Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 21.11.2013 RT130175

21 novembre 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,233 parole·~6 min·2

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130175-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss und Urteil vom 21. November 2013

in Sachen

A._____,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 4. September 2013 (EB130260-M)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 4. September 2013 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 30. Mai 2013) gestützt auf die rechtskräftige Verfügung der Ausgleichskasse der B._____ für ausstehende Beiträge an die … und … definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'551.50 nebst 5 % Zins seit 24. November 2012 auf Fr. 5'229.60 (Urk. 10). Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 Beschwerde (Urk. 9). Er gab seine an die Vorinstanz adressierte Beschwerdeschrift am 3. Oktober 2013 zur Post (vgl. Urk. 9). Die Beschwerdeschrift ging am 4. Oktober 2013 bei der Vorinstanz ein (grüner Stempelvermerk auf Urk. 9). Die Rechtsmittelfrist lief am 7. Oktober 2013 ab (vgl. Urk. 8/2). Die Vorinstanz leitete die Beschwerde samt Akten umgehend an die Kammer weiter (Poststempel vom 4. Oktober 2013; vgl. Urk. 9). Diese ging am 7. Oktober 2013 und damit fristwahrend ein (blauer Stempelvermerk auf Urk. 9). Die Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin vom 7. November 2013 (Urk. 13) wurde dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand.

- 3 - 3. a) Die Vorinstanz erwog, die rechtskräftige Verfügung der B._____ stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die vom Gesuchsgegner eingereichte Kopie der Buchungsdetails einer E-Banking Zahlung vermöge die Tilgung der Schuld nicht zu beweisen. Zudem habe die Gesuchstellerin auf telefonische Anfrage nicht bestätigen können, dass die Zahlung eingegangen und die Schuld getilgt sei (Urk. 10 S. 2). b) Dagegen erhebt der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren den Einwand, die Vorinstanz habe zu Unrecht seinen Urkundenbeweis über die Tilgung der Forderung als nicht erbracht erachtet (Urk. 9). Die Gesuchstellerin weist in ihrer Beschwerdeantwort diesbezüglich darauf hin, dass mit Valuta 2. September 2013 eine Zahlung von Fr. 5'551.50 zu Gunsten der Betreibung Nr. … und Rechnung Nr. … bei ihr eingegangen sei. Geschuldet seien daher lediglich die Zinsen bis 2. September 2013, die Betreibungskosten und die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens (Urk. 13). Damit anerkennt die Gesuchstellerin die Tilgung der Forderung im Umfang von Fr. 5'551.50. Daher ist in diesem Punkt das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben. c) Der Gesuchsgegner äussert sich im Beschwerdeverfahren nicht zu den Verzugszinsen (Urk. 9). Aus den vorinstanzlichen Akten ergeben sich keine Gründe, welche der Rechtsöffnung entgegenstehen könnten. Folglich ist die von der Vorinstanz erteilte Rechtsöffnung für den Zins von 5 % seit 24. November 2012 auf Fr. 5'229.60 nicht zu beanstanden. Ebenso gibt die von der Vorinstanz – unter Verweis auf die ständige Praxis des Obergerichts (vgl. ZR 108 Nr. 2) – verweigerte definitive Rechtsöffnung für die Betreibungskosten von Fr. 75.– zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass (Urk. 10 S. 3). d) Die Rechtsmittelinstanz entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Mit der von der Gesuchstellerin anerkannten Zahlung des Gesuchsgegners von Fr. 5'551.50 geht ihre Forderung in dieser Höhe unter. Nach dem Gesagten ist der Gesuchstellerin daher in Abänderung der Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____,

- 4 - Zahlungsbefehl vom 30. Mai 2013, für die Zinsen von 5 % seit 24. November 2012 auf Fr. 5'229.60 zu erteilen. In Bezug auf die Betreibungskosten ist das Begehren der Gesuchstellerin abzuweisen. 4. a) Angesichts der späten Zahlung des Gesuchsgegners, war die Gesuchstellerin in guten Treuen zur Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens veranlasst gewesen. Dementsprechend wird der Gesuchsgegner gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig. Es bleibt daher bei der von der Vorinstanz unangefochten auf Fr. 240.– festgesetzten Spruchgebühr sowie bei der auf Fr. 100.– (ohne MwSt.) festgesetzten Parteientschädigung. b) Auf die Erhebung von Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren ist bei dieser Sachlage ausnahmsweise zu verzichten. Vorliegend besteht keine Rechtsgrundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Parteien (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 26 zu Art. 107 m.w.H.; Sterchi, in: Berner Kommentar, a.a.O., Art. 107 N 25). Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird im Betrag von Fr. 5'551.20 als erledigt abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 4. September 2013 wird durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____, Zahlungsbefehl vom 30. Mai 2013, für die Zinsen von 5 % seit 24. November 2012 auf Fr. 5'229.60 erteilt.

- 5 - Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen." 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Betreibungsamt C._____ sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Die Anfechtung des Beschlusses hat nicht mit Beschwerde gemäss Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG), sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Eine Beschwerde gegen die Dispositivziffern 1 und 3 des Urteils ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'51.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. November 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: js

Beschluss und Urteil vom 21. November 2013 Erwägungen: 4. a) Angesichts der späten Zahlung des Gesuchsgegners, war die Gesuchstellerin in guten Treuen zur Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens veranlasst gewesen. Dementsprechend wird der Gesuchsgegner gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO für das erstinstan... b) Auf die Erhebung von Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren ist bei dieser Sachlage ausnahmsweise zu verzichten. Vorliegend besteht keine Rechtsgrundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Parteien (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhl... Es wird beschlossen: Es wird erkannt: 1. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 4. September 2013 wird durch folgende Fassung ersetzt: 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Betreibungsamt C._____ sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. 5. Die Anfechtung des Beschlusses hat nicht mit Beschwerde gemäss Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG), sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

RT130175 — Zürich Obergericht Zivilkammern 21.11.2013 RT130175 — Swissrulings