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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.09.2013 RT130113

27 settembre 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,271 parole·~6 min·3

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130113-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 27. September 2013

in Sachen

A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 12. Juni 2013 (EB130193-G)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung und Urteil vom 12. Juni 2013 schrieb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsverfahren als durch Rückzug des Rechtsvorschlags gegenstandslos geworden ab und erteilte dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 27. März 2013) für die der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegten Kosten und Entschädigung gemäss Dispositivziffer 2 bis 5 des angefochtenen Urteils in der Höhe von insgesamt Fr. 350.– definitive Rechtsöffnung (Urk. 9 S. 3). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 26. Juni 2013 (zur Post gegeben am 27. Juni 2013) Beschwerde (Urk. 8). Diese war an das Bezirksgericht Meilen adressiert (Urk. 8; Urk. 10) und wurde von diesem am 1. Juli 2013 (Datum Poststempel) an die angerufene Kammer weitergeleitet (Urk. 10). 2. Die Gesuchsgegnerin nahm Verfügung und Urteil der Vorinstanz vom 12. Juni 2013 am 21. Juni 2013 in Empfang (Urk. 7/1). Entsprechend endete die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO (vgl. zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid) am 1. Juli 2013 (Art. 142 ZPO). Eine Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Vorliegend hat der Gesuchsgegner die Beschwerde an die falsche Instanz gerichtet. Indes hat die Vorinstanz die Eingabe am 1. Juli 2013 und damit am letzten Tag der Frist zuhanden der Beschwerdeinstanz der Schweizerischen Post übergeben. Dementsprechend ist die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden und es ist darauf einzutreten. 3.1 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass die Forderung des Kantonalen Steueramtes auf einer direkten Einschätzung des Amtes ohne Grundlage beruhe. Für die Geschäftsjahre zuvor habe sie aufgrund des Geschäftsganges regelmässig zwischen Fr. 150.– und Fr. 250.– bezahlt, weshalb die Forderung in der Höhe von Fr. 1'700.– unverhältnismässig sei. Aus diesem Grund habe sie

- 3 - Rechtsvorschlag erhoben. Nachdem ihr das Steueramt hohe Rechtskosten angedroht habe, habe sie den Rechtsvorschlag notgedrungenermassen zurückgezogen mit der fatalen Konsequenz, dass die Vorinstanz sie nun trotzdem zur Zahlung von hohen Zusatzkosten verurteile und sie in den Ruin treiben wolle. Diese Busse könne sie nicht bezahlen oder werde sie in den Konkurs treiben (Urk. 8). Damit stellt sich die Gesuchsgegnerin gegen die Kostenauflage und Verpflichtung zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Gesuchsteller. 3.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3.3 Grundlage für das Rechtsöffnungsverfahren war die vom Gesuchsteller gegen die Gesuchsgegnerin erhobene Steuerforderung in der Höhe von Fr. 1'700.–. Diese Forderung stützte sich auf die Veranlagungsverfügung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 20. August 2012 und betraf die Direkte Bundessteuer für das Jahr 2010 (Urk. 3/1). Die von der Gesuchsgegnerin gegen die Steuerforderung an sich vorgebrachten Einwände bringt diese erstmals im Beschwerdeverfahren in der vorliegenden Form vor, weshalb sie mit Blick auf das Novenverbot vorliegend unbeachtlich sind. Ohnehin aber wäre die Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Einwände, dass diese Forderung ungerecht und unverhältnismässig sei und sie diese nicht bezahlen könne, auf die Natur des Rechtsöffnungsverfahrens hinzuweisen: In diesem Verfahren wird nicht geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob für die

- 4 geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann ebenso wenig im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden. Wenn die Gesuchsgegnerin die Steuerforderung als ungerecht und unverhältnismässig empfunden hat, hätte sie ihre Einwendungen mittels Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 20. August 2012 geltend machen müssen. Dies hat sie indes nicht getan (Urk. 3/3). Damit hat es sein Bewenden. 3.4 Sodann bringt die Gesuchsgegnerin – im Übrigen zu Recht – nicht vor, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz nicht zutreffen sollten, wonach sie sowohl durch Erheben des Rechtsvorschlages Anlass zur Stellung des Rechtöffnungsgesuchs gegeben hatte, welchem mutmasslich stattgegeben worden wäre, als auch mit dem Rückzug des Rechtsvorschlags gegenüber dem Gesuchsteller für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gesorgt habe. Der Einwand, dass sie die Steuerforderung als ungerecht empfindet sowie dass das Steueramt ihr Rechtskosten angedroht habe für den Fall, dass sie den Rechtsvorschlag nicht zurückziehe, vermag an der zutreffenden Würdigung der Vorinstanz denn auch nichts zu ändern. 3.5 Schliesslich bringt die Gesuchsgegnerin auch nicht vor, die Vorinstanz hätte für die Kosten- und Entschädigungsfolgen keine Rechtsöffnung erteilen dürfen. Damit hat es auch diesbezüglich sein Bewenden. 3.5 Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 350.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. September 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js

Urteil vom 27. September 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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