Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150108-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 25. Juni 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch B._____
gegen
C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. Mai 2015 (EB141725-L)
- 2 - Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 7. Mai 2015 erteilte das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 22. August 2014 (Urk. 5/3) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 3. September 2014) für Fr. 60'000.– nebst Zins zu 5% seit 2. März 1988 und Kosten (Urk. 15 = Urk. 23). Die Mitteilung des Urteils an die Gesuchsgegnerin erfolgte mangels inländischem Zustellungsempfänger durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich (Urk. 17, Urk. 28). b) Mit Eingabe vom 3. Juni 2015, der schweizerischen Post übergeben am 9. Juni 2015, erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde gegen das Urteil vom 7. Mai 2015 (Urk. 22). Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 verlangte der Gesuchsteller Akteneinsicht (Urk. 27). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Gesuchsgegnerin hat Wohnsitz im Ausland. Entsprechend forderte sie die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Januar 2015 auf, im Sinne von Art. 140 ZPO ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Urk. 7+8, Urk. 10). Die Gesuchsgegnerin ist der Aufforderung der Vorinstanz nicht nachgekommen (Urk. 9, Urk. 11, Urk. 12). Statt einer Zustellung an die Gesuchsgegnerin wurde das angefochtene Urteil daher folgerichtig im Amtsblatt des Kantons Zürich, Ausgabe Nr. 19 vom 15. Mai 2015, publiziert (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO, Urk. 28). Es gilt am Tag seiner Publikation, mithin am 15. Mai 2015, als der Gesuchsgegnerin rechtsgültig zugestellt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid entspricht (Urk. 23 S. 4, Dispositiv- Ziffer 5). Sie begann am folgenden Tag nach der Zustellung, vorliegend somit am
- 3 - 16. Mai 2015, zu laufen und endete am 26. Mai 2015 (Art. 142 ZPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Beschwerde bis spätestens 26. Mai 2015 beim Obergericht eingereicht oder der schweizerischen Post zu dessen Handen übergeben worden wäre (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Übergabe der Beschwerde an die schweizerische Post erfolgte am 9. Juni 2015 (Briefumschlag und Auszug Track & Trace zu Urk. 22). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann. 3.a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Kopien von Urk. 22 und 24 und an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im kantonalen Amtsblatt. Der Entscheid sowie das Doppel von Urk. 27 können bei der Kanzlei der beschliessenden Kammer bezogen werden.
- 4 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 61'142.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: mc
Beschluss vom 25. Juni 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Kopien von Urk. 22 und 24 und an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im kantonalen Amtsblatt. Der Entsche... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...