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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.08.2013 RT130125

19 agosto 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,586 parole·~8 min·1

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130125-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 19. August 2013

in Sachen

1. Kanton Zürich, 2. Stadt A._____, Kläger und Beschwerdeführer

1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt A._____

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. Juni 2013 (EB130589-L)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) haben die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) mit Sicherstellungsverfügung vom 13. Februar 2013 verpflichtet, für die definitiv festgelegten Staats- und Gemeindesteuern der Steuerjahre 2002 bis 2005 Fr. 24'286.35 nebst Zins, Fr. 5'700.70 sowie Verfahrens- und Zwangsvollstreckungskosten von Fr. 5'000.– sicherzustellen (Urk. 3/1). Gestützt auf die Sicherstellungsverfügung hat das Steueramt der Stadt A._____ gleichentags einen Arrestbefehl erlassen, welcher in der Folge vollzogen wurde (Urk. 3/2). In Prosequierung dieses Arrests haben die Kläger die Betreibung auf Sicherheitsleistung eingeleitet und nach erfolgtem Rechtsvorschlag seitens der Beklagten vor Vorinstanz gestützt auf die Sicherstellungsverfügung vom 13. Februar 2013 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ersucht. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsöffnungsgesuch mit Verfügung vom 19. Juni 2013 nicht eingetreten (Urk. 13). 2. Dagegen haben die Kläger mit Eingabe vom 15. Juli 2013 fristgerecht Beschwerde (Urk. 12) erhoben. Die Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen. II. 1. Die Vorinstanz ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht auf das Rechtsöffnungsgesuch der Kläger eingetreten. Zur Begründung führte sie an, mit dem Vollzug des Arrests sei die Sicherung der jeweiligen Forderung vollzogen und der Sicherungsanspruch erfüllt. Eine Prosequierung des Arrests durch Betreibung auf Sicherheitsleistung würde dem Gläubiger die Möglichkeit eröffnen, im Rahmen der Betreibung auf Sicherheitsleistung die entsprechenden Vermögenswerte auf Vorrat verwerten zu lassen. An einem solchen Vorgehen fehle dem bereits durch den Arrest sichergestellten Gläubiger das Rechtsschutzinteresse (Urk. 13 S. 2).

- 3 - 2. Der vorinstanzlichen Ansicht kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass der Anspruch der Kläger auf Sicherstellung durch die Arrestlegung (zu welcher sie nach Art. 78 StHG i.V.m. § 182 StG ZH berechtigt waren) einstweilen gesichert ist. Der Arrest als Sicherungsmassnahme fällt aber dahin, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen entweder durch Einleitung der Betreibung oder Erhebung einer ordentlichen Klage prosequiert wird (Art. 279 Abs. 1 und 280 SchKG). Zur Aufrechterhaltung der Sicherung kommt ein Gläubiger nicht um eine Prosequierung herum. Die Kläger haben daher korrekterweise zwecks Arrestprosequierung die Betreibung auf Sicherheitsleistung eingeleitet. Da die Beklagte gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hatte, haben die Kläger zur anhaltenden Prosequierung ebenso korrekt die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung verlangt. Das Rechtsschutzinteresse der Kläger liegt damit klarerweise darin, die einstweilig durch den Arrest gewährleistete Sicherungsmassnahme aufrechtzuerhalten. Die Begründung der Vorinstanz, der Sicherungsanspruch der Kläger sei bereits mit dem Arrestvollzug erfüllt, greift zu kurz, da sie nicht berücksichtigt, dass der Arrest mangels Prosequierung dahinfällt. Auf das Rechtsöffnungsgesuch der Kläger ist vor diesem Hintergrund einzutreten. 3. Der von der Vorinstanz ins Feld geführte Umstand, dass die Berechtigung zur Rechtsöffnung einem Gläubiger erlauben würde, im Rahmen einer Betreibung auf Sicherheitsleistung schuldnerische Vermögenswerte auf Vorrat verwerten zu lassen (ohne dass dessen Schuld bereits definitiv feststeht), vermag daran nichts zu ändern. Dass ein Rechtsschutzinteresse vorliegt, wurde soeben dargelegt. Im Weitern hat der Rechtsöffnungsrichter einzig zu prüfen, ob ein Entscheid im Sinne eines definitiven Rechtsöffnungstitels vorliegt, ob dieser nicht nichtig ist, ob er in formelle Rechtskraft erwachsen ist und ob der Schuldner nicht durch das Vorliegen einer Urkunde die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung beweisen kann. Darüber hinaus darf er den vorgelegten Titel nicht prüfen; er ist keine zusätzlich Rechtsmittelinstanz. Die Sicherstellungsverfügung eines kantonalen Steueramtes hat gemäss § 181 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich (StG ZH) im Betreibungsverfahren dieselbe Wirkung wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. Die rechtskräftige Sicher-

