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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.04.2015 RT150061

27 aprile 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,775 parole·~9 min·2

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150061-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 27. April 2015

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch B._____ gegen

C._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 25. März 2015 (EB150016-F)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 12. Januar 2015 stellte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz das Begehren, ihr sei in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wädenswil (Zahlungsbefehl vom 21. Oktober 2014) unter anderem für ausstehende Unterhaltsbeiträge definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 30'728.– nebst 6 % Zins seit 30. Juni 2011 (Urk. 1, Urk. 15A und 17). Mit Urteil und Verfügung vom 25. März 2015 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Klägerin ab, auferlegte ihr die Kosten von Fr. 300.– und sprach dem Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) keine Parteientschädigung zu (Urk. 31 Dispositivziffern 1 bis 4 des Urteils und Dispositivziffer 1 der Verfügung). b) Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 4. April 2015 (Poststempel vom 6. April 2015, eingegangen am 8. April 2015) fristgerecht Beschwerde (Urk. 30). 2. a) Die Klägerin bezeichnet ihre Eingabe als Einsprache. Sie tituliert darin das angefochtene Urteil und die Verfügung als rechtswidrig, weshalb ihre Eingabe als Rechtsmittel entgegenzunehmen ist (Urk. 30 S. 1). Zulässiges Rechtsmittel gegen das Urteil und die Verfügung ist – wie von der Vorinstanz korrekt belehrt (Urk. 31 S. 4 und 5) – die Beschwerde (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). b) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Vorliegend fehlt ein solch konkreter Beschwerdeantrag. Unklare Rechtsbegehren sind jedoch nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6. 2; Leuenberger in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 38 zu Art. 221 ZPO). Aus der Beschwerdeschrift ist ersichtlich, dass die Klägerin mit dem Urteil und der Verfügung der Vorinstanz vom 25. März 2015 nicht einverstanden ist. Sie will die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des Urteils sowie der Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung

- 3 vom 25. März 2015 und damit die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 30'728.– in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wädenswil, Zahlungsbefehl vom 21. Oktober 2014, und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen (Urk. 30 S. 2 und 3). 3. a) Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin mangels Vorliegens eines gültigen Rechtsöffnungstitels ab. Sie erwog, die Klägerin stütze ihr Begehren auf die mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 26. Juli 2010 genehmigte Parteivereinbarung vom 28. Mai 2010. Diese Parteivereinbarung vom 28. Mai 2010 sowie das Urteil vom 26. Juli 2010 seien von der Klägerin nicht vollständig ins Recht gelegt worden. Auch nachdem der Klägerin Frist angesetzt worden sei, um den vollständigen Rechtsöffnungstitel nachzureichen, habe sie ihre mangelhafte Eingabe nicht verbessert. Es liege dem Gericht nach wie vor kein vollständiger und daher kein gültiger Rechtsöffnungstitel vor (Urk. 31 S. 3). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, in: Berner Kommentar Art. 150-352 ZPO und Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. c) Die Klägerin moniert im Beschwerdeverfahren sinngemäss, die Vorinstanz habe, obwohl sie über ein rechtskräftiges Urteil verfüge, ihr die definitive Rechtsöffnung nicht erteilt und ihr die Gerichtskosten von Fr. 300.– auferlegt (Urk. 30 S. 2). Alle Unterlagen würden sich bei Herrn lic. iur. X._____ in … und beim Friedensrichter D._____ befinden. Herr D._____ weigere sich aber, ihr die Unterlagen zuzusenden, weshalb sie diese im vorinstanzlichen Rechtsöffnungs-

