Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130132-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 16. August 2013
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt B._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren an Bezirksgericht Uster vom 26. Juni 2013 (EB130193-I)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit unbegründetem Urteil vom 26. Juni 2013 (Urk. 18) erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 22. März 2013) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'750.65 nebst Zinsen und Betreibungskosten. Weiter wurden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) auferlegt und diese ausserdem zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet. 1.2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 2. August 2013 Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 17). 2.1. Da auf die vorliegend zu beurteilende Beschwerde nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort. 2.2. Wie sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen lässt, wurde der angefochtene Entscheid aufgrund eines Auftrages der Beklagten auf der Post zurückbehalten. Da die Beklagte vom vorinstanzlichen Verfahren Kenntnis hatte - hatte sie doch beispielsweise die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 26. Juni 2013 am 27. Mai 2013 abgeholt (vgl. Urk. 8) - musste sie damit rechnen, bald danach weitere gerichtliche Schriftstücke zugesandt zu bekommen. Aus diesem Grund gilt das an die Beklagte versandte unbegründete Urteil gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am siebten Tag nach dem Eintreffen bei der Empfangspoststelle zugestellt. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch im Falle eines Rückbehaltungsauftrages des Empfängers (BGE 123 III 492). Diese Rechtsprechung ist auch unter dem neuen Recht anzuwenden (Weber in: Oberhammer (Hrsg.), Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, Art. 138 N 7). Nach dem Gesagten gilt das angefochtene unbegründete Urteil vom 26. Juni 2013 als am 10. Juli 2013 zugestellt. 3.1. Gegen das vorliegend angefochtene unbegründete Urteil vom 26. Juni 2013 (Urk. 18) steht die Beschwerde nicht zur Verfügung. Gemäss Art. 219 in Verbin-
- 3 dung mit Art. 239 ZPO hat eine Partei, welche gegen ein unbegründetes Urteil Beschwerde erheben möchte, bei derjenigen Instanz, welche das unbegründete Urteil erlassen hat (vorliegend also die Vorinstanz), eine Begründung zu verlangen. Die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels läuft den Parteien dann ab Zustellung des begründeten Entscheids. Der angefochtene Entscheid enthält eine entsprechende Belehrung (Urk. 18 S. 2 f.). 3.2. Die 10-tägige Frist, eine Begründung zu verlangen, ist der Beklagten am 22. Juli 2013 abgelaufen. Gemäss den Vorinstanz-Akten wurde innert Frist keine Begründung verlangt. Der vorliegenden Beschwerde der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass sie eigentlich eine Begründung verlangen wollte, weshalb eine Weiterleitung derselben an die Vorinstanz unterbleiben kann. Die Frist von 10 Tagen hätte die Beklagte jedoch ohnehin verpasst, trägt ihre Eingabe doch den Poststempel vom 4. August 2013 (Urk. 17). Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Dem Kläger ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 4 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 17, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'801.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic versandt am: mc
Beschluss vom 16. August 2013 Erwägungen: 2.1. Da auf die vorliegend zu beurteilende Beschwerde nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort. 2.2. Wie sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen lässt, wurde der angefochtene Entscheid aufgrund eines Auftrages der Beklagten auf der Post zurückbehalten. Da die Beklagte vom vorinstanzlichen Verfahren Kenntnis hatte - hatte sie doch beispielsweis... 3.1. Gegen das vorliegend angefochtene unbegründete Urteil vom 26. Juni 2013 (Urk. 18) steht die Beschwerde nicht zur Verfügung. Gemäss Art. 219 in Verbindung mit Art. 239 ZPO hat eine Partei, welche gegen ein unbegründetes Urteil Beschwerde erheben m... 3.2. Die 10-tägige Frist, eine Begründung zu verlangen, ist der Beklagten am 22. Juli 2013 abgelaufen. Gemäss den Vorinstanz-Akten wurde innert Frist keine Begründung verlangt. Der vorliegenden Beschwerde der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass... Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 17, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...