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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.10.2015 RT150101

7 ottobre 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,780 parole·~19 min·3

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150101-O/U

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Urteil vom 7. Oktober 2015

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 16. April 2015 (EB150008-H)

- 2 - Erwägungen: I. 1. a) Ausgangspunkt für das vorliegende Verfahren war der Verkauf von sechs Diamanten von der Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Klägerin) bzw. mit dieser verbundenen Firmen an dritte Endabnehmer unter Zwischenschaltung bzw. Vermittlung der C._____ AG am 10. Februar 2014 für USD 586'212.10 bzw. Fr. 530'521.95 in bar (Banknoten in einem Aktenkoffer). Nach Prüfung der Diamanten begab sich der Beklagte und Beschwerdeführer (Verwaltungsrat der C._____ AG; nachfolgend: Beklagter) mit den Endabnehmern an einen anderen Ort, nahm von diesen dort die Banknoten (1000-Franken- Noten) entgegen und überprüfte diese auf Echtheit und Vollständigkeit. Nach dieser Überprüfung unterschrieb der Beklagte – wieder zurück am Ort der Diamanten – auf der von der Klägerin auf die C._____ AG ausgestellten Rechnung die handschriftlich von der Klägerin angebrachte Erklärung, dass er persönlich für die Echtheit der Banknoten hafte. Daraufhin wurden die Diamanten und der Koffer mit den Banknoten übergeben. In der Folge stellte sich heraus, dass alle Banknoten – bis auf zwei 1000-Franken-Noten – falsch waren. b) Mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 21. August 2014 (Geschäfts-Nr. EB140108-H) wurde der Klägerin provisorische Rechtsöffnung erteilt für Fr. 528'521.95 nebst Zins. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beklagten auferlegt. Die Gebühr wurde mit dem Kostenvorschuss der Klägerin verrechnet, wobei festgehalten wurde, dass der Beklagte ihr diese vollumfänglich zu ersetzen habe. Weiter wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen. Die begründete Version des Urteils wurde am 19. Dezember 2014 versandt. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 5. Januar 2015 Beschwerde bei der erkennenden Kammer. Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2015 wurde das Gesuch des Beklagten um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Mit Urteil vom 2. Februar 2015 wies die Kammer die Be-

- 3 schwerde gegen den provisorischen Rechtsöffnungsentscheid ab (Geschäfts-Nr. RT150003-O). 2.a) Bereits mit Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH vom 26. November 2014 hatte die Klägerin den Beklagten erneut, diesmal für den Ersatz der Gerichtskosten von Fr. 1'000.– und die Parteientschädigung von Fr. 5'000.– gemäss Urteil vom 21. August 2014, beides nebst Zins, betrieben. Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 16. Januar 2015 gelangte die Klägerin wiederum an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon (nachfolgend: Vorinstanz) und verlangte definitive Rechtsöffnung für den Ersatz der Gerichtskosten und die Parteientschädigung. Nach durchgeführter Verhandlung hiess die Vorinstanz das Begehren der Klägerin um definitive Rechtsöffnung mit Urteil vom 16. April 2015 (versandt am 20. Mai 2015) grösstenteils gut. b) Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 1. Juni 2015 fristgerecht die vorliegende Beschwerde, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragte (Urk. 19 S. 2). Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 nahm die Klägerin zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung (Urk. 20). Den von ihm verlangten Kostenvorschuss leistete der Beklagte innert erstreckter Frist (Urk. 24, 25 und 27). Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2015 wurde der Beschwerde des Beklagten die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Beschwerdeantwort datiert vom 10. Juli 2015. Die Klägerin beantragte darin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt einzutreten sei (Urk. 33 S. 2). Es folgten weitere Eingaben der Parteien (Urk. 35, 37, 39 und 43), welche der Gegenseite jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. 3. Im Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Mit dem Eintreten auf das Rechtsmittel hat dies aber – entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. Urk. 33 S. 3) – grundsätzlich nichts zu tun.

