Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150051-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 27. April 2015
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. März 2015 (EB140437-G)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 25. November 2014 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) ein Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg- Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 8. September 2014) für Fr. 45'513.– nebst 5% Zins seit 8. September 2014, gestützt auf ein Urteil betreffend Abänderung Scheidung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 15. April 2008 (Urk. 1,2 und 3/3). Gleichentags setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und zur schriftlichen Begründung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 4). Letztere folgte mit Eingabe vom 6. Dezember 2014 (Urk. 7-8). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 setzte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) Frist zur Stellungnahme, welche innert Frist einging (Urk. 9; Urk. 16; Urk. 17/1-5). Mit weiterer Verfügung vom 7. Januar 2015 wurde der Gesuchstellerin das rechtliche Gehör gewährt (Urk. 18), welche dieses mit Eingabe vom 19. Januar 2015 unter Einreichung weiterer Unterlagen wahrnahm (Urk. 20-22). Schliesslich folgte seitens der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 22. Januar 2015 eine unaufgeforderte Eingabe (Urk. 25-26/1-5), welche dem Gesuchsgegner am 26. Januar 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 27). Mit Verfügung vom 4. März 2015 entschied die Vorinstanz folgendes (Urk. 29 S. 7 = Urk. 33 S. 7): "1. Auf das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach, Zahlungsbefehl vom 8. September 2014, wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 500.–. 3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.– verrechnet. 5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 3'100.– (8 % MwSt darin enthalten) zu bezahlen. 6. (Schriftliche Mitteilung).
- 3 - 7. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand)." 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 13. März 2015 (Datum Poststempel 14. März 2015, eingegangen am 16. März 2015) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Gutheissung ihres Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 21 S. 1 ff.). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2 Nach dem Gesagten sind die von der Gesuchstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 35/3; Urk. 35/13-14 und Urk. 35/16 Blatt 1) neu und damit unzulässig und unbeachtlich. 3.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Anforderungen gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG nicht erfüllt seien, wonach im Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl die Forderungsurkunde bzw. der Forderungsgrund umschrieben sein müssen. Dies diene dazu, dass sich der Betriebene über die Natur der Forderung sowie den Anlass der Betreibung im Klaren sei und dies ihn zur Entscheidung befähige, sich zu einer Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Er solle nicht gezwungen sein, Rechtsvorschlag zu erheben, nur um in einem anschliessenden Prozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Die Anforderungen an die Umschreibung der Forderung müssten mithin diesem Zweck ge-
- 4 nügen und hingen von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Bei Betreibungen für periodische Leistungen müsse im Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl die Periode angegeben werden, für welche die Betreibung eingeleitet werde (Urk. 33 S. 3 mit Verweis auf BGer 5A_413/2011 vom 22. Juli 2011 Erw. 2 und BGer 5A_861/2013 vom 15. April 2014, Erw. 2.3). Gemäss Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich solle es allerdings genügen, wenn die Substantiierung der betriebenen Forderungen im Rahmen des Rechtsöffnungsgesuchs vorgenommen werde (Urk. 33 S. 4 mit Verweis auf