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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.03.2014 RT140011

11 marzo 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,717 parole·~9 min·2

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140011-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Urteil vom 11. März 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 25. Oktober 2013 (EB130371-K)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zell-Turbenthal vom 29. Mai 2013 liess der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Fr. 2'080.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2012, Fr. 20.– (Mahngebühr), abzüglich Fr. 1'220.– Teilzahlungen in Betreibung setzen. Am 30. August 2013 erhob der Gesuchsgegner gegen diesen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag (Urk. 2/1). Mit Eingabe vom 11. September 2013 gelangte der Gesuchsteller mit einem dem Betreibungsbegehren entsprechenden Rechtsöffnungsgesuch an die Vorinstanz. In der Folge wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 18. September 2013 Frist angesetzt, um zum Begehren des Gesuchstellers Stellung zu nehmen (Urk. 3). Innert erstreckter Frist ging keine Stellungnahme ein. Mit unbegründetem Urteil vom 25. Oktober 2013 entschied die Vorinstanz über das hierauf folgende Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers das Folgende (Urk. 8 S. 2. f.): "1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zell- Turbenthal (Zahlungsbefehl vom 29. Mai 2013) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 860.– nebst Zins zu 5 % seit 28. Dezember 2012, Zins zu 5 % auf Fr. 2'080.– vom 1. Dezember 2012 bis 27. Dezember 2012 sowie Fr. 103.– Betreibungskosten, und Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 4 dieses Urteils. Im Mehrbetrag (Zins / Mahngebühr) wird das Begehren abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.–. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung.) 6. (Rechtsmittelbelehrung.)" 1.2 Mit Eingabe vom 14. November 2013 verlangte der Gesuchsgegner sinngemäss eine Begründung dieses Entscheides (Urk. 11). Der begründete Entscheid wurde von ihm am 27. Januar 2014 entgegengenommen (Urk. 14). 1.3 Gegen den begründeten Entscheid erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 6. Februar 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 14) Beschwerde und beantragte

- 3 sinngemäss die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 15). 1.4 Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 reichte der Gesuchsgegner einen Nachtrag zu seiner Beschwerdeschrift ein (Urk. 17). 2. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Bei den in Art. 321 ZPO genannten Fristen (Beschwerdefristen) handelt es sich um gesetzliche Fristen, an die das Gericht gebunden ist und die nicht erstreckt werden können (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner hat das angefochtene Urteil am 27. Januar 2014 entgegen genommen (vgl. Urk. 14). Die Beschwerdefrist endete folglich am 6. Februar 2014 (vgl. Art. 321 Abs.2 ZPO; vgl. auch Urk. 16 S. 6, Dispositiv-Ziffer 6). Hieraus resultiert, dass sich die Eingabe des Gesuchsgegners vom 10. Februar 2014 als verspätet erweist. Sie hat unberücksichtigt zu bleiben. 3.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (vgl. Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Aufl., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.).

- 4 - 3.3 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid unter anderem, dass der Gesuchsgegner innert der ihm anberaumten und erstreckten Frist keine Stellungnahme eingereicht habe, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden gewesen sei. Indem der Gesuchsgegner in der Begründung seines Rechtsvorschlages vorgebracht habe, er habe dem Verwaltungsgericht bereits eine Vorauszahlung von Fr. 5'000.– geleistet und schulde ohnehin kein Geld mehr, mache er eine mögliche Tilgung der dem Rechtsöffnungsgesuch zugrunde liegende Forderung geltend. Er habe jedoch keine Unterlagen eingereicht, die eine allfällige Zahlung des ausstehenden Betrages als möglich erscheinen liessen, womit eine Tilgung nicht bewiesen werden könne. Die seitens des Gesuchsgegners geltend gemachte Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG sei daher zu verneinen (vgl. Urk. 16 S. 2 ff. E. I.2. und E. II.5.). 3.4 Der Gesuchsgegner moniert in seiner Beschwerdeschrift, dass er vor Vorinstanz eine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers, wofür ihm mit Verfügung vom 18. September 2013 Frist anberaumt worden sei, infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht habe einreichen können. Er habe diesbezüglich mehrmals ein ärztliches Zeugnis eingereicht, was sich aus den vorinstanzlichen Akten ergebe. Sodann bringt er wie bereits vor Vorinstanz vor, dass er zufolge Leistung einer Vorauszahlung von Fr. 5'000.– dem Gesuchsteller nichts mehr schulde (Urk. 15). 3.5 Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Zureichende Gründe liegen vor, wenn sie geeignet waren, die rechtzeitige Vornahme der Prozesshandlung zu hindern. Das Gericht entscheidet darüber nach pflichtgemässem Ermessen (Barbara Merz, DIKE-Komm-ZPO, Art. 144 N 6). Der Gesuchsgegner teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 21. September 2014 mit, dass er zufolge Krankheit arbeitsunfähig und bis März 2014 nicht in der Lage sei, Postsendungen entgegen zu nehmen und zu bearbeiten (Urk. 5). Die Vorinstanz hat dieses Schreiben als sinngemässes Fristerstreckungsgesuch entgegen genommen und gestützt auf das beigelegte ärztliche Zeugnis die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch bis 14. Oktober 2013 er-

