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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.03.2015 RT140194

18 marzo 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,113 parole·~11 min·1

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140194-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 18. März 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beklagter

vertreten durch Finanzverwaltung des Kantons Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. Dezember 2014 (EB141425-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 17. Oktober 2014 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 29. September 2014) gestützt auf den Beschluss der Geschäftsleitung des Kantonsrates Zürich vom 8. Mai 2014 (Fall Nr. 772) für ausstehende Gebühren ein Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 633.– zuzüglich 5% Zins seit 13. Mai 2014 (Urk. 1-5). Nachdem die Parteien mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 auf den 4. Dezember 2014 zur Verhandlung vorgeladen worden waren, reichte der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) am 24. November 2014 eine schriftliche Stellungnahme ein, mit welcher er mehrere Begehren stellte (Urk. 7 S. 1 f.). Diese betreffen – abgesehen vom vorliegenden Rechtsöffnungsbegehren, dessen Abweisung er verlangt – unter anderem eine Rechnung der Geschäftsleitung des Kantonsrates Zürich vom 23. September 2014 über Fr. 583.– (betreffend Fall Nr. 772a, Urk. 7a/2), die Betreibung Nr. 2 der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Fr. 600.– (Urk. 7a/1b), die Rechnung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 16. Oktober 2014 über Fr. 8'320.– (Urk. 7a/1c) sowie Gerichtskosten aus dem Verfahren VU140077-O über Fr. 200.– (Urk. 16 S. 2). Sodann stellte er ein Schadenersatzbegehren gegen den Gesuchsteller über Fr. 12'255.– zuzüglich Betreibungskosten und einer Entschädigung von Fr. 200.– pro Verfahren (gemäss Auflistung in Urk. 7a/5). 1.2 Mit Urteil vom 4. Dezember 2014 entschied die Vorinstanz im Anschluss an die gleichentags durchgeführte Verhandlung wie folgt (Urk. 17 S. 6): "1. Auf die Widerklage des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Dem Gesuchsteller wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 11, Zahlungsbefehl vom 29. September 2014, für Fr. 625.– nebst Zins zu 5 % seit 13. Juni 2014. Im Mehrumfang wird das Gesuch abgewiesen.

- 3 - 4. Die Spruchgebühr von Fr. 150.– wird vom Gesuchsteller bezogen, ist ihm aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen. 5. Der Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung wird abgewiesen. 6. (Schriftliche Mitteilung). 7. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand nach Art. 145 Abs. 2 ZPO)." 1.3 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 19. Dezember 2014) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 1): "Antrag: - wörtlich und inhaltlich genau wie in der Schadenersatzklage vom 24.11.2014 - Einzelgericht und dessen Richterin B._____ wird hiermit wegen Befangenheit, Parteilichkeit, Voreingenommenheit und Rechtsbeugung wurde bereits mit Schriftsatz vom 05.12.2014 abgelehnt - Ich halte meine Schadenersatzforderungen und Beiordnung eines Rechtsanwalts, zuletzt beantragt mit Schriftsatz vom 24.11.2014, aufrecht." Sodann stellte er sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 16 S. 1 ff.). 1.4 Am 7. Januar 2015 reichte der Gesuchsgegner am letzten Tag der Frist (Art. 56 Ziff. 2 SchKG i.V.m. Art. 63 SchKG und § 122 GOG) ein weiteres Schreiben mit Belegen seiner Mittellosigkeit ein (Urk. 19; Urk. 20/1-3). 1.5 Am 4. März 2015 ging ein Schreiben des Gesuchstellers vom 3. März 2015 ein, mit welchem dieser mitteilt, dass die Angelegenheit nicht mehr weiter verfolgt werde und der Fall geschlossen werden könne (Urk. 21). Sodann legte der Gesuchsteller ein Schreiben an den Gesuchsgegner ebenso vom 3. März 2015 bei, in welchem er diesem mitteilt, dass ihm die Kosten (unter anderem) im Fall Nr. 772 (Urteil der Geschäftsleitung des Kantonsrates vom 8. Mai 2015, Urk. 5/1) erlassen würden.