- 4 stellungsverfügung stellt demnach einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, wobei es unerheblich ist, ob der Sicherstellungsverfügung ein rechtskräftiger Einschätzungsentscheid zugrunde liegt oder nicht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 181 Rz 39). Die Kläger verfügen demnach vorliegend mit der rechtskräftigen Sicherstellungsverfügung vom 13. Februar 2013 des Steueramtes der Stadt A._____ mit Bezug auf die sicherzustellende Steuerforderung über einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Die Beklagte hat sodann keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgebracht. In diesem Sinne sind die gesetzlichen Vorgaben für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung erfüllt und diese ist zu erteilen. 4. In der Tat ist es denkbar, dass im Rahmen einer Arrestprosequierung mittels Betreibung auf Sicherheitsleistung die Verwertung eines Vermögenswertes erfolgen kann, ohne dass die effektive Schuld definitiv feststeht und der Schuldner dadurch einen unwiederbringlichen Verlust erleidet. Zum einen kann sich der Schuldner dessen aber durch die Leistung der geforderten Sicherheitsleistung entziehen. Zum anderen thematisiert der Vorderrichter hiermit einen nach seinem Dafürhalten grundsätzlichen Missstand der geltenden rechtlichen Situation. Abgesehen von der Tatsache, dass in der Lehre unterschiedliche Ansichten über Sinn und Notwendigkeit der Arrestdurchsetzung mittels Betreibung auf Sicherheitsleistung durch den Staat vorliegen (vgl. insbesondere Frey, Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl im Gesetz über die direkte Bundessteuer, SStR Band/Nr. 20, S. 325), ist ein (vermeintlicher) Missstand des geltenden Rechts nicht durch den Rechtsöffnungsrichter durch gesetzeswidrige Nichtgewährung der Rechtsöffnung trotz Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels zu beheben. Die Vorinstanz kann sich nicht über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen hinwegsetzen, um so nach ihrem Dafürhalten grundlegende Missstände im Bereich des Betreibungsverfahren zu klären. Dies ist Aufgabe des Gesetzgebers. 5. Gemäss Art. 318 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid bestätigen (lit. a) oder neu entscheiden (lit. b). Die Sache ist spruchreif. Nach dem Gesagten ist den Klägern in der Betreibung auf Sicherheitsleistung Nr. ... (Arrestbefehl Nr. … des Steueramtes der Stadt A._____ vom 13.

- 5 - Februar 2012), Zahlungsbefehl vom 26. März 2013, für den Betrag von Fr. 29'987.05 nebst Zins zu 4.5% auf den Betrag von Fr. 24'286.35 seit dem 6. Februar 2013 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Mit Bezug auf die Betreibungs- und Arrestkosten ist auf die ständige Praxis des Obergerichts hinzuweisen, gemäss der für die Betreibungskosten keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (ZR 108/2009 Nr. 2). Diese Rechtsprechung stützt sich auf Art. 68 Abs. 2 SchKG, wonach die Betreibungskosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben sind, soweit dieser die Kosten tragen muss (BSK SchKG I-Emmel, Art. 68 N 16-18). In diesem Umfang ist das Begehren der Kläger abzuweisen. III. 1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- sowie zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden. 2. Die unangefochten auf Fr. 250.– festgesetzte Spruchgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen. Ferner ist die Beklagte zu verpflichten, den Klägern, die durch das Steueramt der Stadt A._____ vertreten sind, eine angemessene Entschädigung zu entrichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese Entschädigung ist ermessensweise auf Fr. 300.– festzusetzen. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzulegen. Die Beklagte hat sich vor Beschwerdeinstanz mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert, weshalb die entsprechenden Kosten mit Hinweis auf Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Aus demselben Grund wird die Beklagte gegenüber den Klägern nicht entschädigungspflichtig. Eine Entschädigungspflicht des Staates besteht mangels gesetzlicher Grundlage nicht (vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 26 zu Art. 107 ZPO).

- 6 - Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, Audienz, vom 19. Juni 2013, aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"1. Den Klägern wird in der Betreibung auf Sicherheitsleistung Nr. ... (Arrestbefehl Nr. ... des Steueramtes der Stadt A._____ vom 13. Februar 2013), Betreibungsamt C._____, Zahlungsbefehl vom 26. März 2013 definitive Rechtsöffnung erteilt für - Fr. 24'286.35 zuzüglich Zins zu 4.5% seit 6. Februar 2013, - Fr. 15'700.70. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Spruchgebühr wird der Beklagten auferlegt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Entschädigung von Fr. 300.– zu bezahlen." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf die Gerichtkasse genommen. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. August 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. L. Stünzi

versandt am: js

Urteil vom 19. August 2013 Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, Audienz, vom 19. Juni 2013, aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf die Gerichtkasse genommen. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, Audienz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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