Entscheid des OGer vom 7. März 2013, Geschäfts Nr. RT120128-O). Auf dem Zahlungsbefehl vom 8. September 2014 sei unter der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" lediglich Folgendes vermerkt "Gerichtsentscheid 15. April 2008, Zahlungsrückstand ab Oktober 2009". Damit werde im Zahlungsbefehl zwar eine Forderungsurkunde genannt, indes würden weder die einzelnen Forderungsgründe noch die Zeitperioden der streitbetroffenen Forderungen ausgeführt. Folglich habe sich der Gesuchsgegner keine hinreichende Klarheit darüber verschaffen können, für welche Forderungen und für welchen Zeitraum ihn die Gesuchstellerin betreibe. Entsprechend sei die Bezeichnung der in Betreibung gesetzten Forderungen im Zahlungsbefehl nicht rechtsgenügend. Schliesslich habe der Gesuchsgegner auch nicht den Grund der Forderung aus dem Gesamtzusammenhang nach Treu und Glauben erkennen können. So habe zwar die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner vorab eine an diesen adressierte Mahnung samt Abrechnung über einen Betrag von Fr. 37'263.– zukommen lassen. Allerdings habe die Gesuchstellerin selber festgehalten, dass die Sendung nicht angenommen worden sei. Damit aber habe der Gesuchsgegner auch nicht aus einer entsprechenden Korrespondenz im Vorfeld über den Grund der Forderung informiert sein können. Schliesslich ergebe sich die Substantiierung der von der Gesuchstellerin geltend gemachten Forderung noch nicht einmal aus deren Gesuch vom 23. November 2014 bzw. aus deren – nach entsprechender Aufforderung seitens des Gerichts – ergänzenden Eingabe vom 5. Dezember 2014. Lediglich aus den von der Gesuchstellerin eingereichten Beilagen würden
- 5 sich entsprechende Zusammenhänge erkennen lassen. Es sei allerdings weder die Aufgabe des Gerichts noch die Aufgabe der Gegenseite, die von der Gesuchstellerin aufzustellenden Tatsachenbehauptungen aus den Beilagen zusammenzusuchen. Diese wären von der Gesuchstellerin vielmehr in ihrem Gesuch darzulegen gewesen. Damit wäre selbst bei Eintreten auf das Gesuch dasselbe abzuweisen (Urk. 33 S. 4 ff.). 3.2.1 Die Gesuchstellerin beanstandet die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Gesuchsgegner über die Gesamtsituation nicht vollumfänglich informiert gewesen sei. So sei die …schule C._____ gemeinsam mit beiden Eltern ausgesucht worden. Der Gesuchsgegner sei an einem Teil der Schulgespräche dabei gewesen. Schliesslich sei der Gesuchsgegner auch an der Findung des von der Invalidenversicherung unterstützten Vorlehrjahres im D._____ ...center sowie an den Beurteilungsgesprächen in der D._____ beteiligt gewesen. Schliesslich habe sie dem Gesuchsgegner die quartalsweisen Abrechnungen regelmässig in Kopie zukommen lassen mit der Bitte um Bezahlung. Entsprechend aber sei der Gesuchsgegner über die Kosten ab Schuleintritt Juli 2008 informiert gewesen. Des Weiteren hält sie fest, dass die Substantiierung im Wesentlichen die zwei Drittel der Schulkosten sowie die nach Schulaustritt entstandenen Betreuungskosten betreffe. Zudem sei der letzte Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 2'050.– Ende März 2014 nicht an die Mutter bezahlt worden; E._____ sei im April 2014 18-jährig geworden. Ab dann habe der Gesuchsgegner den Unterhaltsbeitrag direkt an E._____ bezahlt, jedoch nicht monatlich Fr. 2'050.–, sondern nur Fr. 1'000.–. Sodann fügt sie folgende Berechnung hinzu (Urk. 32 S. 1 f.): - Schulkosten …schule C._____ von Juli 2008 bis Juni 2014 (19'572.95 abzüglich einmaliger Zahlung von 4'000.–) ergibt 15'573.00 - zusätzliche Betreuungskosten ab Juli 2013 bis Juli 2014 19'500.00 - Betreuungskosten August/September 2014 (bis Zeitpunkt Betreibung) 3'000.00 - Letzte ausstehende Unterhaltszahlung Ende März 2014 an Mutter 2'050.00 - Teuerung 140.00 - Unterhaltskosten an E._____ ab Ende April 2014 (bis Zeitpunkt Betreibung) Schulddifferenz 1'050.– monatlich 5'250.00 - Total 45'513.00 Zuzüglich Verzinsung 5% ab Betreibung.
