Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130183-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 14. November 2013
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. September 2013 (EB131047-L)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit "Entscheid" vom 3. September 2013 (Urk. 13) erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 12. November 2012) für Fr. 1'329.20 nebst Zins und wies das Gesuch im Mehrbetrag ab, soweit sie darauf eintrat. Weiter wurde entschieden, die Spruchgebühr von Fr. 300.– werde von der Gesuchstellerin bezogen, sei ihr aber von der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) zu ersetzen. 2.1. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 (Urk. 12) rechtzeitig Beschwerde, wobei die Beschwerdeschrift nicht unterschrieben war. Diesen Mangel beseitigte die Gesuchsgegnerin indes innert der ihr hierfür mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 (Urk. 15) angesetzten Frist durch Einreichung eines unterschriebenen Exemplars der Beschwerdeschrift (Urk. 16). 2.2. Die Gesuchsgegnerin beantragt in ihrer Beschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Feststellung, dass sie "keinen Bezug zur Forderung der D._____" aufweise. Ausserdem verlangt sie, dass die Kosten auf die Gerichtskasse, "subsidiär zu Lasten der D._____ und von E._____, F._____, G._____" zu nehmen seien (Urk. 12 und 16 S. 2). 2.3. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort. 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand.
- 3 - 3.2. Diesen Vorgaben vermag die Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht zu genügen, da sie sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt. Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin erschöpfen sich vielmehr in allgemeinen Ausführungen zu Vorgängen und Geschäften im Sex- und Drogenmilieu an der … …strasse. Soweit die Gesuchsgegnerin ihre Passivlegitimation bestreitet, ist sie auf die korrekte Begründung der Vorinstanz (Urk. 13 S. 3) sowie den Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich (Urk. 17) zu verweisen, wonach es sich bei der Bezeichnung "H._____ GmbH", welche auf dem Rechtsöffnungstitel vermerkt ist, um den vormaligen Namen der Gesuchsgegnerin selbst handelt, was von ihr auch nicht bestritten wurde. Es besteht daher kein Anlass, an der Passivlegitimation der Gesuchsgegnerin zu zweifeln. 3.3. Zudem sind im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., a.a.O., Art. 326 N 3 f.). 3.4. Aufgrund des geltenden Novenverbotes können vorliegend weder das von der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Dokument (Urk. 14), noch die von ihr im Rechtsmittelverfahren erstmals – sie hat sich vor Vorinstanz nicht vernehmen lassen (Urk. 13 S. 2) – vorgebrachten Anträge und Tatsachenbehauptungen berücksichtigt werden. 3.5. Die Beschwerde ist somit also offensichtlich unbegründet abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgsgegnerin aufzuerlegen. Der Gesuchstellerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
- 4 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 16, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'329.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. November 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic versandt am: js
Urteil vom 14. November 2013 Erwägungen: 3.4. Aufgrund des geltenden Novenverbotes können vorliegend weder das von der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Dokument (Urk. 14), noch die von ihr im Rechtsmittelverfahren erstmals – sie hat sich vor Vorinstanz nicht vernehmen ... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 16, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...