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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.04.2015 RT150013

17 aprile 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,171 parole·~6 min·2

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 17. April 2015

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ Arbeitslosenkasse, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 23. September 2014 (EB140212-F)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit unbegründetem Urteil vom 23. September 2014 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Sihltal (Zahlungsbefehl vom 23. Juli 2014) für Fr. 2'841.45 und Fr. 73.30 Betreibungskosten sowie für die Kosten gemäss Dispositivziffer 2 des Urteils (Urk. 6). Das vorgenannte Urteil wurde für die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) am 30. September 2014 in Empfang genommen (Urk. 7/2). Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 2. Oktober 2014 (am 6. Oktober 2014 zur Post gegeben) machte die Beklagte bei der Vorinstanz geltend, dass sie weder den Zahlungsbefehl noch das Urteil vom 23. September 2014 akzeptiere. Sie wolle Beschwerde erheben (Urk. 10). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 setzte die Vorinstanz ihr in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine nicht erstreckbare Nachfrist von drei Tagen an, um die mangelhafte Eingabe vom 2. Oktober 2014 zu unterschreiben. Dies unter der Androhung, dass bei Säumnis die Eingabe der Beklagten als nicht erfolgt gelte (Urk. 11). Diese Verfügung nahm die Beklagte am 23. Oktober 2014 persönlich in Empfang (Urk. 12). Am 28. Oktober 2014 gab die Beklagte ohne weitere Bemerkungen die unterschriebene Eingabe zur Post (Urk. 13). Mit Verfügung vom 6. November 2014 entschied die Vorinstanz, dass auf das Begehren der Beklagten um Begründung des Entscheides vom 23. September 2014 nicht eingetreten werde (Urk. 14). Diese Verfügung nahm die Beklagte am 21. November 2014 persönlich entgegen (Urk. 15). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 (am 25. November 2014 zur Post gegeben) erhob die Beklagte bei der Vorinstanz erneut Beschwerde gegen das Urteil vom 23. September 2014 (Urk. 16). Anlässlich einer telefonischen Anfrage der Vorinstanz vom 3. Dezember 2014 erklärte die Beklagte, dass sie an ihrer Beschwerde nicht festhalte. Sie sicherte zu, dies der Vorinstanz schriftlich mitzuteilen (Urk. 17). Nachdem die schriftliche Bestätigung der Beklagten ausgeblieben war, übermittelte die Vorinstanz der beschliessenden Kammer die Verfahrensakten (hierorts am 24. Dezember 2014 eingegangen). Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 wurde der Beklagten nochmals Frist angesetzt, um schriftlich mitzuteilen, ob sie wie angekündigt auf die Erhebung einer Be-

- 3 schwerde verzichten wolle oder nicht. Dies unter der Androhung, dass ihr Schreiben als Beschwerde entgegengenommen werde, sofern sie sich innerhalb der Frist nicht melden werde (Urk. 18). Bis zum heutigen Tag ging keine Eingabe der Beklagten hierorts ein, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet wurde. 2. Wie von der Vorinstanz in der Verfügung vom 6. November 2014 zu Recht ausgeführt, ist die Anfechtung eines schriftlich unbegründeten Entscheides nicht möglich (Urk. 14 S. 2 E. 2.1 m.w.H.; siehe auch Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7344). Da die Vorinstanz auf das Begehren um Begründung des Urteils vom 23. September 2014 nicht eingetreten ist (Urk. 14), ist eine Beschwerde gegen das angefochtene Urteil nicht mehr möglich. Auf die vorliegende Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3. Geht man zugunsten der Beklagten davon aus, dass sie mit ihrer Eingabe vom 24. Oktober (recte: November) 2014 auch die Verfügung vom 6. November 2014 habe anfechten wollen, ist dazu das Folgende auszuführen. a) Vorliegend droht der Beklagten ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Abs. 2 ZPO, da sie ohne die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung gegen die Verfügung vom 6. November 2014 keine Beschwerde gegen das Urteil vom 23. September 2014 wird ergreifen können. Grundsätzlich wäre daher auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. November 2014 einzutreten. b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu-

- 4 treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22). Die Beklagte setzt sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht mit den Erwägungen der Verfügung vom 6. November 2014 auseinander. So unterlässt sie es darzulegen, wieso der erstinstanzliche Richter das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Es ist daher auch auf die Beschwerde der Beklagten gegen die Verfügung vom 6. November 2014 nicht einzutreten. 4. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Beklagten die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Kopien der Urk. 16, 17 und 18, sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'841.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. April 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

Beschluss vom 17. April 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Kopien der Urk. 16, 17 und 18, sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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