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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.03.2015 RT150011

9 marzo 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,891 parole·~9 min·1

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150011-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Beschluss vom 9. März 2015

in Sachen

A._____, Dr., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 22. Dezember 2014 (EB140260-G)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Urteil der Vorinstanz vom 14. Januar 2014 wurde der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 30. August 2013) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 71'150.– nebst 5 % Zins seit 26. Juli 2013 und die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Dispositiv-Ziffern 2 bis 5 des Urteils. Im Mehrumfang wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen (Urk. 10 und 14 Dispositiv-Ziffer 1). Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsgegner) Beschwerde. Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. Mai 2014 wurde das angefochtene Urteil infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 18). Für den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen im nunmehr angefochtenen Entscheid (Verfügung und Urteil) der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 2 f.). Mit diesem Entscheid vom 22. Dezember 2014 (Urk. 45) wurde der Gesuchstellerin in derselben Betreibung definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 26'700.– nebst 5 % Zins seit 26. Juli 2013 und die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Dispositiv-Ziffern 2 bis 5 des vorinstanzlichen Urteils. Im Umfang von Fr. 2'400.– wurde das Gesuch abgewiesen. Im Betrag von Fr. 52'000.– wurde das Verfahren als durch Zahlung gegenstandslos geworden abgeschrieben (Dispositiv-Ziffer 1). Schliesslich wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Dispositiv-Ziffern 2 bis 5). Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 15. Januar 2015 (Poststempel vom 16. Januar 2015) fristgerecht (vgl. Urk. 43/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 44 S. 1): "- die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts vom 22.12.2014 (Anlage A13) wegen formeller und materieller Verfahrensmängel und Rückverweis/Wiedereröffnung des Verfahrens ans Bezirksge-

- 3 richt Meilen bzw. ersatzweise Rückweisung des Rechtseröffnungsgesuchs bis auf eine verbleibende Schuld von CHF 19'615 - die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Bezirksgerichts Meilen (Anlage A13) bzw. ersatzweise Entscheid über eine Kostenzuordnung von 76% zu Lasten der Klägerin und 24% zu Lasten des Beklagten. - Gewährung von Prozessentschädigung für den Beklagten" 2. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 49). Dieser wurde fristgerecht geleistet (Urk. 50). Die Beschwerdeantwort datiert vom 12. Februar 2015 und enthält folgende Anträge (Urk. 52 S. 2): " Es sei die Beschwerde abzuweisen. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers." Die Beschwerdeantwort wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 16. Februar 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 55). II. 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 229 N 8). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet.

- 4 - 2. Der Gesuchsgegner rügt die Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Weiter beanstandet er die Kostenaufteilung und macht "inhaltliche Mängel/Widersprüche" geltend. Er führt aus, zusammen mit dem Urteil vom 22. Dezember 2014 habe ihm die Vorinstanz einen Schriftsatz der Gesuchstellerin vom "226.11.2014" (Urk. 41) zugestellt. Warum dieser Schriftsatz nicht sofort weitergeleitet worden sei, könne nicht nachvollzogen werden und stelle einen Verfahrensmangel dar. Die Nichteinräumung des rechtlichen Gehörs wiege umso schwerer, als dass die Vorinstanz sich in ihrer Urteilsbegründung massgeblich auf die Ausführungen dieses letzten Schriftsatzes gestützt habe (Urk. 44 S. 2). 3. Die Gesuchstellerin entgegnet hinsichtlich der Gehörsverletzung, dass das Rechtsöffnungsverfahren als summarisches Verfahren lediglich einen Schriftwechsel beinhalte. Die Vorinstanz habe es somit darauf beruhen lassen können, dem Gesuchsgegner die Eingabe der Gesuchstellerin vom 26. November 2014 mit dem kurze Zeit darauf erlassenen Urteil zuzustellen. Doch auch wenn ein formeller Mangel vorliegen sollte, habe der Gesuchsgegner Gelegenheit, sich im Beschwerdeverfahren zu genannter Eingabe vernehmen zu lassen, so dass ein allfälliger Mangel ohnehin als geheilt zu betrachten wäre (Urk. 52 S. 3). 4. Der Gesuchsgegner beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Die Vorinstanz vermischt in Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids Urteil und Verfügungen. Bei der teilweisen Erteilung/Abweisung der Rechtsöffnung handelt es sich um einen Entscheid in der Sache und damit um ein Urteil (§ 135 Abs. 1 GOG). Die Abschreibung des Verfahrens in Folge Gegenstandslosigkeit und Rückzug stellen Verfügungen dar (Art. 241 ZPO und § 135 Abs. 2 GOG). Dem Wortlaut seines Rechtsbegehrens folgend ficht der Gesuchsgegner grundsätzlich nur das Urteil an. Was die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens im Umfang von Fr. 2'400.– betrifft, muss zudem sinngemäss davon ausgegangen werden, dass der unvertretene Gesuchsgegner das Urteil vernünftigerweise nur in dem Umfang anfechten wollte, als Rechtsöffnung erteilt worden ist (vgl. dazu auch die Formulierung seines Ersatzantrags "ersatzweise Rückweisung des Rechtsöffnungsgesuchs bis auf eine verbleibende Schuld von CHF 19'615"). Der Gesuchsgegner setzt sich denn in der Begründung seiner Beschwerde auch nur mit den Punkten des vorinstanzlichen Entscheides auseinan-

