Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130209-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 20. Januar 2014
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 25. November 2013 (EB130291-F)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 25. November 2013 (Urk. 16) erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 12. September 2013) definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'300.– nebst Zins, Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung dieses Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter). 1.2. Hiergegen hat der Beklagte mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 (Datum des Poststempels: 13. Dezember 2013; Urk. 15) rechtzeitig (vgl. Urk. 12/2) Beschwerde erhoben und beantragt eine Neuregelung aufgrund seiner "Anmerkungen und Begründungen zu den vom Einzelgericht im summarischen Verfahren aufgeführten Punkten" sowie seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2013 (Urk. 15 S. 1). 1.3. Da die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für
- 3 unechte Noven (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2.2. Die Vorinstanz erteilte der Klägerin gestützt auf eine mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. April 2010 genehmigte Parteivereinbarung (Urk. 3) im Verfahren um Abänderung der im Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. August 2005 genehmigten Parteivereinbarung definitive Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge. Die Einreden des Beklagten, er müsse keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlen, da die Klägerin in einem Konkubinat lebe und überdies in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, womit die in der Konvention vereinbarten Resolutivbedingungen eingetreten seien, könnten so die Vorinstanz - mangels entsprechender Urkunden, welche dies beweisen würden, nicht gehört werden (Urk. 16 S. 4 ff). 2.3. Der Beklagte beschränkt sich im Beschwerdeverfahren weitestgehend darauf, seine Vorbringen, welche er bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat, zu wiederholen. Insbesondere hält er erneut fest, die Klägerin lebe schon seit über sieben Jahren in einer Partnerschaft und beeinflusse ausserdem ihre Einkünfte willkürlich zu seinen Ungunsten, weshalb er eine Überprüfung der klägerischen Buchhaltung erwarte. Er macht geltend, im Scheidungsurteil vom 12. August 2005 stehe nicht, dass er den Eintritt der Resolutivbedingungen mit Urkunden beweisen müsse. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin Ehrlichkeit an den Tag lege und von sich aus eine Partnerschaft kommuniziere oder eine Zunahme der Einkünfte kundtue. Er stütze sich nach wie vor auf die Aussagen seiner Kinder, welche ihm anvertraut hätten, dass die Klägerin schon über sieben Jahre lang in einer Beziehung lebe. Dies sei für ihn Beweis genug. Den von der Vorinstanz geforderten Urkundenbeweis bezüglich der Konkubinatsklausel könne er schlicht nicht erbringen, da er keine Mittel habe, um für Detektive Fr. 10'000.– auszugeben (Urk. 15 S. 1 ff.). 2.4.1. Wie die Vorinstanz bereits richtig festgehalten hat, ist der Eintritt von Resolutivbedingungen, welche eine Rechtsöffnung zu Fall bringen könnten, durch den Schuldner mittels Urkunden liquide zu beweisen (Urk. 16 S. 4 mit Verweisen). Ist der Schuldner hierzu nicht in der Lage, so wird die Rechtsöffnung erteilt, und
- 4 er muss eine materielle Klage auf Feststellung des Eintritts der Resolutivbedingung gemäss Art. 85a SchKG resp. Rückforderung des Bezahlten (Art. 86 SchKG) erheben (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 44 f.). 2.4.2. Der Beklagte räumt selbst ein, keine Urkunden beibringen zu können, welche beweisen würden, dass die Klägerin in einem Konkubinat lebt, welches seine Unterhaltsverpflichtung einschränken oder gar ruhen lassen würde (Urk. 15 S. 3). Das SMS seiner Tochter D._____, welches er im Beschwerdeverfahren erstmals einreicht, kann aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbotes nicht berücksichtigt werden. Der Inhalt dieser Nachricht wäre indes ohnehin nicht ausreichend, den gewünschten Beweis zu erbringen. Ebenso wenig beweisen die von ihm beigebrachten Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse der Klägerin (insb. die Jahresabschlüsse, Urk. 18/8/1-8) den von ihm andeutungsweise behaupteten Mehrverdienst bzw. das von ihm geltend gemachte Mehrverdienstpotential der Klägerin. Vielmehr belegen diese, dass die Klägerin eben gerade nicht so viel verdient, dass die Unterhaltszahlungen des Beklagten tangiert würden. Für die Einforderung weiterer Unterlagen - wie beispielsweise Steuererklärungen - oder gar eine Überprüfung der Buchhaltung der Klägerin durch das Gericht besteht im Rechtsöffnungsverfahren, welches summarischer Natur ist, kein Raum. 2.4.3. Somit vermag der Beklagte nichts vorzubringen, was eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz darlegen würde. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Der Klägerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'373.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 6 - Zürich, 20. Januar 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic versandt am: js
Urteil vom 20. Januar 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...