- 4 - 2. Hinsichtlich des Ausstandsbegehrens führt der Gesuchsgegner aus, dass sinnvollerweise auch die Richter des Obergerichts aus dem Grund als befangen abzulehnen seien, weil zwischen diesen Richtern und dem Gesuchsteller (Geschäftsleitung des Kantons Zürich) ein Arbeitsverhältnis bestehe (Urk. 16 S. 1). Da kein pauschales Ausstandsbegehren gegen ein ganzes Gericht gestellt werden kann, wie dies der Gesuchsgegner hinsichtlich der Oberrichter vornimmt (Urk. 16 S. 1), ist hierauf nicht einzutreten. 3.1 Mit seinem Schreiben teilt der Gesuchsteller mit, dass er – nachdem er dem Gesuchsgegner die im Rechtsöffnungstitel (Beschluss der Geschäftsleitung des Kantonsrates vom 8. Mai 2014, Fall Nr. 772) verbriefte Forderung erlassen hat – kein weiteres Interesse mehr an der Fortsetzung der Schuldbetreibung habe. Die definitive Rechtsöffnung kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet. Da diese Verpflichtung vorliegend indes zurückgenommen wurde, indem die Forderung erlassen worden ist, ist das Rechtsöffnungsverfahren gegenstandslos geworden. Entsprechend ist Dispositivziffer 3 des Urteils der Vorinstanz vom 4. Dezember 2014 aufzuheben und das Rechtsöffnungsverfahren ist infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 3.2 Damit ist auch das Ausstandsbegehren gegen die Vorderrichterin in Bezug auf die Rechtsöffnung als gegenstandslos abzuschreiben. 4.1 In Bezug auf die übrigen Begehren des Gesuchsgegners ist das Ausstandsbegehren gegen die Vorderrichterin abzuweisen. Zwar ist hierauf einzutreten, da der Entscheid bereits gefällt ist und damit die Rechtsmittelinstanz zuständig ist (BGE 139 III 466 Erw. 3.4). Indes rügt der Gesuchsgegner die Befangenheit der Vorderrichterin allein mit der Begründung, dass zwischen den Richtern des Amtsgerichts [recte: Bezirksgericht] und der Geschäftsleitung des Kantonsrats Zürich ein Arbeitsverhältnis bestehe. Es sei deshalb kein Wunder, dass die befangene Richterin gar nichts lese und berücksichtige (Urk. 16 S. 1). Die Ausführungen des Gesuchsgegners sind unzutreffend: Bezirksrichter werden vom Volk gewählt und sind vom Kantonsrat und dessen Geschäftsleitung unabhängig. Abgesehen von pauschalen Anwürfen nennt der Gesuchsgegner keine weiteren

- 5 - Gründe für eine Befangenheit der Vorderrichterin; es bleibt diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass allfällige Einschätzungsfehler, Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide keineswegs gleichzusetzen sind mit Befangenheit und somit nicht zwingend den Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter verletzen. Solche Fehler sind im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zu rügen und von der Rechtsmittelinstanz zu prüfen und haben nicht zwingend den Ausstand des betroffenen Richters zur Folge. Damit hat es sein Bewenden und das Begehren ist abzuweisen. 4.2 In Bezug auf die Begehren des Gesuchsgegners betreffend die Rechnung der Geschäftsleitung des Kantonsrats Zürich vom 23. September 2014 (betreffend Fall Nr. 772a, Urk. 7a/2), die Betreibung Nr. 2 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Urk. 7a/1b), die Rechnung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 16. Oktober 2014 (Urk. 7a/1c) sowie die Gerichtskosten im Verfahren VU140077-O ist dieser darauf hinzuweisen, dass sich das vorliegende Verfahren nur auf die anbegehrte Rechtsöffnung hinsichtlich der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes 11, Zahlungsbefehl vom 29. September 2014, beschränkt. Damit aber sind die weiteren Verfahren, auf welche sich der Gesuchsgegner bezieht, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Somit hat die Vorderrichterin die entsprechenden Ausführungen zu Recht ausser Acht gelassen und ist auf die diesbezüglichen Anträge richtigerweise nicht eingegangen. Auf die diesbezügliche Rüge ist nicht einzutreten. 4.3.1 Da die Widerklage eine Klage mit selbständigem Charakter ist, folgt daraus, dass sie grundsätzlich bestehen bleibt, auch wenn die Hauptklage dahinfällt. Die Beendigung des Hauptklageverfahrens (u.a) wegen Gegenstandslosigkeit hat damit – ausser bei einer Eventual-Widerklage – keine Auswirkungen auf den Bestand der Widerklage (Pahud in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO- Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 224 N 28). Damit ist auf die diesbezügliche Beschwerde einzutreten. 4.3.2 Ungeachtet ob die von der Schadenersatzklage des Gesuchsgegners erfassten Entscheide bereits in Rechtskraft erwachsen sind, ist auf diese Schadenersatzklage und die damit verbundenen Anträge gegen die Geschäftslei-