- 4 - II. 1. a) Die Klägerin verlangt definitive Rechtsöffnung für den Ersatz der Gerichtskosten und die Parteientschädigung aus einem anderen Rechtsöffnungsverfahren. Nach Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten. Aus weiteren Bestimmungen ergibt sich sodann, dass diese Kosten in die laufende Betreibung einzubeziehen und aus dem Erlös der Betreibung sogar vorweg zu begleichen sind (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 85, 97 und 144 SchKG). Zu den Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 Abs. 1 SchKG gehören auch die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens (BGE 123 III 271 E. 4a; 119 III 63 E. 2 und 4b/aa; BSK-Emmel, Art. 68 SchKG N 3). Zu beantworten ist hier zunächst die Frage, ob die Gerichts- und Parteikosten des Rechtsöffnungsverfahrens ausschliesslich aus der laufenden Betreibung gedeckt werden oder ob sie auch – wie vorliegend geschehen – separat in Betreibung gesetzt werden können. b) In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass Betreibungskosten grundsätzlich nur aus einer laufenden Betreibung gedeckt werden können. Eine separate Geltendmachung durch eine neue Betreibung sei nur möglich, wenn die Betreibung mit einem Verlustschein abgeschlossen worden sei und die Betreibungskosten im Verlustschein enthalten seien. Dies müsse auch für die Rechtsöffnungskosten gelten; da sie Betreibungskosten seien, könnten sie nicht separat in Betreibung gesetzt werden (BSK-Staehelin, Art. 84 SchKG N 76; ebenso: BSK- Emmel, Art. 68 SchKG N 21; CR-Ruedin, Art. 68 SchKG N 28). Es wird auch argumentiert, dass nicht nur der Entscheid über die Rechtsöffnung selbst, sondern auch der gleichzeitig gefällte Kostenentscheid materielle Rechtskraft lediglich in der Betreibung entfalte, in der Rechtsöffnung bewilligt worden sei (Fischer, Rechtsöffnungspraxis in Basel-Stadt, in: BJM 1980 S. 113 ff., S. 120). c) Diese Lehrmeinungen überzeugen nicht. Was Fischer anbelangt, so scheint dieser zu übersehen, dass die Rechtsöffnungskosten nicht stets dem Schuldner auferlegt werden. Obsiegt dieser im Rechtsöffnungsverfahren und wird ihm eine Parteientschädigung zugesprochen, so dürfte klar sein, dass ein solcher Kostenentscheid materielle Rechtskraft auch über die fragliche Betreibung hinaus

- 5 entfaltet (so auch: BSK-Staehelin, Art. 84 SchKG N 76 in fine). Gleiches muss aus Sicht des Staates gelten. Sofern für die Gerichtskosten kein Vorschuss verlangt wurde, stellt der Kostenentscheid für die Gerichtskasse einen vollstreckbaren Titel dar, der – ob gegen den Gläubiger oder den Schuldner – selbstverständlich mit einer separaten Betreibung durchzusetzen ist. Es leuchtet nun aber nicht ein, weshalb die Vollstreckbarkeit des Kostendispositivs von der Stellung des Berechtigten in der ursprünglichen Betreibung abhängen soll. Dem betreibenden Gläubiger kommt zwar das Privileg zu, dass die Rechtsöffnungskosten als Betreibungskosten zur Hauptforderung geschlagen und als solche vom Pfändungserlös vorweg erhoben werden können (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Dies muss jedoch die selbständige, d.h. unabhängig von der Hauptforderung erfolgende Geltendmachung der Rechtsöffnungskosten nicht ausschliessen; vielmehr ist dem Gläubiger die Wahl zuzugestehen, ob er die Kosten als Akzessorium der Hauptforderung oder aber selbständig in Betreibung setzen will (in diesem Sinne auch: BGer 5P.123/2006 vom 5. September 2006 E. 3). d) Weiter fällt auf, dass Staehelin, der seine Auffassung argumentativ nicht weiter untermauert, sich auf kantonale Gerichtsentscheide beruft (vgl. BSK- Staehelin, Art. 84 SchKG N 76), die seinen Standpunkt nur scheinbar stützen. Die II. Kassationsabteilung des Walliser Kantonsgerichts äusserte sich in einem Entscheid vom 31. März 1981 zwar dahingehend, dass gemäss der Rolle und Funktion der provisorischen Rechtsöffnung und des rein akzessorischen Charakters des Anspruchs auf Kosten und Auslagen im Verhältnis zur Betreibungsforderung eine getrennte Fortsetzung der Betreibung für die vom Gläubiger bei der Rechtsöffnung vorgeschossenen Kosten nicht in Betracht zu ziehen sei. Nur wenn eine Aberkennungsklage nicht eingereicht oder abgewiesen worden sei, gehe die Betreibung weiter (ZWR 1981, S. 336 ff.). Damit wurde aber freilich noch nicht gesagt, dass eine selbständige Betreibung für die Rechtsöffnungskosten unzulässig wäre. Die vom Autor weiter zitierte zivilrechtliche Kassationsabteilung des Neuenburger Kantonsgerichts hielt in einem Entscheid vom 6. Mai 1964 zunächst ebenfalls fest, dass das Kostendispositiv eines provisorischen Rechtsöffnungsentscheids nicht vollstreckbar sei, solange eine Aberkennungsklage bezüglich der Hauptforderung hängig sei. Sie fügte jedoch wörtlich hinzu: "Certes, rien n'em-

