Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 29.01.2015 RT140185

29 gennaio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,120 parole·~11 min·3

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140185-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 29. Januar 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Aargau, 2. Einwohnergemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegnerinnen

1, 2 vertreten durch Finanzverwaltung der Gemeinde B._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. November 2014 (EB141353-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 18. November 2014 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 11. September 2014) gestützt auf den rechtskräftigen Veranlagungsentscheid der Steuerkommission B._____ vom 19. Dezember 2011 betreffend die Kantons-, Gemeinde- und Feuerwehrsteuern 2009 für ausstehende Steuern definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'710.20 nebst 5 % Zins seit 4. September 2014 sowie für Fr. 1'420.40; die Kosten wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 22 S. 3 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 15. Dezember 2014) innert Frist Beschwerde mit sinngemässem Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 21 S. 2). Sodann stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 21 S. 1). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2 Am 18. Dezember 2014 ging ein weiteres Schreiben des Gesuchsgegners vom 17. Dezember 2014 (Datum Poststempel) mit zahlreichen Beilagen ein (Urk. 23-41). Der Gesuchsgegner nahm das vorinstanzliche Urteil vom

- 3 - 18. November 2014 am 1. Dezember 2014 entgegen (Urk. 20a). Entsprechend lief die Beschwerdefrist in Anwendung von Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO und Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO am 11. Dezember 2014 ab. Da es sich bei der Rechtsmittelfrist um eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist handelt (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO), ist diese Eingabe infolge Verspätung nicht mehr zu berücksichtigen. Ohnehin wären die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen gestützt auf das geltenden Novenverbot (vgl. hiervor Erwägung 2.1) unzulässig und damit unbeachtlich. 3.1 Vor Vorinstanz hat der Gesuchsgegner ausgeführt, dass er nichts mehr bezahle, weil er betrieben worden sei. Er sei vom Aargau nach Zürich gezogen und bei der ersten Betreibung habe er Recht bekommen. Es sei unsorgfältig gearbeitet worden. Nachdem er umgezogen sei, habe er die Rate von Fr. 650.– auf Fr. 500.– pro Monat reduziert, da er ansonsten nichts mehr zu essen gehabt hätte. Dies zeige doch, dass er die Schuld weiter begleichen wolle. Hierfür sei er nun aber betrieben worden, indes könne er nicht bezahlen. Deswegen sei ja gerade Ratenzahlung vereinbart worden. Des Weiteren monierte er, dass er als IV-Rentner nach wie vor Geld aus dem Aargau bekomme statt von der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich und die Aktenübergabe nicht funktioniert habe. Man zahle ihm auch die Teuerung nicht aus, obschon er hierauf Anspruch habe. Er habe dann ein Erlassgesuch gestellt, welches jedoch nicht bewilligt worden sei, auch vom Bundesgericht nicht (Prot. I S. 3 bis S. 5). 3.2 Die Vorinstanz erwog, dass der Gesuchsgegner nicht belegt habe, dass ihm verbindlich überhaupt eine Stundung gewährt worden sei. Sodann sei es nicht in der Kompetenz des Vollstreckungsgerichtes zu prüfen, ob die Steuerschuld hätte erlassen werden müssen, nachdem ein entsprechendes Gesuch abgewiesen worden sei. Schliesslich sei der Einwand, wonach ein Schuldner kein Geld zur Begleichung der ausstehenden Schuld habe, im Rechtsöffnungsverfahren unbehelflich; erst das Betreibungsamt werde die finanziellen Verhältnisse des Schuldners zu prüfen haben (Urk. 22 S. 2 f.).

- 4 - 3.3 Der Gesuchsgegner bringt beschwerdeweise vor, dass er kein Geld habe. Ein Vollzug der Forderung würde gravierende negative Nebenwirkungen auf seine jetzigen Lebensverhältnisse haben, befinde er sich doch bereits in der Pfändung. Der Grund für die heutigen Verfahren sei hauptsächlich in den früheren Vorkommnissen zwischen den Parteien zu finden. So sei das Obergericht die einzige gleichberechtigte Behördenstelle gegenüber den bisher dafür zuständigen Verwaltungsstellen des Kantons Aargau. So seien zwei von deren vier Rechtsöffnungsbegehren bereits einmal abgewiesen worden. Diese Entscheide habe das Obergericht des Kantons Zürich bestätigt (Urk. 21 S. 1). Des Weiteren bringt der Gesuchsgegner vor, dass der Staat nicht das Recht habe, ihm aus blosser Gewinnsucht solche unsinnigen Belastungen aufzutragen. Die Forderungen bzw. die Stundung von Steuerschulden würden in keinem Vergleich zu den Geschenken stehen, die die Verwaltung an Reiche weitergebe. Dies verstosse gegen Art. 8 BV und Art. 9 BV. Sodann habe ihm die Verwaltung des Kantons Aargau die Leistungen ab 2013 gekürzt, was in Zusammenhang mit dem hier zugrunde liegenden Streit zwischen ihm und der Gemeinde B._____ stehe. Durch seine nun eingereichten Unterlagen würde man die illegalen Massnahmen durch die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Aargau feststellen können. Dementsprechend fordere er – da sich alle Entscheide auf der gleichen Verwaltungsebene abgespielt hätten und ihm nun nach all den Anstrengungen keine weiteren Alternativen offenstünden – das Gericht zu Gegenmassnahmen auf, nämlich zum Verweigern der vorliegenden Forderung. Wenn ihm die IV-Rente nicht angepasst werde, würden die Einrichtungen Geld sparen. Mit dem zu Unrecht Ersparten seien seine Steuerforderungen zu decken (Urk. 21 S. 2). Schliesslich wendet der Gesuchsgegner ein, dass er die Steuerforderungen für die Jahre 2012 und – bis auf einen kleinen Restbetrag – 2013 bezahlt habe. Für das Jahr 2014 seien ihm die Steuern erlassen worden und für das Jahr 2013 habe er für den Restbetrag ein solches Gesuch eingereicht (Urk. 21 S. 2 f.). Sodann äussert er sich erneut zu dem aus seiner Sicht unzulässig abgewiesenen Erlassgesuch betreffend die Steuern 2008 und 2009 (Urk. 21 S. 3). Abschliessend führt er aus, aus welchen Gründen der Veranlagungsentscheid seiner Ansicht

