Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130185-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 19. November 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 23. September 2013 (EB130295-I)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) stellte vor Erstinstanz das Begehren, es sei ihr definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 30. Mai 2013) für Fr. 10'609.35 nebst Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2011 und für die Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter; Urk. 1 S. 2). b) Mit Verfügung vom 24. Juni 2013 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für die mutmassliche Spruchgebühr einen Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 4), welcher in der Folge fristgerecht bezahlt wurde (vgl. Urk. 6). Die Verfügung vom 24. Juni 2013 nahm der Beklagte am 4. Juli 2013 persönlich in Empfang (Urk. 5 S. 2). Mit Verfügung vom 8. August 2013 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um zum Begehren der Klägerin Stellung zu nehmen (Urk. 9). Dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach, obwohl ihm diese Verfügung am 21. August 2013 zugestellt werden konnte (Urk. 10 S. 2). Mit unbegründetem Urteil vom 23. September 2013 entschied die Vorinstanz androhungsgemäss aufgrund der vorhandenen Akten und erteilte der Klägerin gestützt auf ein rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 11. Juni 2012 betreffend Arbeitsstreit (Urk. 3/3) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 30. Mai 2013) für Fr. 10'609.35 nebst Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2011, für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziffer 2 bis 4 des Urteils (Urk. 11). c) Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 erhob der Beklagte Beschwerde gegen das unbegründete Urteil (Urk. 13), woraufhin die Vorinstanz den Parteien das Urteil in begründeter Form zustellte (Urk. 14 ff.). Innert Frist erhob der Beklagte beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei das Urteil vom 23. September 2013 aufzuheben und die Rechtsöffnung abzuweisen (Urk. 17).
- 3 d) Auf die Ausführungen des Beklagten in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). b) Die Ausführungen des Beklagten in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 17) wurden im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens allesamt erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Diese sind im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten und daher nicht mehr zu berücksichtigen. Sodann ist die ebenfalls im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichte Urkunde 19 aufgrund von Art. 326 ZPO vorliegend nicht mehr zuzulassen. Zu betonen ist zudem, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Der vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichter durfte daher das unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsene Urteil des Bezirksgerichts Uster
- 4 - (Arbeitsgericht) vom 11. Juni 2012 (Urk. 3/3; vgl. auch Urk. 18 S. 3 f. E. 2.2.3) nicht nochmals selber überprüfen. c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Klägerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 17 und 19, sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein.
- 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'609.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. November 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: js
Urteil vom 19. November 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 17 und 19, sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...