- 6 pêche le créancier de réclamer immédiatement ces frais et dépens par une poursuite spéciale […]" (SJZ 1964, S. 365 f.). Dies ist exakt das Gegenteil dessen, was Staehelin propagiert. Der Autor führt sodann selbst weitere Beispiele aus der kantonalen Praxis an, die seiner Auffassung widersprechen, so einen Entscheid der Berner Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vom 8. Juni 1966 (BlSchK 1968, S. 21 f.). e) Was schliesslich die bundesgerichtliche Praxis anbelangt, so wurde bereits in BGE 31 I 265 entschieden, dass ein Kostenentscheid in einem provisorischen Rechtsöffnungsentscheid vollstreckbar sei. In BGE 47 III 120 befasste sich das Bundesgericht erneut mit einer selbständigen Betreibung für die Parteientschädigung aus einem Rechtsöffnungsverfahren. Die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen separaten Betreibung war damals nicht einmal umstritten. In zwei neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht demgegenüber fest, dass Betreibungskosten nicht Gegenstand einer gesonderten Betreibung sein können (vgl. BGE 133 III 687 E. 2.3 und BGer 7B.49/2003 vom 11. Juni 2003 E. 3). Die entsprechenden Erwägungen erfolgten als obiter dicta und einzig unter Hinweis auf die genannten Literaturstellen. Namentlich auf seine frühere Rechtsprechung nahm das Bundesgericht mit keinem Wort Bezug. Zumindest eine bewusste Abkehr von der in BGE 31 I 265 begründeten Praxis ist damit nicht erkennbar. Dies umso mehr, als das höchste Gericht noch im bereits zitierten Urteil 5P.123/2006 vom 5. September 2006 die Auffassung vertrat, dass der Gläubiger die Wahl habe, ob er die Betreibungskosten als Akzessorium der Hauptforderung oder aber selbständig in Betreibung setzen wolle. f) Nach dem Gesagten erweist es sich grundsätzlich als zulässig, dass die Klägerin die Rechtsöffnungskosten separat in Betreibung setzte. 2. a) Der Beklagte beruft sich im Beschwerdeverfahren in erster Linie auf die Aberkennungsklage, die er beim Bezirksgericht Pfäffikon eingereicht habe. Diese habe Einfluss auf die Rechtskraft und auch auf die Vollstreckbarkeit des provisorischen Rechtsöffnungsentscheides (Urk. 19 S. 5 f.). Die Klägerin wies demgegenüber darauf hin, dass der Beklagte erstmals im Beschwerdeverfahren vorbringe, dass ein Aberkennungsprozess zwischen den Parteien rechtshängig sei. Das No-

- 7 venverbot von Art. 326 Abs. 1 ZPO führe dazu, dass diese Tatsachenbehauptung nicht mehr berücksichtigt werden dürfe (Urk. 33 S. 3). b) Tatsächlich findet sich in den erstinstanzlichen Akten kein Hinweis auf eine Aberkennungsklage. Nichtsdestotrotz erwähnte die Vorinstanz eine solche im angefochtenen Entscheid (vgl. Urk. 20 E. II/4.2). Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Verhandlungsmaxime (Urk. 33 S. 4). Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Tatsachen, die alle kennen oder an denen vernünftigerweise nicht gezweifelt werden kann, sowie Umstände, die der allgemeinen sicheren Wahrnehmung zugänglich sind, dürfen im Prozess hingegen als bekannt vorausgesetzt werden und brauchen deshalb weder behauptet noch bewiesen zu werden. Dasselbe gilt für Tatsachen und Vorgänge, die das Gericht aus seiner amtlichen Tätigkeit her kennt (BK-Hurni, Art. 55 ZPO N 30 f.; Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7311). Dem im vorinstanzlichen Verfahren im Einzelgericht amtenden Präsidenten des Bezirksgerichts Pfäffikon war offenbar bekannt, dass an seinem Gericht eine Aberkennungsklage eingegangen war. Die Berücksichtigung dieser sogenannt gerichtsnotorischen Tatsache stellt keine Verletzung der Verhandlungsmaxime dar. c) Den Parteien wäre aber das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen (vgl. BK-Brönnimann, Art. 151 ZPO N 9). Die Vorinstanz hielt dies wohl deshalb für entbehrlich, weil die Aberkennungsklage ihrer Ansicht nach nichts an der Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsentscheides betreffend Gerichtskosten und Parteientschädigung zu ändern vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren sei ein in sich abgeschlossenes rein betreibungsrechtliches Verfahren. Folglich stelle die Aberkennungsklage keine Fortsetzung des vorangehenden Rechtsöffnungsverfahrens dar, sondern einen neuen materiellen Prozess, der lediglich einen Einfluss auf die hängige Betreibung habe. Die Aberkennungsklage sei daher auch kein Rechtsmittel und habe somit nicht die Aufhebung der provisorischen Rechtsöffnung zum Ziel, sondern die Feststellung der Nichtexistenz der betriebenen Forderung. Aufgrund dessen habe die Aberkennungsklage auch keinen Einfluss auf die Rechts-

