Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150085-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 30. Juni 2015
in Sachen
Kanton Basel-Stadt, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt
gegen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. April 2015 (EB150362-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 15. April 2015 wies das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 18. Dezember 2014) ab (Urk. 12 S. 4). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Schreiben vom 4. Mai 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 5. Mai 2015) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 2): "1. Es sei das Urteil vom 15. April 2015 des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren Nr. EB150362-L/U aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhalts, unter Berücksichtigung des rechtlichen Gehörs, und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Gesuchs- und Beschwerdegegnerin aufzuerlegen." 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2 Nach dem Gesagten sind die vom Gesuchsteller erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 14/10-13) unzulässig und da-
- 3 mit unbeachtlich. Ebenso sind die mit diesen Unterlagen in Zusammenhang stehenden Ausführungen neu und damit unzulässig und unbeachtlich. 3.1 Mit Eingabe vom 4. März 2015 stellte der Gesuchsteller das genannte Rechtsöffnungsbegehren gestützt auf die Veranlagungsverfügung des Finanzdepartements des Kantons Basel-Stadt für die kantonalen Steuern 2006 vom 3. Januar 2008 für Fr. 921.40 sowie für Fr. 21.80 Zinsbelastung und Fr. 80.– Gebühren und Kosten (Urk. 1-3; Urk. 4/1-9). In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung vom 18. März 2015 auf den 15. April 2015 zur Verhandlung vorgeladen (Urk. 5). Anlässlich dieser Verhandlung erschien für den Gesuchsteller niemand, für die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) erschien ihr Ehemann mit entsprechender Vollmacht (Prot. I S. 3; Urk. 6). Gleichentags erging vorgenannter Entscheid. Die Vorinstanz erwog, dass zwar unterschriftlich bestätigt worden sei, dass die Veranlagungsverfügung vom 3. Januar 2008 in Rechtskraft erwachsen sei, doch habe die Gesuchsgegnerin deren Zustellung bestritten. Damit hätte der Gesuchsteller die korrekte Eröffnung des Entscheides mit entsprechenden Dokumenten nachweisen müssen. Dies aber habe er nicht getan, weshalb das Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung mangels Nachweises der Vollstreckbarkeit abzuweisen sei (Urk. 12 S. 2 f.). Des Weiteren qualifizierte die Vorinstanz die Forderung auf entsprechende Einrede hin im Sinne von § 199 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Basel-Stadt (StG/BS) für verjährt, da davon auszugehen sei, dass die Veranlagungsverfügung vom 3. Januar 2008 der Gesuchsgegnerin wohl im Januar desselben Jahres zugestellt worden sei, sich in den Akten zudem keine Anhaltspunkte für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens fänden und der Gesuchsteller keine Unterbrechungs- und Stillstandsgründe gemäss § 199 Abs. 2 i.V.m. § 148 Abs. 2 und 3 StG/BS geltend mache. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass dem Gesuchsteller androhungsgemäss keine weitere Frist zur Stellungnahme zu den Ausführungen der Gesuchsgegnerin anlässlich der Verhandlung zu gewähren sei (Urk. 12 S. 3). 3.2 Der Gesuchsteller beanstandet beschwerdeweise, dass ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Er ist der Ansicht, dass ihm die Vorinstanz
- 4 trotz seines Nichterscheinens an der Verhandlung Frist zur Stellungnahme zu den von der Gesuchsgegnerin anlässlich der Verhandlung vorgebrachten Einwendungen der fehlenden Zustellung und der Verjährung hätte ansetzen müssen. So sei der Vorinstanz bekannt gewesen, dass er an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Des Weiteren habe er in seinem Rechtsöffnungsgesuch vom 4. März 2015 ausdrücklich um die Möglichkeit einer Stellungnahme gebeten. So würden schliesslich auch die allgemeinen Kontumazregeln nach Art. 147 Abs. 2 ZPO im Rechtsöffnungsverfahren nicht gelten; finde eine mündliche Verhandlung statt, so