- 5 streckt. Gleichzeitig wies sie den Gesuchsgegner darauf hin, dass einem weiteren mit Arbeitsunfähigkeit begründeten Fristerstreckungsgesuch nicht entsprochen würde (Urk. 6). Damit gab sie zum Ausdruck, dass es seitens des Gesuchsgegners einer weiter gehenden Begründung bedürfte, um die für eine weitere Fristerstreckung zureichenden Gründe darzutun. Dem ist zuzustimmen, denn eine Arbeitsunfähigkeit zufolge Krankheit bedeutet nicht per se die Unfähigkeit, eine Stellungnahme zu verfassen. Das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers umfasste wenige Zeilen und stützte sich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich betreffend vorsorglichem Führerausweisentzug vom 18. Juli 2012 (Urk. 1 und Urk. 2/2), mithin auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Im Falle des Vorliegens eines definitiven Rechtsöffnungstitels stehen dem Schuldner grundsätzlich nur noch die Einreden der Tilgung, Stundung und Verjährung zur Verfügung (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Seitens des Gesuchstellers war daher keine umfassende, sondern nur eine kurze Stellungnahme zu erwarten. Es wird weder dargetan noch ist ersichtlich, weshalb es dem Gesuchsteller nicht möglich gewesen sein soll, trotz seiner angeblichen Arbeitsunfähigkeit eine kurze Stellungnahme innert erstreckter Frist einzureichen. Dies hat umso mehr zu gelten, als er während laufender Frist in der Lage war, mehrere Eingaben ans Gericht zu senden (Urk. 5, 7 und 10). Nach dem Hinweis der Vorinstanz, dass Arbeitsunfähigkeit kein zureichender Grund für eine weitere Fristerstreckung sei, wäre es Sache des Gesuchstellers gewesen darzulegen, weshalb er nicht in der Lage gewesen sein soll, die von ihm verlangte kurze Stellungnahme einzureichen. Da der Gesuchsteller innert Frist keine Stellungnahme einreichte, hatte die Vorinstanz androhungsgemäss und ohne Nachfristansetzung sogleich aufgrund der Akten zu entscheiden (BGE 138 III 483 E. 3.2.4). 3.6 Der Gesuchsgegner macht im vorliegenden Beschwerdeverfahren abermals geltend, dass er zufolge Leistung einer Vorauszahlung von Fr. 5'000.– dem Gesuchsteller nichts mehr schulde. In seiner Beschwerdeschrift führt er nunmehr die diesbezüglichen Kontoangaben auf (vgl. Urk. 15). Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich betreffend vorsorglichem Führerausweisentzug vom 18. Juli 2012 ein vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid und damit ein definitiver Rechtsöffnungstitel ist

- 6 - (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Eine Vollstreckung kann unter anderem dann verhindert werden, wenn der Schuldner die Tilgung der Forderung durch Urkunde beweist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Der Gesuchsgegner hat im vorinstanzlichen Verfahren jedoch keine Urkunden für den Nachweis der Tilgung eingereicht. Dem Kläger wäre es aufgrund des im Beschwerdeverfahren umfassenden Novenverbots ohnehin verwehrt, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens das Versäumte vor Vorinstanz nachzuholen und anhand neuer Tatsachen und Beweismittel eine Korrektur das angefochtenen Entscheides herbeizuführen. 3.7 Weiter bringt der Gesuchsgegner nichts vor, was auf eine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz hindeuten würde, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4.1 Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 860.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. 4.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3 Dem Gesuchsteller ist für das Beschwerdeverfahren mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 7 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 17, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 860.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. März 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi

versandt am: mc

Urteil vom 11. März 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 17, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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