- 8 kraft des Rechtsöffnungsentscheides (Urk. 20 E. II/4.2, unter Hinweis insbesondere auf BGE 123 III 220 E. 4d). d) Der Beklagte kritisiert diese Erwägungen als rechtsfehlerhaft. Er hält dafür, dass die Gerichtskosten und die Parteientschädigung der Rechtsöffnung nicht vollstreckt werden könnten, solange eine Aberkennungsklage hängig sei. Stelle sich nach der materiellen Beurteilung einer Forderung heraus, dass der Gläubiger für eine nichtexistierende Forderung zuvor ein Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet habe, so rechtfertige es sich nicht, den Schuldner mit diesen Kosten zu belasten (Urk. 19 S. 6, unter Hinweis auf BSK-Staehelin, Art. 83 SchKG N 70). e) Richtig ist, dass die Betreibung eingestellt bleibt und keine Fortsetzung der Betreibung verlangt werden kann, solange eine Aberkennungsklage hängig ist (BGE 128 III 383 E. 4.3; 117 III 17 E. 1). Dies gilt (nach nicht unumstrittener Auffassung) insbesondere auch für die bisher angefallenen Betreibungskosten (vgl. dazu BSK-Staehelin, Art. 84 SchKG N 76). Es mag zutreffend sein, dass dem Gläubiger, der sich dafür entscheidet, die Kosten als Akzessorium der Hauptforderung geltend zu machen, eine getrennte Fortsetzung der Betreibung während hängiger Aberkennungsklage alleine für die Rechtsöffnungskosten verwehrt wird. Entscheidet sich der Gläubiger aber – wie vorliegend – dafür, die Rechtsöffnungskosten selbständig in Betreibung zu setzen, so ist nicht einzusehen, weshalb die Aberkennungsklage die Vollstreckbarkeit des Kostendispositivs hemmen soll, wenn doch noch nicht einmal der Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 325 Abs. 1 ZPO; vgl. aber BGE 47 III 120). Nicht entschieden zu werden braucht hier die (ebenfalls umstrittene) Frage, ob die Rechtsöffnungskosten im Aberkennungsprozess neu verlegt werden können oder nicht. Die diesbezügliche Argumentation des Beklagten geht an der Sache vorbei. f) Nachdem die Hängigkeit der Aberkennungsklage die Durchsetzbarkeit der Rechtsöffnungskosten in einer separaten Betreibung nicht zu hemmen vermag, erweist sich die amtswegige Berücksichtigung dieses Umstandes für die Klägerin nicht als nachteilig.

