entscheiden haben (Art. 104 Abs. 4 ZPO). 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.– festzulegen. Weiter ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– geleitstet hat (vgl. Urk. 34).
- 12 - Es wird beschlossen: 1. Die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 25. Juni 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sowie der Entscheid über die Parteientschädigung wird dem Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– geleistet hat. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 13 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Knoblauch
versandt am: kt
Beschluss vom 16. Dezember 2015 Erwägungen: I. 2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 3. Juli 2015 rechtzeitig (vgl. Urk. 25/2) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 26 S. 2): 3. Den mit Verfügung vom 3. August 2015 einverlangten Kostenvorschuss leistete die Gesuchstellerin innert Frist (vgl. Urk. 33 f.), woraufhin der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 20. August 2015 Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt wurde (U... 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 25). II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 25. Juni 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sowie der Entscheid über die Parteientschädigung wird dem Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– geleistet hat. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...