Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150118-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 3. Juli 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung, Alimente und KKBB der Bezirke Hinwil, Meilen, Pfäffikon und Uster
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 16. April 2015 (EB150051-E)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 16. April 2015 erteilte das Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 12. September 2014) – gestützt auf Urteile des Bezirksgerichts Hinwil vom 4. März 2010 und 22. November 2012 für ausstehende Unterhaltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 21'040.-- nebst 5 % Zins seit 12. September 2014 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 15 = Urk. 22). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 22. Juni 2015 fristgerecht (vgl. Urk. 16) Beschwerde erhoben. Er stellt darin sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 21): Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die rechtskräftigen Urteile des Bezirksgerichts Hinwil vom 4. März 2010 und 22. November 2012 betreffend Scheidung bzw. Abänderung des Scheidungsurteils. Diese würden definitive Rechtsöffnungstitel bilden und mit diesen sei der Gesuchsgegner zur Leistung von indexierten Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet worden. Hinsichtlich der Höhe der Schuld würden die von der Gesuchstellerin eingereichten Aufstellungen per 30. September 2014 gesamthaft ausstehende (nicht bevorschusste) Unterhaltsbeiträge von Fr. 21'040.-- ausweisen. Der Gesuchsgegner habe keine Einwände der Tilgung, Stundung oder Verjährung erhoben (Urk. 22 S. 2-4). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).
- 3 - Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Gesuchsgegner erhebt in seiner Beschwerde allgemeine Kritik am nicht geschlechtsneutralen Umgang von Gerichten und Behörden mit Vätern. Dagegen finden sich in der Beschwerdeschrift keine konkreten Beanstandungen der (oben in Erw. 2.a dargelegten) entscheidrelevanten vorinstanzlichen Erwägungen. Damit bleibt es bei diesen. Der Gesuchsgegner bringt vor, die Vorinstanz habe seine (nachträglich eingereichten) Beweise aus fadenscheinigen Gründen nicht akzeptieren wollen (Urk. 21 S. 4). Dies kann als Beanstandung der vorinstanzlichen Erwägung, die nach der vorinstanzlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen könnten nicht berücksichtigt werden (Urk. 22 S. 3), angesehen werden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die vorinstanzliche Erwägung dem Gesetz entspricht (Art. 229 ZPO in Verbindung mit Art. 219 und 252-256 ZPO) und damit korrekt ist, denn die vom Gesuchsgegner nach der Verhandlung eingereichten Unterlagen (Konto-Auszug, Email-Verkehr; Urk. 9/1-2) waren bereits vor der Verhandlung vorhanden und hätten damit grundsätzlich bei dieser eingereicht werden können und müssen. Soweit der Gesuchsgegner hierzu geltend macht, er sei aus persönlichen Gründen dazu nicht in der Lage gewesen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er bei entsprechenden Beeinträchtigungen gegebenenfalls bei der Erwachsenenschutzbehörde um Hilfe (Beistandschaft) hätte ersuchen können. Ebenso ist korrekt, dass die Vorinstanz die vom Gesuchsgegner nach der vorinstanzlichen Verhandlung eingereichte zusätzliche Stellungnahme vom 16. April 2015 (Urk. 8) nicht zugelassen hat. Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, die Alimentenbevorschussung sei missbräuchlich bzw. ungerechtfertigt gewesen (Urk. 21 S. 4), ist dem entgegenzuhalten, dass die vorliegende Betreibung bzw. Rechtsöffnung lediglich nicht bevorschusste Kinder-Unterhaltsbeiträge betrifft (Urk. 2/1, Urk. 1 S. 3), weshalb
- 4 die Frage der Rechtmässigkeit einer allfälligen Alimentenbevorschussung von vornherein nicht Thema des Rechtsöffnungsverfahrens sein konnte. d) Der Gesuchsgegner ist darauf hinzuweisen, dass seine Beanstandung, die von der Vorinstanz angeführten Urk. 8 und 9/1-2 seien ihm nicht bekannt, ins Leere geht. Urk. 8 und 9/1-2 sind die von ihm selber nach der Verhandlung eingereichten Unterlagen. e) Nach dem Gesagten muss die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet abgewiesen werden. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 21'040.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 21 S. 4). Zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) muss dasselbe jedoch abgewiesen werden (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- 5 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 21, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'040.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. Juli 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js
Urteil vom 3. Juli 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 21, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...