- 5 der, in denen er unterlegen ist. Damit ist im Folgenden lediglich zu prüfen, ob das vorinstanzliche Urteil insoweit aufzuheben ist, als das Rechtsöffnungsbegehren gutgeheissen wurde (inkl. Kosten- und Entschädigungsfolgen). 5.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können. Dieses Äusserungsrecht steht einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob die eingereichte Eingabe neue Tatsachen oder rechtliche Argumente enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen. Es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert (BGE 138 I 484 E. 2.1; 137 I 195 E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4.3; 132 I 42 E. 3.3.2). Hierzu genügt es grundsätzlich, den Parteien die Eingaben zur Information zuzustellen (BGE 138 I 484 E. 2.4; 138 III 252 E. 2.2). Das Vorgehen der Vorinstanz verstösst gegen die geschilderten Grundsätze. Der Gehörsanspruch des Gesuchsgegners wurde daher verletzt, als ihm die Eingabe der Gesuchstellerin vom "226. November 2014" (Poststempel vom 28. November 2014; Urk. 41) nicht zur Kenntnisnahme zugestellt (s. Urk. 42 Dispositiv-Ziffer 6 und Urk. 43/1) und stattdessen am 22. Dezember 2014 ein Entscheid zu Ungunsten des Gesuchsgegners gefällt wurde. 5.2. Wird eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festgestellt, so leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und wird aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs, unabhängig davon, ob der Entscheid ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre, aufgehoben (Sutter-Somm/ Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 53 N 26). Ausnahmsweise kann die Verletzung von der Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gravierend ist und die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz (Sutter-Somm/Chevalier, a.a.O., Art. 53 N 27).

- 6 - Da die Beschwerdeinstanz in Tatfragen nicht über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz (vgl. Art. 320 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 320 N 5, Art. 326 N 4), ist eine Heilung der Gehörsverletzung ausgeschlossen. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids ist daher in Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als das Rechtsöffnungsbegehren gutgeheissen wurde. Zusätzlich sind die Dispositiv-Ziffern 2 bis 5 betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, und die Sache ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Gesuchsgegners – erneut – an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). 5.3. Auf die Rüge betreffend Kostenverteilung und die gerügten inhaltlichen Mängel/Widersprüche braucht damit nicht weiter eingegangen zu werden. III. Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr (Spruchgebühr) für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (BGE 139 III 195 E. 4, ZR 110 Nr. 28) auf Fr. 450.– festzusetzen. Der nicht anwaltlich vertretene obsiegende Gesuchsgegner hat zwar eine Prozessentschädigung beantragt, aber keinerlei Ausführungen zur Höhe seiner Auslagen und Umtriebe (Art. 95 Abs. 1 lit. a und c ZPO) gemacht, weshalb von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen ist. Es wird beschlossen: 1. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 22. Dezember 2014 wird hinsichtlich der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 26'700.– nebst Zins zu 5 % seit 26. Juli 2013 und die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 5 des angefochtenen Urteils aufgehoben. Zudem werden die Dispositiv-Ziffern 2 bis 5 des angefochtenen Urteils aufgehoben. Die Sache wird zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

- 7 - 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss von Fr. 450.– zu ersetzen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen sowie an das Betreibungsamt Pfannenstiel, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'700.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. März 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Iseli versandt am: js

Beschluss vom 9. März 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 22. Dezember 2014 wird hinsichtlich der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 26'700.– nebst Zins zu 5 % seit 26. Juli ... 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss von Fr. 450... 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen sowie an das Betreibungsamt Pfannenstiel, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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