- 4 verfahren nicht habe einreichen können. Die Vorinstanz habe über die Nummer der Betreibung und das rechtskräftige Urteil verfügt. Zudem habe sie Kenntnis von einer früheren Betreibung gegen den Beklagten gehabt. Dennoch habe sie sich geweigert der Sache nachzugehen (Urk. 30 S. 2). d) In ihrer Beschwerdeschrift setzt sich die Klägerin mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander (Urk. 30). Entgegen ihren Ausführungen (Urk. 30 S. 2), lag der Vorinstanz zum Urteilszeitpunkt ein unvollständiges rechtskräftiges Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 26. Juli 2010 vor: Die Urteilskopie umfasste ausschliesslich die Seiten 1, 2 und 5 (Urk. 15/18). Es fehlten somit die Seiten 3, 4, 6 und 7. Die Klägerin erklärte dazu in ihrer vorinstanzlichen Eingabe vom 23. Februar 2015 (Urk. 14 S. 3): "Beilage: Ein Teil des Gerichtsbeschlusses vom 26. Juli 2010: Seite 5 (ich habe kein Geld für den Rest)". Ihr war damit durchaus bewusst, dass sie nicht sämtliche Seiten des Rechtsöffnungstitels der Vorinstanz eingereicht hatte. In diesem Zusammenhang geht ihre sinngemässe Rüge fehl, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden (Urk. 30 S. 1), erhielt sie doch mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. März 2015 unter anderem die Möglichkeit, das vollständige Urteil im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO nachzureichen (Urk. 19). Dem kam die Klägerin nicht nach. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorgehen der Vorinstanz – Feststellen eines nicht gültigen Rechtsöffnungstitels und aufgrund dessen Abweisen des Rechtsöffnungsbegehrens der Klägerin (Urk. 31 S. 3) – als korrekt. Die von der Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift aufgeführten Art. 8, 9 und 29 der Bundesverfassung wurden durch die Vorinstanz nicht verletzt (vgl. Urk. 30 S. 1). e) Weiter stellt die Klägerin im Beschwerdeverfahren einen neuen Antrag ("Verlangung des Schadenersatzes wegen 11-jähriger Rechtswidrigkeiten, Rechtsverzögerungen, u.a. Misshandlungen von verschiedenen Beamten des Kantons ZH, welche innert 10 Tagen Ihnen bekannt werden"; Urk. 30 S. 2) und reicht diverse Unterlagen zu den Akten (Urk. 33/1-6). Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend (Frei-

- 5 burghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Der von der Klägerin im Beschwerdeverfahren neu gestellte Antrag (Schadenersatzklage) und die neu eingereichten Unterlagen (Urk. 33/1 und 33/3-5; Urk. 33/2 = Urk. 1 und Urk. 6 sowie Urk. 33/6 = Urk. 15/4-5 wurden bereits vor Vorinstanz eingereicht) sind entsprechend nicht zu beachten. f) Die Vorinstanz erwog weiter, das Begehren der Klägerin um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei aufgrund des Nichtvorliegens eines vollständigen Rechtsöffnungstitels aussichtslos. Mangels Erfolgschancen sei das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (Urk. 31 S. 4). Da die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Aussichtslosigkeit ihres Begehrens in der Hauptsache aufgrund des unvollständig eingereichten Rechtsöffnungstitels (Verfügung und Urteil vom 26. Juli 2010 des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen) nichts entgegenzusetzen hat (Urk. 30 S. 2 f.) und sie keinerlei konkrete Rügen gegen das abgewiesene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erhebt, hat es beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben. g) Die Beschwerde der Klägerin ist daher abzuweisen. Es kann somit auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Beklagten oder eine Stellungnahme der Vorinstanz verzichtet werden (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). 4. Das Ersuchen der Klägerin, jegliche Rechnungen auf ihren Namen sowie alte Rechnungen aus anderen Gerichtsverfahren "zu erlassen" (Urk. 30 S. 3), ist an die Obergerichtskasse zur Prüfung als Kostenerlassgesuch weiterzuleiten. 5. a) Im Beschwerdeverfahren war das von der Vorinstanz abgewiesene Rechtsöffnungsbegehren und die abgewiesene unentgeltliche Rechtspflege umstritten. Im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies jedoch lediglich für das Gesuchsverfahren und nicht auch für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Folglich sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss der un-

- 6 terliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Unklar ist, ob die Klägerin für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt (Urk. 30). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ginge man von einem solchen Gesuch aus, hätte dieses im Lichte der vorstehenden Erwägungen zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen werden müssen (Art. 117 lit. b ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Klägerin zufolge von deren Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 30, und an die Obergerichtskasse zur Prüfung als Kostenerlassgesuch unter Beilage von Urk. 30 und 33/3 in Kopie, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 7 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'728.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 27. April 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: js

Urteil vom 27. April 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 30, und an die Obergerichtskasse zur Prüfung als Kostenerlassgesuch unter Beilage von Urk. 30 und 33/3 in Kopie, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je g... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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