- 9 - 3. a) Weiter verweist der Beklagte darauf, dass er den abweisenden Beschwerdeentscheid der Kammer betreffend die provisorische Rechtsöffnung an das Bundesgericht weitergezogen habe. Die Beschwerde in Zivilsachen habe gemäss Art. 103 BGG bekanntlich nur dem Grundsatze nach keine aufschiebende Wirkung. Der bundesgerichtliche Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin könne über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen. Der Beklagte gibt zu, dass eine solche Anordnung bis heute nicht getroffen wurde. Er schliesst daraus, dass zum heutigen Zeitpunkt noch nicht klar sei, ob der provisorische Rechtsöffnungsentscheid überhaupt schon vollstreckbar sei bzw. noch einer Suspensivwirkung des letztinstanzlichen Rechtsmittels unterliege (Urk. 19 S. 6 ff.). b) Der Beklagte irrt. Der provisorische Rechtsöffnungsentscheid ist vollstreckbar, bis der bundesgerichtliche Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin etwas anderes anordnet. Dies ist bis heute nicht geschehen. 4. a) Ferner rügt der Beklagte, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine Vollstreckbarkeitsbescheinigung verlangt. Eine solche sei nur dann entbehrlich, wenn dargetan werde, dass gegen das entsprechende Urteil kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben sei, dass die Parteien auf Rechtsmittel verzichtet hätten, auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten worden sei oder wenn seit dem Entscheid schon mehrere Jahre vergangen wären. Dies sei vorliegend alles nicht der Fall. Mit seiner Beschwerde in Zivilsachen vor Bundesgericht habe er bekanntlich ein ordentliches Rechtsmittel erhoben (Urk. 19 S. 8, unter Hinweis auf BSK-Staehelin, Art. 80 SchKG N 55). b) Der Begriff des ordentlichen Rechtsmittels wird nicht einheitlich verwendet (vgl. dazu Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, Rz. 12.5, die vorschlagen, auf die Begriffe ordentliche und ausserordentliche Rechtsmittel zu verzichten). Im vorliegend interessierenden Zusammenhang ist entscheidend, ob einem Rechtsmittel von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Ist dies nicht der Fall, ist eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung entbehrlich. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Es handelt sich insofern um ein aus-

- 10 serordentliches Rechtsmittel (vgl. Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2012, Rz. 1296 ff., insb. Rz. 1301). Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung verzichtet. 5. a) Schliesslich bringt der Beklagte vor, die Klägerin sei im Umfang der geltend gemachten Parteientschädigung nicht aktivlegitimiert. Die Vorinstanz habe verkannt, dass die Klägerin die Parteientschädigung mit Vollmacht vom 12. Mai 2014 an die von ihr beauftragte Rechtsbeiständin abgetreten habe und ihr deshalb die Aktivlegitimation fehle (Urk. 19 S. 9 f.). Die fragliche Vollmacht der Klägerin zugunsten der Y'._____ Rechtsanwälte AG enthält folgenden Passus (Urk. 3): "Die Klientschaft bestätigt, dass sie ihren Anspruch auf eine allfällige Prozessentschädigung den Beauftragten zahlungshalber abgetreten hat." Es handelt sich um eine Standardformulierung des Zürcher Anwaltsverbandes. b) Die Vorinstanz verwies in diesem Zusammenhang zunächst auf einen Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern vom 24. Juni 2003 (LGVE 2003 I Nr. 48) sowie einen Entscheid der erkennenden Kammer vom 20. Februar 2012 (RT110170). Sie erwog sodann, dass aus der vorliegenden Vollmacht nicht ersichtlich sei, wie hoch die Forderung aufgrund der geleisteten Arbeit der Rechtsvertreterin genau sei und ob bereits ein Kostenvorschuss geleistet worden sei, wobei in diesem Fall folglich nicht die ganze Prozessentschädigung zur Tilgung herangezogen würde. Weiter sei die Anwaltsvollmacht vor fast einem Jahr unterschrieben worden. Es erhelle daher nicht, in welchem Umfang Ansprüche der klägerischen Rechtsvertreterin gegenüber ihrer Klientschaft bestünden. Es gehe nicht an, die Rechtsöffnung lediglich aufgrund des betreffenden Satzes in der eingereichten Vollmacht zu verweigern (Urk. 20 E. II/4.5). c) Aus dem von der Vorinstanz zitierten Luzerner Entscheid ergibt sich einzig, dass das Rechtsöffnungsgericht nicht befugt ist, die definitive Rechtsöffnung für gerichtlich zugesprochene Parteientschädigungen (von Amtes wegen) abzuweisen, bloss weil sich aus der Anwaltsvollmacht ergibt, dass diese Forderung zahlungshalber an den Anwalt abgetreten ist, ohne dass dies seitens der beklagten Partei eingewendet würde (LGVE 2003 I Nr. 48). Vorliegend berief sich der

