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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.11.2013 RT130194

26 novembre 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,199 parole·~6 min·1

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130194-O/U

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber A. Baumgartner Urteil vom 26. November 2013

in Sachen

A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Oktober 2013 (EB131267-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) stellte vor Erstinstanz das folgende Begehren (Urk. 1 und Urk. 3, sinngemäss): Es sei dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich …, Zahlungsbefehl vom 26. Juli 2013, für Fr. 75'896.75 nebst Zins zu 5 % seit 27. Juni 2011, Fr. 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 17. Juli 2011, Fr. 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 28. Februar 2012, Fr. 22'240.00 Gerichtsgebühren und Prozessentschädigung, Fr. 996.32 8 % Mehrwertsteuer auf Prozessentschädigung, abzüglich: Fr. 60'356.65 Valuta 15. Juli 2013, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zulasten der Gesuchsgegnerin.

b) Mit per eingeschriebener Post versandter Vorladung vom 18. September 2013 wurden die Parteien auf den 17. Oktober 2013 zur mündlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vorgeladen (Urk. 8). Die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) wurde dabei aufgefordert, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen oder sich durch eine berechtigte Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten zu lassen. Eine allfällige schriftliche Stellungnahme der Gesuchsgegnerin berücksichtige das Gericht, sofern sie vor dem Verhandlungstermin eingehe oder an die Verhandlung mitgebracht werde. Wenn das Gericht nichts anderes anordne, finde die Verhandlung dennoch statt. Bei Säumnis entscheide das Gericht aufgrund der Akten (Urk. 8 S. 1 der Vorladung). Ferner wurde die Gesuchsgegnerin in der Vorladung darauf aufmerksam gemacht, dass sie mit Beweismitteln ausgeschlossen sei, die sie nicht spätestens an der Verhandlung einreichen werde. Vorbehalten bleibe die Berücksichtigung von Beweismitteln nach Art. 229 Abs. 1 ZPO (Urk. 8 S. 2 Ziff. 1 der Vorladung). Zur Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2013 ist für die Gesuchsgegnerin unentschuldigt niemand erschienen (Prot. Vi S. 3).

- 3 - Mit Urteil vom gleichen Tag entschied die Vorinstanz androhungsgemäss gestützt auf die Akten das Folgende (Urk. 16 S. 3 f.): " 1. Dem Gesuchsteller wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich …, Zahlungsbefehl vom 26. Juli 2013, für Fr. 75'896.75 nebst Zins zu 5 % seit 27. Juni 2011, Fr. 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 17. Juli 2011, Fr. 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 28. Februar 2012, Fr. 22'240.00, Fr. 996.32, abzüglich: Fr. 60'356.65 Valuta 15. Juli 2013. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 1'000.– wird vom Gesuchsteller bezogen, ist ihm aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 4'320.– zu bezahlen. 4. (Schriftliche Mitteilung.) 5. (Rechtsmittelbelehrung.)"

c) Innert Frist erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 18. November 2013 Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Hauptantrag, es sei das Urteil vom 17. Oktober 2013 aufzuheben und die Rechtsöffnung abzuweisen (Urk. 15). d) Auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-

- 4 - Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). b) Die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 15) wurden im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens allesamt erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Diese sind im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten und daher nicht mehr zu berücksichtigen. Ebenfalls aufgrund Art. 326 ZPO sind die neuen Anträge 4, 7 und 8 der Beschwerdeschrift (Urk. 15 S. 2) nicht zuzulassen. Zu betonen ist sodann, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Gerichtsentscheids nicht mehr überprüft werden. Der vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichter durfte daher das vollstreckbare Urteil des Mietgerichtes Zürich vom 18. Oktober 2012 (Urk. 5/2; vgl. auch Urk. 16 S. 2 E. 2.1) nicht nochmals selber überprüfen. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass sich die Gesuchsgegnerin mit dem vorinstanzlichen Urteil inhaltlich nicht weiter auseinandersetzt. c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz

- 5 über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 6 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 88'776.42. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. November 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

Urteil vom 26. November 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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