sei der Gläubiger nicht verpflichtet zu erscheinen, da er seinen Rechtsöffnungstitel vorgängig schriftlich eingereicht habe (Urk. 11 S. 4 ff. mit Verweis auf BSK SchKG-I D. Staehelin, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 84 N 43, N 49 und N 52 sowie Art. 81 N 20). Ohnehin aber habe die Gesuchsgegnerin die Einwendung der fehlenden Zustellung bloss behauptet und nicht glaubhaft gemacht: Es sei nicht klar, wann die Gesuchsgegnerin mit den Steuerbehörden gesprochen habe und was der Anlass dieses Gesprächs gewesen sei. Sodann sei nicht ersichtlich, von welchen Briefen die Gesuchsgegnerin spreche, wenn sie ausführe, nie etwas erhalten zu haben. Es wäre am Rechtsöffnungsrichter gewesen, mit entsprechenden Fragen diese offenen Punkte zu klären (Urk. 11 S. 3 f.). Schliesslich sei die Forderung auch nicht verjährt, wie die Vorinstanz irrtümlich angenommen habe. Hätte sie ihm Frist zur entsprechenden Stellungnahme angesetzt, hätte dies auch dargelegt werden können. So sei die Gesuchsgegnerin mehrere Jahre im Ausland gewesen, was einen Unterbruch der Verjährungsfrist zur Folge gehabt habe (Urk. 11 S. 4 ff.). 3.3.1 Diese Einwendungen gehen fehl. Richtig ist zwar, dass die allgemeinen Kontumazregeln von Art. 147 Abs. 2 ZPO im Rechtsöffnungsverfahren nicht gelten. Dies bedeutet allerdings lediglich, dass das Gesuch nicht allein deswegen abgewiesen werden darf, weil der Gläubiger nicht zur Verhandlung erschienen ist (BSK SchKG-I D. Staehelin, a.a.O., Art. 84 N 43). Auch trifft zu, dass auch im Rechtsöffnungsverfahren ein Recht auf Replik besteht. Dieses Recht auf Replik ist indes nicht absolut, sondern nur dort gegeben, wo der Schuldner neue und erhebliche Gesichtspunkte geltend macht, zu denen der Gläubiger noch keine Stellung nehmen musste. Damit sind sämtliche Eingaben einer Partei der anderen
- 5 - Partei zuzustellen, bevor ein Entscheid gefällt werden kann. Wird der gesuchstellenden Partei die Antwort der Gegenpartei ohne förmliche Aufforderung zur Stellungnahme zugestellt, aber auch ohne ausdrücklich zu erklären, der Schriftenwechsel sei geschlossen, so hat die gesuchstellende Partei von sich aus eine Replik einzureichen, andernfalls angenommen wird, sie verzichte darauf. Ist dem Gläubiger eine Einwendung oder Einrede des Schuldners bekannt, da sie von ihm vorprozessual geltend gemacht wurde, so muss er dazu schon in seinem Gesuch um Rechtsöffnung Stellung nehmen und darf nicht warten, bis ihm das Recht zur Replik eingeräumt wird. Indes kann in einer mündlichen Verhandlung, zu der aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV auch der Gläubiger einzuladen ist, das Replikrecht ohne zeitliche Verzögerung gewährt werden. Ist der Gläubiger auf einen Einwand des Schuldners nicht vorbereitet, hat er keinen Anspruch auf schriftliche Replik (BSK SchKG-I D. Staehelin, a.a.O., Art. 84 N 49). Vorliegend hat die Vorinstanz beide Parteien zur mündlichen Verhandlung vorgeladen (Urk. 5). An dieser Verhandlung hätte der Gesuchsteller sein Replikrecht wahrnehmen und weitere Unterlagen einreichen können. Daran vermag auch der Einwand des Gesuchstellers, wonach er vorgängig um eine Fristansetzung für den Fall, dass Unterlagen fehlten, ersucht habe, nichts zu ändern. So kann zwar selbst der Schuldner nicht zur Verhandlung erscheinen und seine Stellungnahme vorgängig einreichen – dann aber hat die Stellungnahme eben vor und nicht nach der Verhandlung bei Gericht einzugehen. Es ist nicht an einer der Parteien zu bestimmen, wie (ob mündlich oder schriftlich) und wann sie eine Stellungnahme einreichen kann. Wird zu einer Verhandlung vorgeladen, so wird das Verfahren mündlich durchgeführt und es ist der säumigen Partei – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers – keine weitere Frist zum Nachreichen von Unterlagen und zur Abgabe einer weitere Stellungnahme anzusetzen, auch wenn sie dies vorgängig beantragt hat. Der Gesuchsteller hätte – wie erwähnt – anlässlich der mündlichen Verhandlung seine Replik abgeben können. Diese Gelegenheit aber hat der Gesuchsteller verstreichen lassen. Somit hat die Vorinstanz den Gehörsanspruch des Gesuchstellers nicht verletzt.