- 11 - Beklagte vor Vorinstanz jedoch ausdrücklich darauf, dass die Prozessentschädigung gemäss Vollmacht vom 12. Mai 2014 an die beauftragte Anwaltskanzlei abgetreten worden sei (Urk 13 S. 4 f.). Es besteht somit eine andere Ausganslage. d) Was den Entscheid RT110170 der Kammer vom 20. Februar 2012 anbelangt, so übersieht die Vorinstanz, dass der vorliegende Fall in einem entscheidenden Punkt anders gelagert ist. Im damals zu beurteilenden Fall trat die Vollmachtgeberin dem Bevollmächtigen die Entschädigung nicht uneingeschränkt, sondern nur "bis zur Höhe seiner Ansprüche" ab. Eine solche Einschränkung fehlt vorliegend. Die Erwägungen der Vorinstanz zur genauen Höhe der Forderung der Rechtsvertreterin aufgrund geleisteter Arbeit und zur Frage, ob bereits ein Kostenvorschuss geleistet worden sei, gehen daher an der Sache vorbei. e) Aus dem Wortlaut der Vollmachtsurkunde ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass die in Betreibung gesetzte Entschädigungsforderung an die beauftrage Anwaltskanzlei abgetreten wurde. Das Argument der Klägerin, wonach der fragliche Passus den Rechtsvertreter einzig zur Entgegennahme einer allfälligen Prozessentschädigung ermächtige und sich nicht auf deren gerichtliche Durchsetzung beziehe (vgl. VI Prot. S. 5), überzeugt nicht. Der ursprüngliche Gläubiger ist nach der Zession zur Anhebung der Rechtsöffnung nicht mehr legitimiert (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 173). Dass eine Rückzession stattgefunden hätte, wurde nicht behauptet. Soweit die Klägerin Rechtsöffnung für die Parteientschädigung verlangte, wäre ihr Begehren folglich abzuweisen gewesen. 6. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. In Aufhebung von Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils ist definitive Rechtsöffnung einzig für den Ersatz der Gerichtskosten von CHF 1'000.– nebst Zins zu erteilen. III. Die Klägerin obsiegt zu einem Sechstel, der Beklagte zu fünf Sechsteln. Die Kosten sind ausgangsgemäss zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der erstinstanzlichen Kosten (Entscheidgebühr: 300.–; volle Parteientschädigung: Fr. 400.–) wurde nicht beanstandet und ist so zu belassen. Auf der Parteient-

- 12 schädigung ist antragsgemäss (vgl. Urk. 13 S. 1) ein Mehrwertsteuerzuschlag vorzunehmen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110 Nr. 28) auf Fr. 450.– festzusetzen. Die volle Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 9 Anw- GebV ebenfalls auf Fr. 400.– zu veranschlagen. Für unnötige Eingaben sind keine Zuschläge zu gewähren. Hinzu kommt jedoch wiederum ein Mehrwertsteuerzuschlag. Die auf zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung zugunsten des Beklagten beträgt somit für beide Verfahren zusammen Fr. 576.– (inkl. Mehrwertsteuer). Es wird erkannt: 1. Die Dispositivziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 16. April 2015 (EB150008-H) werden aufgehoben. 2. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 26. November 2014) definitive Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von Fr. 1'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Oktober 2014. Im Mehrumfang wird das Begehren abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin zu fünf Sechsteln und dem Beklagten zu einem Sechstel auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss der Klägerin verrechnet, sind dieser aber vom Beklagten zu einem Sechstel (Fr. 50.–) zu ersetzen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin zu fünf Sechsteln und dem Beklagten zu einem Sechstel auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des Beklagten verrechnet, sind diesem aber von der Klägerin zu fünf Sechsteln (Fr. 375.–) zu ersetzen.

- 13 - 6. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für beide Verfahren zusammen eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 576.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz sowie im Dispositiv an das Betreibungsamt Pfäffikon ZH, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Oktober 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtschreiber:

lic. iur. H. Dubach

versandt am: js

Urteil vom 7. Oktober 2015 Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Dispositivziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 16. April 2015 (EB150008-H) werden aufgehoben. 2. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 26. November 2014) definitive Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von Fr. 1'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Oktober 2014. Im Mehrumfang wird das... 3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin zu fünf Sechsteln und dem Beklagten zu einem Sechstel auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss der Klägerin verrechnet, sind dieser aber vom Beklagten zu einem Sechstel (F... 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin zu fünf Sechsteln und dem Beklagten zu einem Sechstel auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des Beklagten verrechnet, sind diesem aber von der Klägerin zu fünf Sechste... 6. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für beide Verfahren zusammen eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 576.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz sowie im Dispositiv an das Betreibungsamt Pfäffikon ZH, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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