- 6 tung des Kantonsrats des Kantons Zürichs (Urk. 7 S. 1 f.) nicht einzutreten. So fehlt es bereits an der erforderlichen Verbindungsvoraussetzung der gleichen Verfahrensart (Pahud, a.a.O., Art. 224 N 11; BSK ZPO-Willisegger, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 224 N 37). Insofern ist die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Überweisung an das zuständige Gericht von Amtes wegen – wie dies der Gesuchsgegner verlangt – mit Blick auf Art. 63 ZPO nicht zu erfolgen hat. 6.1 Ausgangsgemäss wären damit die Gerichtskosten sowohl des erstinstanzlichen wie auch des Beschwerdeverfahrens dem Kanton aufzuerlegen, da dieser massgeblich die Gegenstandslosigkeit verursacht hat. D.h es sind keine Kosten zu erheben (§ 200 lit. a GOG). 6.2 Nach dem Gesagten werden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in Bezug auf die Gerichtskosten sowohl für das erstinstanzliche wie auch für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos und sind – unter Aufhebung von Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils vom 4. Dezember 2014 – entsprechend abzuschreiben. Sodann ist der Gesuchsgegner bei diesem Ausgang des Verfahrens in Bezug auf die Rechtsöffnung auch nicht auf einen Rechtsvertreter angewiesen. Hinsichtlich der übrigen Begehren waren die Ansinnen des Gesuchsgegners von Beginn an aussichtslos. Entsprechend ist dieses Begehren sowohl für das erstinstanzliche als auch für das Beschwerdeverfahren abzuweisen (vgl. Art. 117 ZPO, welche Bestimmung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners neben der Mittellosigkeit auch die fehlende Aussichtslosigkeit voraussetzt). 6.3 Für die Zusprechung einer Entschädigung an den Gesuchsgegner besteht keine Rechtsgrundlage (Urteil und Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich PC130059-O vom 7. Januar 2014 E. 6 m.w.H.; siehe auch CAN 2014 Nr. 33 S. 87).

- 7 - Es wird erkannt: 1. Das Ausstandsbegehren betreffend Bezirksrichterin lic. iur. B._____ wird abgewiesen, soweit es nicht abgeschrieben wird. 2. Auf das Ausstandsbegehren betreffend Oberrichter wird nicht eingetreten. 3. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 2, 3, 4 und 5 des Urteils der Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. Dezember 2014 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgeschrieben. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 11, Zahlungsbefehl vom 29. September 2014, wird abgeschrieben.

4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 6. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 7. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 8. Im Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je eines Doppels von Urk. 16, Urk. 19 und Urk. 20/1-3, an den Gesuchsgegner

- 8 unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 625.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. März 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: js

Urteil vom 18. März 2015 Erwägungen: "1. Auf die Widerklage des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Dem Gesuchsteller wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 11, Zahlungsbefehl vom 29. September 2014, für Fr. 625.– nebst Zins zu 5 % seit 13. Juni 2014. Im Mehrumfang wird das Gesuch abgewiesen. 4. Die Spruchgebühr von Fr. 150.– wird vom Gesuchsteller bezogen, ist ihm aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen. 5. Der Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung wird abgewiesen. 6. (Schriftliche Mitteilung). 7. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand nach Art. 145 Abs. 2 ZPO)." Es wird erkannt: 1. Das Ausstandsbegehren betreffend Bezirksrichterin lic. iur. B._____ wird abgewiesen, soweit es nicht abgeschrieben wird. 2. Auf das Ausstandsbegehren betreffend Oberrichter wird nicht eingetreten. 3. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 2, 3, 4 und 5 des Urteils der Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. Dezember 2014 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 6. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 7. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 8. Im Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je eines Doppels von Urk. 16, Urk. 19 und Urk. 20/1-3, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zü... 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

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