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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.01.2014 RT130216

17 gennaio 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,002 parole·~5 min·1

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130216-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 17. Januar 2014

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Bern, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 22. November 2013 (EB130583-I)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 22. November 2013 auferlegte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 100.– (Urk. 2 S. 4 Dispositivziffer 1). Des Weiteren setzte sie dem Kläger Frist zur Verbesserung des Rechtsöffnungsbegehrens an (Urk. 2 S. 4 f. Dispositivziffer 2). 1.2 Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 9. Dezember 2013) erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Sodann ersuchte er um Begründung dieser Verfügung (Urk. 1). 1.3 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 wurde dem Beklagten die Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu verzichten, da er durch den von ihm angefochtenen Beschluss nicht beschwert ist (dazu nachfolgend Erw. 2; Urk. 5). Innert der ihm angesetzten Frist liess sich der Beklagte indes nicht vernehmen, weshalb das Beschwerdeverfahren durchzuführen ist. 2.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 2.2 Da die vorinstanzliche Verfügung vom 22. November 2013 bereits in begründeter Form ergangen ist (Urk. 2), fehlt es dem Gesuch um Begründung an einem entsprechenden Interesse, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 2.3 Mit Verfügung vom 22. November 2013 verpflichtete die Vorinstanz die klagende Partei, also den Kanton Bern, Zivilstandskreis Bern-Mittelland, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 100.– zu leisten (Urk. 2 S. 4 Dispositivziffer 1). Weiter verpflichtete die Vorinstanz die klagende Partei, also wiederum den Kanton Bern, Zivilstandskreis Bern-Mittelland, das Rechtsöffnungsbegehren da-

- 3 hingehend zu verbessern, als sie für die verlangten Beträge von Fr. 50.– und Fr. 0.50 Rechtsöffnungstitel einzureichen oder sich darüber zu erklären habe, auf welche konkrete gesetzliche Grundlage sich diese Beträge, respektive der angewandte Zinssatz sowie das Datum, ab welchem Verzugszinsen gefordert werden, stützen und weshalb aufgrund einer gesetzlichen Grundlage definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 2 S. 4 Dispositivziffer 1). Indes wurde der Beklagte zu nichts verpflichtet, weshalb er durch den angefochtenen Entscheid in keiner Weise beschwert ist. 2.4 Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 4 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 41.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Januar 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: js

Beschluss vom 17. Januar 2014 Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 22. November 2013 auferlegte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 100.– (Urk. 2 S. 4 Dispositivziffer 1). Des Weiteren setzte sie dem ... 1.2 Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 9. Dezember 2013) erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen V... 1.3 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 wurde dem Beklagten die Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu verzichten, da er durch den von ihm angefochtenen Beschluss nicht beschwert ist (dazu nachfolgend Erw.... 2.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit... 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ... Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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