Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150053-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 23. April 2015
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch B._____
gegen
C._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Fürsprecher X._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 1. Oktober 2014 (EB140102-A)
- 2 - Erwägungen: 1. Am 27. März 2015 ging beim Obergericht ein Schreiben des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) vom 26. März 2015 (Urk. 24), mit welchem er beantragt, dass das Verfahren als zur Zeit gegenstandslos abzuschreiben sei (Urk. 24 S. 2). 2.1 Ein solches Institut (Abschreibung als zur Zeit gegenstandslos) kennt die Schweizerische Zivilprozessordnung nicht. Ein Verfahren kann nur als gegenstandslos abgeschrieben werden, wenn das Verfahren aus anderen Gründen ohne Entscheid endet (Art. 242 ZPO), d.h. wenn keine Partei mehr ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an seiner Fortführung bzw. an einer Entscheidung hat, weil sich der Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens ausserprozessual erledigt hat, so u.a. durch Erfüllung der eingeklagten Forderung. Im Schreiben vom 26. März 2015 führt der Vertreter des Beklagten aus, dass er den strittigen Betrag ungesäumt aus seiner Kasse begleichen werde, da dies die einzige Möglichkeit sei, die Betroffenen vor weiterem Ungemach zu bewahren (Urk. 24 S. 2). Da vorliegend kein Beleg eingereicht worden ist, welcher die angekündigte Bezahlung des einklagten Betrages als erfolgt bescheinigt, kann derzeit noch nicht von einer effektiven Erfüllung der strittigen Forderung ausgegangen werden. Dementsprechend aber ist das Verfahren noch nicht gegenstandslos geworden, weshalb es nicht gestützt auf Art. 242 ZPO abgeschrieben werden kann. 2.2 Indes ist die Erklärung des Beklagten als Rückzugserklärung zu verstehen. So lässt er weiter ausführen, dass er die für ihn nötigen Auskünfte betreffend die Auflösung der einfachen Gesellschaft und die damit zusammenhängende Auseinandersetzung von der Gegenseite erhalten habe, der Fall nun geklärt sei und das Gericht nicht weiter bemüht werden müsse (Urk. 24 S. 1 f.). Zwar betreffen die vom Beklagten thematisierten Auskünfte nicht das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren. Indem nun aber der Beklagte die Erfüllung des strittigen Betrages in Aussicht gestellt hat, den Fall als zwischenzeitlich geklärt erachtet und das Gericht nicht weiter bemühen will, nimmt er Abstand vom vorliegenden Beschwerdeverfahren. Dementsprechend ist die Erklärung als Rückzug der Be-
- 3 schwerde entgegenzunehmen und das Verfahren ist gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass die Abschreibung infolge Rückzugs hinsichtlich der Kostenauflage im vorliegenden Fall zum gleichen Ergebnis führt wie die Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit. 3. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je eines Doppels von Urk. 21 und Urk. 24, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'701.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 23. April 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: js
Beschluss vom 23. April 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je eines Doppels von Urk. 21 und Urk. 24, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...