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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.05.2015 RT150045

6 maggio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,027 parole·~5 min·1

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150045-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 6. Mai 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt B._____,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 9. Februar 2015 (EB150021-D)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 stellten die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) vor Vorinstanz gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern betreffend das Steuerjahr 2012 ein Begehren um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 10. November 2014) für Fr. 4'925.50 nebst 4,5 % Zins seit 5. November 2014 sowie für Fr. 187.70 Zinsbelastung bis 4. November 2014 und Fr. 73.30 Betreibungskosten (Urk. 9/1-2, Urk. 9/3/2-4). Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 setzte die Vorinstanz den Gesuchstellern Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 300.– (Urk. 9/4 S. 2). Nach innert Frist geleistetem Kostenvorschuss (vgl. Urk. 9/5 S. 1) wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 9. Februar 2015 Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren angesetzt (Urk. 9/6). b) Mit Eingabe vom 19. Februar 2015 erhob der Gesuchsgegner Einsprache (Urk. 1). c) Der Eingabe des Gesuchsgegners konnte nicht entnommen werden, gegen welche der vorinstanzlichen Verfügungen er Beschwerde führen will. Entsprechend wurde ihm mit Schreiben vom 24. Februar 2015 Frist angesetzt, um sich diesbezüglich zu äussern. Sodann wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu verzichten (Urk. 5). Mit Schreiben vom 2. März 2015 teilte der Gesuchsgegner innert angesetzter Frist mit, sowohl gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Januar 2015 als auch gegen jene vom 9. Februar 2015 Beschwerde erheben zu wollen (Urk. 6). In der Folge wurde in Bezug auf die vorinstanzliche Verfügung vom 9. Februar 2015 vorliegendes Verfahren angelegt. Es ist das Beschwerdeverfahren durchzuführen. 2. a) Die Anfechtung einer Fristansetzung zur schriftlichen Stellungnahme ist im Gesetz nicht vorgesehen. Entsprechend aber ist für die Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. Februar 2015 nur eine Beschwerde nach Art. 319

- 3 lit. b Ziff. 2 ZPO möglich, wobei für deren Zulassung ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorausgesetzt ist. Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Bei Fristansetzungen fällt ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 319 N 14 m.w.H.). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/St. Gallen 2011, Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (Sterchi, a.a.O., Art. 319 N 15 m.w.H.). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. b) Der Gesuchsgegner erwähnt in keiner Weise, worin der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil besteht. Vielmehr bringt er seine materiellen Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller vor. Diese aber hat er – worauf er bereits mit Schreiben vom 24. Februar 2015 hingewiesen worden ist (Urk. 5) – bei der Vorinstanz vorzutragen. Schliesslich ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil auch nicht auszumachen: So steht es dem Gesuchsgegner frei, seine Stellungnahme bei der Vorinstanz einzureichen oder darauf zu verzichten. Entsprechend sind die Anfechtungsvoraussetzungen für die Verfügung vom 9. Februar 2015 nicht erfüllt und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren

- 4 - Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Den Gesuchstellern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1, 4/1-3, 6 und 8/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 5 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 4'925.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Mai 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js

Beschluss vom 6. Mai 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Den Gesuchstellern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1, 4/1-3, 6 und 8/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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