- 6 - 3.2.2 Diese erst mit der Beschwerdebegründung nachgelieferte fehlende substantiierte Aufstellung ist neu und damit mit Blick auf das Novenverbot (vgl. Erw. 2.1 hiervor) unzulässig und damit unbeachtlich (Art. 326 ZPO). Ebenso neu und damit unbeachtlich ist die Behauptung der Gesuchstellerin, wonach sie dem Gesuchsgegner regelmässig die Quartalsabrechnungen über die Schulkosten habe zukommen lassen. Dies hatte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz weder behauptet noch belegt. Des Weiteren zielen die Ausführungen an der Sache vorbei. Es geht vorliegend nicht darum, ob der Gesuchsgegner darüber Bescheid gewusst hat, dass Schulkosten anfallen, bzw. welche Schule oder Vorlehre E._____ absolviert, sondern dass er aus dem Zahlungsbefehl bzw. spätestens aus dem Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin hätte erkennen können, wie sich der in Betreibung gesetzte Betrag zusammensetzt, welche Monate die Ausstände betreffen und um was für Ausstände (Unterhaltsbeitrag, Schulkosten, Betreuungskosten etc.) es sich effektiv handelt. Damit geht es darum, ob sich der Gesuchsgegner ein Bild über die gegen ihn angehobene Betreibung machen konnte, um letztlich entscheiden zu können, ob er die Forderung bestreiten oder anerkennen will. Indes versäumt es die Gesuchstellerin, sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz im Konkreten auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern dies aus ihrer erstinstanzlichen Begründung und den damit eingereichten Unterlagen entgegen der Ansicht der Vorinstanz klar hervorgeht, so dass sich der Gesuchsgegner spätestens nach Einreichen des Rechtsöffnungsbegehrens ein derartiges Bild über die gegen ihn angehobene Betreibung machen konnte, wie dies nun aus der erstmals im Beschwerdeverfahren vollständigen und kongruenten Aufstellung hervorgeht. Damit aber vermag die Beschwerdebegründung – ebenso wie die von der Gesuchstellerin im Übrigen vorgebrachten Wiederholungen des bereits vor Vorinstanz Ausgeführten – den Anforderungen an eine solche nicht zu genügen. Entsprechend aber kann vorliegend offenbleiben, ob der strengeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu folgen ist, wonach bei periodischen Leistungen bereits im Zahlungsbefehl die Periode anzugeben ist, für welche die Betreibung eingeleitet wird, und wonach derjenige, welcher mehrere Forderungen betreibt, diese genau zu benennen habe (BGer 5A_861/2013 vom 15.04.2014), oder ob es ausreicht, wenn die Substantiierung der betriebenen Forderungen im Rahmen des Rechtsöffnungsgesuchs vorgenommen wird.
- 7 - 3.3.1 Schliesslich rügt die Gesuchstellerin das Vorgehen der Vorinstanz, wonach diese auf den Umstand, dass der Sohn E._____ bei Einreichen des Rechtsöffnungsbegehrens volljährig und für ihn eine Beistandschaft errichtet worden sei, nicht eingegangen sei. Ebenso wenig habe die Vorinstanz interessiert, dass der Gesuchsgegner Beschwerde gegen die Errichtung der Beistandschaft beim Verwaltungsgericht erhoben habe; diese richte sich jedoch nicht gegen eine Beistandschaft für den Sohn per se, jedoch lehne der Gesuchsgegner sie als Beiständin ab. So habe die Vorinstanz die Beschwerdeantwort an das Verwaltungsgericht vom 5. März 2015 nicht abgewartet (Urk. 32 S. 3). 3.3.2 Da die Vorinstanz bereits den Zahlungsbefehl und das Rechtsöffnungsbegehren als ungenügend substantiiert erachtet hatte und damit auf das Begehren nicht einzutreten war, musste sie auf die Ausführungen in der Sache nicht weiter eingehen und die Frage, inwiefern die Gesuchstellerin für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit von E._____ befugt war, diesen hinsichtlich seiner Unterhaltsansprüche gegen den Gesuchsgegner vor Gericht zu vertreten, nicht weiter prüfen. Ebenso war die Vorinstanz nicht gehalten, den Ablauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bzw. dessen Entscheid abzuwarten, da die Frage der Beistandschaft eine des Erwachsenenschutzes ist und nicht Bestand des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens. 3.4 Abschliessend bleibt zu erwähnen, dass weder mit dem vorinstanzlichen Entscheid noch mit dem Abweisen der Beschwerde der Rechtsöffnungstitel (hier das Urteil des Einzelgerichts in Familiensachen am Bezirksgericht Horgen vom 15. April 2008) – wie von der Gesuchstellerin behauptet (urk. 32 S. 3) – nichtig wird. Wird ein Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen (bzw. vorliegend nicht darauf eingetreten), so hat dies lediglich Wirkung für die angehobene Betreibung. Diese ist durch die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs eingestellt und kann nicht mehr fortgesetzt werden bzw. es kann in der laufenden Betreibung kein neues Rechtsöffnungsbegehren mehr gestellt werden. Indes kann für die gleiche Forderung erneut eine Betreibung eingeleitet werden (BSK SchKG-I-D. Staehelin, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 84 N 11 und N 80). Damit zielt auch dieser Einwand ins Leere.
- 8 - 3.5 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage je eines Doppels von Urk. 32 und Urk. 35/2-17, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 9 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 45'513.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. April 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: js
Urteil vom 27. April 2015 Erwägungen: "1. Auf das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach, Zahlungsbefehl vom 8. September 2014, wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 500.–. 3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.– verrechnet. 5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 3'100.– (8 % MwSt darin enthalten) zu bezahlen. 6. (Schriftliche Mitteilung). 7. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand)." Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage je eines Doppels von Urk. 32 und Urk. 35/2-17, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...