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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.10.2013 RT130167

2 ottobre 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·730 parole·~4 min·1

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130167-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 2. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 6. August 2013 (EB130352-I)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 17. Juli 2013 hatte der Kläger beim Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) ein Rechtsöffnungsgesuch für Fr. 470.-- nebst 5 % Zins seit 14. März 2013 eingereicht (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 6. August 2013 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 150.-- an (Vi-Urk. 4 = Urk. 2). b) Hiergegen hat die Beklagte mit Eingabe vom 13. September 2013, zur Post gegeben am 15. September 2013, Beschwerde erhoben (Urk. 1). c) Da die Beklagte durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteil erleidet, wurde ihr mit Schreiben vom 17. September 2013 Gelegenheit gegeben, auf die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens zu verzichten (Urk. 3). Sie hat dieses Schreiben nicht abgeholt (Urk. 4). Dementsprechend ist das Beschwerdeverfahren durchzuführen. d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen, jedoch, da sie von der Erstinstanz wieder benötigt wurden, kopiert und sogleich wieder retourniert. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Durch die angefochtene Verfügung wurde, wie erwähnt, einzig der Kläger zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses verpflichtet (Urk. 2). Die Beklagte dagegen wurde durch diese Verfügung zu nichts verpflichtet und hat damit durch diese keinen Nachteil (über das Rechtsöffnungsbegehren wurde noch gar nicht entschieden). Daher ist ein rechtlich schützenswertes Interesse der Beklagten an einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. August 2013 zu verneinen. Auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden (vgl. Art. 59 ZPO). 3. Die angefochtene Verfügung wurde der Beklagten am 31. August 2013 zugestellt (Vi-Urk. 5). Die zehntägige Frist zur Beschwerdeerhebung endete damit am 10. September 2013 (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 ZPO), weshalb die am 15. September 2013 zur Post gegebene Beschwerde der

- 3 - Beklagten verspätet ist. Da auf die Beschwerde aber so oder so nicht einzutreten ist (oben Erwägung 2), erübrigen sich Weiterungen hierzu. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 150.-- (Höhe des angefochtenen Gerichtskostenvorschusses). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 50.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Beklagte zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Kläger erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 50.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

- 4 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 470.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. Oktober 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Beschluss vom 2. Oktober 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 50.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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