- 6 - 3.3.2 Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers kann nicht gesagt werden, die Gesuchsgegnerin habe die fehlende Zustellung nicht ausreichend vorgetragen. Zum einen können negative Tatsachen nicht bewiesen werden, zum anderen sind die von der Gesuchsgegnerin gemachten Ausführungen auch nicht derart ohne Zusammenhang erfolgt, wie der Gesuchsteller einwendet (Urk. 11 S. 3 f.). So liess die Gesuchsgegnerin folgendes ausführen (Prot. I. S. 3): "Ich habe Rechtsvorschlag erhoben, weil es um die Steuern aus dem Jahr 2006 geht. Ich kenne die Steuergesetze nicht, nahm aber an, dass die Forderung verjährt ist. Ich habe mit den Steuerbehörden gesprochen und habe ihnen gesagt, dass wir in Basel gewohnt haben, bevor wir nach Zürich gekommen sind. Einen Brief hat die Gesuchsgegnerin sicher nie erhalten. Am Telefon hat man mir gesagt, dass man an der Forderung nichts mehr ändern könne, denn sobald eine Betreibung eingeleitet worden sei, käme nur noch die Zahlung der Forderung in Frage. …Während wir in Basel gewohnt hatten, haben wir nie etwas von den Steuerbehörden erhalten, kein Schreiben, nichts…. es ist uns nichts zugestellt worden." Daraus aber geht klar hervor, dass das Telefongespräch mit dem Gesuchsteller nach Anheben der Betreibung erfolgt ist, andernfalls die Antwort, wonach nach Einleiten der Betreibung nur noch die Zahlung der Forderung in Betracht falle, keinen Sinn ergeben würde. Des Weiteren hat die Gesuchsgegnerin in Bezug auf den Erhalt der Veranlagungsverfügung ausführen lassen, dass sie nichts von der Steuerbehörde erhalten habe. Damit ist der Erhalt der Veranlagungsverfügung vom 3. Januar 2008 ausreichend bestritten worden. Die Vorinstanz hat denn auch die richterliche Fragepflicht nicht verletzt. So steht das Verfahren unter der Dispositions- und Verhandlungsmaxime; die Vorinstanz war nicht gehalten, die richterliche Fragepflicht derart extensiv anzuwenden, dass der Sachverhalt von Amtes wegen festgestellt würde und damit der soziale Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung gelangte. Wie erwähnt, wurde dem Gesuchsteller mit der Vorladung zur Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ebenso wenig hatte er vorgängig einen Zustellungsnachweis eingereicht. Diese hat der Gesuchsteller nicht wahrgenommen, weshalb es damit sein Bewenden hat. Dasselbe gilt in Bezug auf die Verjährung: Der Gesuchsteller war mit seinen Einwendungen vor Vorinstanz säumig; im Beschwerdeverfahren ist er damit ausgeschlossen.
- 7 - 3.4 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 11, Urk. 13, Urk. 14/1-7 und Urk. 14/9-13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 921.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: js
Urteil vom 30. Juni 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 11, Urk. 13, Urk. 14/1-7 und Urk. 14/9-13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...