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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.03.2015 RT150028

3 marzo 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,127 parole·~6 min·2

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150028-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 3. März 2015

in Sachen

A._____ GmbH,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Januar 2015 (EB141686-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 22. Januar 2015 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 28. August 2014) gestützt auf einen Abzahlungsvertrag vom 26. Mai 2014 für eine ausstehende Schuld provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'473.20 nebst 5 % Zins seit 26. August 2014, für Fr. 107.05, Fr. 310.– und Fr. 75.–; die Kosten des Verfahrens wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) geregelt. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 11 S. 2 f.). 1.2 Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 (Datum Poststempel 11. Februar 2015, eingegangen am 12. Februar 2015) erhob die Gesuchsgegnerin innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur erneuten Durchführung einer Verhandlung. Sodann stellte sie den Antrag auf Aberkennung der Forderung (Urk. 10). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1 Der Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin bringt vor, dass er bei der Zustellung der Vorladung sowohl privat als auch geschäftlich im Ausland gewesen

- 3 sei, weshalb er bei der Verhandlung nicht habe anwesend sein können. Er sei am 9. Dezember 2014 von Zürich nach C._____ geflogen und am 25. Januar 2015 von C._____-… mit dem Schiff zurück nach Zürich gekommen. Entsprechend bitte er um einen neuen Termin (Urk. 10). 3.2 Mit Verfügung der Vorinstanz vom 17. Dezember 2014 wurden die Parteien auf den 22. Januar 2015 zur Verhandlung vorgeladen (Urk. 4). Die Vorladung an die Gesuchsgegnerin erfolgte per Einschreiben an die im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Adresse "… " (Urk. 4) und wurde seitens der Gesuchsgegnerin von einer Person namens "D._____" am 19. Dezember 2014 in Empfang genommen (Urk. 10). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsschein, Art. 138 Abs. 1 ZPO. Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens sechzehn Jahre alten Person entgegengenommen wurde, Art. 138 Abs. 2 ZPO. Da die Vorladung vorliegend – wie erwähnt – per Einschreiben erfolgt ist, wurde sie in korrekter Form zugestellt. Sodann macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend, bei der Person namens "D._____", welche das Einschreiben in Empfang genommen hat, handle es sich um eine hierzu nicht befugte Person. Im Übrigen wurde auch das vorinstanzliche Urteil auf gleiche Weise versandt und ebenso von einer Person namens "D._____" in Empfang genommen (Urk. 7b). Dieses ist offensichtlich in den Besitz des Geschäftsführers und Vertreters der Gesuchsgegnerin gelangt, weshalb es sich bei der Empfangsperson nicht um eine diesem unbekannte Person handeln kann. Damit ist die Zustellung in korrekter Form und an die Gesuchsgegnerin erfolgt. Als juristische Person hatte sich die Gesuchsgegnerin bei längerer Abwesenheit ihres einzigen einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführers entsprechend zu organisieren und ihre Vertretung zu gewährleisten, mindestens aber sicherzustellen, dass "vor dem Termin" ein Verschiebungsgesuch gestellt werden kann (Art. 135 lit. b ZPO). Sie kann sich nun nicht nachträglich auf die siebenwöchige (privat und geschäftlich motivierte) Abwesenheit des Geschäftsführers berufen, nachdem die Vorladung ordnungsgemäss zugestellt werden konnte. Entsprechend entschied die Vorinstanz infolge Abwesenheit der Gesuchsgegnerin an-

- 4 lässlich der Verhandlung vom 22. Januar 2015 in Anwendung von Art. 234 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 219 ZPO zu Recht gestützt auf die Akten. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.3 Die Aberkennung der Forderung ist im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht möglich, da sie nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war. Entsprechend ist auf dieses Begehren nicht einzutreten. 3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

- 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'473.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. März 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: js

Urteil vom 3. März 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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