- 5 nach unzutreffend und damit die Rechnungsstellung willkürlich gewesen sei (Urk. 21 S. 4 f.) 3.4.1 Richtig ist, dass in Bezug auf die Kantons-, Gemeinde- und Feuerwehrsteuern für das Jahr 2009 bereits einmal von den Gesuchstellern Betreibung angehoben worden war (Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11, Zahlungsbefehl vom 23. November 2012). Ebenso richtig ist, dass das damit in Zusammenhang stehende Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchteller abgewiesen worden war (Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Juli 2013, Geschäfts Nr. EB130764-L, bestätigt durch die angerufene Kammer mit Urteil vom 27. August 2013, Geschäfts Nr. RT130138-O). Wird ein Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen, so hat dies lediglich Wirkung für die angehobene Betreibung. Diese ist durch die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs eingestellt und kann nicht mehr fortgesetzt werden bzw. es kann in der laufenden Betreibung kein neues Rechtsöffnungsbegehren mehr gestellt werden. Indes kann für die gleiche Forderung erneut eine Betreibung eingeleitet werden (BSK SchKG-I-D. Staehelin, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 84 N 11 und N 80). Damit vermag der Einwand des Gesuchsgegners, die Rechtsöffnung sei hinsichtlich derselben Steuerforderung bereits einmal abgewiesen worden, nichts zu seinen Gunsten zu bewirken. 3.4.2 Der Gesuchsgegner macht Verrechnung geltend: Er will die Forderungen, welche er gegenüber der Sozialversicherungsanstalt zu haben glaubt, mit seinen Steuerschulden verrechnen. Indes können Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Recht gegen den Willen des Gläubigers nicht durch Verrechnung getilgt werden (vgl. Art. 125 Ziff. 3 OR). Der Gesuchsgegner behauptet noch nicht einmal, dass eine solche Einwilligung vorliegen würde, geschweige denn reicht er einen entsprechenden Beleg dazu ein. Damit hat es sein Bewenden. 3.4.3 Weiter zielt auch die Einwendung des teilweisen Steuererlasses ins Leere, da sich seine diesbezügliche Einwendung nicht auf die hier im Streit liegende Steuerforderung für das Jahr 2009, sondern auf die Steuerforderung für die Jahre 2012-2014 bezieht. Ohnehin reichte eine blosse Behauptung nicht aus,

- 6 muss der Schuldner doch seine Einwendungen nach dem Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 SchKG mittels Urkunden sofort beweisen. Dies hat der Gesuchsgegner nicht getan. Entsprechend hat es damit sein Bewenden. 3.4.4 Im Übrigen wiederholt der Gesuchsgegner lediglich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte und ergänzt dies insbesondere durch zahlreiche weitere Details, ohne sich jedoch mit den Erwägungen der Vorinstanz im Konkreten auseinanderzusetzen. Dies aber vermag – sofern die Ausführungen nicht ohnehin gestützt auf das Novenverbot unzulässig und damit unbeachtlich sind – den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung gemäss den vorstehenden Ausführungen in Ziffer 2.1 nicht zu genügen. So beziehen sich die Ausführungen des Gesuchsgegners massgeblich darauf, ob die Forderung aus seiner Sicht begründet ist oder nicht und aus welchen Gründen er der Ansicht ist, dass dem gerade nicht so sei. Im Rechtsöffnungsverfahren aber wird nicht (mehr) geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Der Rechtsöffnungsrichter darf die im Rechtsöffnungstitel verurkundete Forderung nicht mehr auf ihren Bestand hin überprüfen. Im Rechtsöffnungsverfahren wird lediglich geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Dies hat die Vorinstanz ausreichend dargelegt und geprüft (Urk. 22 S. 2 f.). Diese Erwägungen sind denn auch – zu Recht – ungerügt geblieben. Damit aber ist auch auf die Einwendungen des Gesuchsgegners, wie es zur Veranlagung gekommen und diese sodann ungerechtfertigt sei sowie auf die Einwendungen in Bezug auf die Erlassgesuche nicht weiter einzugehen. Diese Einwendungen konnte er mit dem gegen den Veranlagungsentscheid der Steuerkommission B._____ vom 19. Dezember 2011 bzw. dem gegen den abwesenden Entscheid des Erlassgesuchs für die Steuern 2009 vorgesehenen Rechtsmittel vorbringen; im Rechtsöffnungsverfahren ist er damit nicht zu hören. 3.5 Schliesslich bleibt der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass weder die angerufene Kammer noch die Vorinstanz für die Untersuchung allfälliger

- 7 - Verwaltungshandlungen zuständig ist. Entsprechend irrelevant ist vorliegend, was wer wann in steuerrechtlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Belangen vorgenommen hat. 3.6 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 21 S. 1). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 4.3 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO)

Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 8 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 21 und Urk. 23-41, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'710.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. Januar 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: se

Urteil vom 29. Januar 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 21 und Urk. 23-41, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RT140185 — Zürich Obergericht Zivilkammern 29.01.2015 RT140185 — Swissrulings